Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung aus der Staatskasse abgelehnt wird, ist der Betroffene nicht beschwerdeberechtigt. Er kann seine Mittellosigkeit in dem Verfahren geltend machen, in dem der Betreuer die Festsetzung der Vergütung gegen ihn begehrt.

 

Normenkette

BGB § 1836a; FGG § 20 Abs. 1, § 56g

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 05.04.2000; Aktenzeichen 4 T 3387/99)

AG Traunstein (Urteil vom 14.07.1999; Aktenzeichen XVII 1020/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 5. April 2000 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Für den Betroffenen ist ein Berufsbetreuer bestellt. Dieser beantragte, für den Zeitraum vom 1.10.1998 bis 31.3.1999 insgesamt 899 DM als Vergütung und Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen. Mit Beschluß vom 14.7.1999 wies das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, daß der Betroffene nicht mittellos sei. Die Schongrenze betrage nach § 88 BSHG 4 500 DM. Hiergegen legte der Betreuer am 30.7.1999 Beschwerde ein. Das Landgericht hat das Rechtsmittel am 10.4.2000 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diese ihm nicht zugestellte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der am 15.5.2000 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde seines Verfahrensbevollmächtigten.

II.

Das gemäß § 29 Abs. 2, § 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 FGG statthafte, insbesondere vom Landgericht zugelassene Rechtsmittel ist unzulässig. Der Betroffene ist nicht beschwerdeberechtigt.

1. Die Beschwerdeberechtigung setzt voraus, daß der Betroffene durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird (§ 20 Abs. 1 FGG). Sonstige Beeinträchtigungen reichen nicht aus. Insbesondere genügt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Betroffenheit oder Gefährdung nicht (Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 4).

Eine rechtliche Beeinträchtigung des Betroffenen liegt hier nicht vor.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht waren die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die der Betreuer gegen die Staatskasse geltend macht. Diese Ansprüche setzen die Mittellosigkeit des Betroffenen voraus (§ 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1836a BGB). Das Landgericht hat festgestellt, daß der Betroffene nicht mittellos ist und daher der Betreuer seine Vergütung nicht aus der Staatskasse verlangen kann, sondern gegen den Betroffenen vorgehen muß.

Der Betroffene wird durch diese Entscheidung nicht in seinen Rechten im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt (vgl. auch OLG Köln NJW-FER 1998, 176 zum Rechtszustand vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes; anders ohne nähere Begründung LG Osnabrück FamRZ 2000, 488/489). Eine solche Beeinträchtigung könnte hier nur darin liegen, daß die Entscheidung des Landgerichts, soweit sie sich zur Frage der Mittellosigkeit äußert, auch für den Betroffenen bindend ist in dem Sinn, daß die Gerichte bei der Entscheidung über einen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers gegen den Betroffenen hieran gebunden wären. Das ist nicht der Fall. Das Landgericht hat zwar im Rahmen seiner Entscheidung als Vorfrage einen Umstand (keine Mittellosigkeit des Betroffenen) festgestellt, der seinerseits auch Voraussetzung für einen Anspruch des Betreuers gegen den Betroffenen ist. Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich aber auf derartige Vorfragen nicht (vgl. für den Zivilprozeß Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. Vorb. § 322 Rn. 34 m.w.N.). Auch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 57) sollen vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen, durch die über Vergütungsansprüche des Betreuers im Verhältnis zur Staatskasse entschieden wird, nur „inter partes” wirken, d. h. zwischen dem Betreuer und der Staatskasse. Er hat deshalb auch die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen nicht auf dieses Verfahren erstreckt (§ 56g Abs. 4 FGG). Eine Bindungswirkung für das Verhältnis zwischen Betreuer und Betroffenem tritt somit nicht ein. Der Betroffene ist berechtigt, in einem späteren Verfahren, das die Festsetzung von Ansprüchen des Betreuers gegen ihn betrifft, alle Einwendungen geltend zu machen. Er kann sich insbesondere auch auf seine Mittellosigkeit berufen.

2. Der Senat verkennt nicht die praktischen Schwierigkeiten, die auftreten können, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Betroffenen die Frage von dessen Mittellosigkeit anders beurteilt als im Verfahren gegen die Staatskasse. Dies ist aber eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich Vergütung und Aufwendungsersatz je nach Fallgestaltung verschiedene, gegen unterschiedliche Anspruchsgegner gerichtete Ansprüche zu schaffen. Die Schwierigkeiten können weitgehend vermieden werden, wenn in Fällen, in denen die Frage der Mittellosigkeit und damit der Anspruchsgegner zweifelhaft erscheint, das Festsetzungsverfahren auf beide Ansprüche erstreckt wird. Dies ist ohne weiteres möglich, w...

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