Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für Betreuer
Das BMJ hat den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes“ (BetrInASG) vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf möchte das BMJ die Leistungsfähigkeit des Betreuungswesens erhalten und dem sich abzeichnenden Mangel an Betreuerinnen und Betreuern entgegensteuern.
Allgemeine Vergütungsanpassung erst Ende 2025 realistisch
Das Gesetz soll einen Ausgleich für die infolge der hohen Inflation realen Vergütungseinbußen der Betreuer schaffen. Erst zum Ende des Jahres 2024 ist eine Evaluierung der bisherigen Vergütungsleistungen für Betreuer nach dem „Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz“ (VBVG) vorgesehen. Dabei soll es auch bleiben. Auf Grundlage dieser Evaluierung dürfte dann eine allgemeine Anpassung der Vergütungsregelungen erfolgen, die aber frühestens Ende 2025 zum Tragen kommen wird.
BetrInASG ist lediglich Zwischenlösung
Aus diesem Grunde hält das BMJ eine zeitlich begrenzte Zwischenlösung für erforderlich, um die Attraktivität der Betreuung in den nächsten 2 Jahren nicht noch weiter absinken zu lassen. Eine kurzfristig wirkende Verbesserung der finanziellen Situation der Betreuer liege auch im Interesse der betroffenen vulnerablen Personengruppen, da dies der Sicherung des bestehenden Betreuungsbedarfs sichere.
Rechtsanspruch auf Inflations-Ausgleichszahlung
Der Gesetzentwurf sieht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch für berufliche Betreuer und Betreuungsvereine auf Geltendmachung einer Inflationsausgleichs-Zahlung vor, § 1 BetrInASG-E:
- Ein beruflicher Betreuer, der gemäß § 19 Abs. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes selbstständig rechtliche Betreuungen führt, soll einen Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlung unmittelbar gegen den Betreuten erhalten § 1 Abs. 1 BetrInASG-E.
- Den gleichen Anspruch erhalten rechtlich anerkannte Betreuungsvereine, wenn der berufliche Betreuer als Mitarbeiter des Vereins die Betreuung führt, § 1 Abs. 2, Abs. 3 BetrInASG-E.
- Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung richtet sich gemäß § 1 Abs. 4 BetrInASG unmittelbar gegen die Staatskasse, wenn der Betreute mittellos im Sinne von § 1880 BGB ist.
Sonderzahlung begrenzt auf die Jahre 2024 und 2025
Die Höhe der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung beträgt gemäß § 2 BetrInASG-E monatlich 7,50 EUR je geführter Betreuung. Sie soll für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 gewährt werden, § 2 Abs. 2 BetrInASG-E.
Antragsverfahren
Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung ist nach Ablauf von jeweils 3 Monaten gemeinsam mit dem Vergütungsantrag geltend zu machen, § 3 Abs. 1 BetrInASG-E. Die Entscheidung über den Antrag obliegt den Betreuungsgerichten.
Regelung für ehrenamtliche Betreuer
Ehrenamtliche Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Betreuungsorganisationsgesetzes erhalten einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung in Höhe von 24 Euro jährlich, § 4 Abs. 1 BetrInASG-E. Auch dieser Anspruch richtet sich gegen den Betreuten, im Fall der Mittellosigkeit unmittelbar gegen die Staatskasse, § 4 Abs. 4 BetrInASG-E. Er muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Jahres, für den er geltend gemacht wird, beantragt werden.
Gesetzentwurf zur Stellungnahme an die Länder und Fachverbände versandt
Das BMJ hat den Gesetzentwurf den Ländern und Fachverbänden zur Stellungnahme bis zum 31.8.2023 übersandt. Das Gesetz soll in der kommenden Legislaturperiode vom Bundestag verabschiedet werden.
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