Beurkundungs- und Beratungspflichten des Notars


Überblick über Beurkundungs- und Beratungspflichten des Notars

Der Notar wird für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege öffentlich bestellt. Er vertritt nicht die Interessen einer Partei, sondern nimmt eine neutrale und objektive Stellung ein; er berät und betreut die Beteiligten unabhängig und unparteiisch. Er darf sich dabei weder nach eigenen Interessen ausrichten, noch eine Partei bevorzugen.

Der Notar unterliegt grundsätzlich der Urkundsgewährungspflicht

Gem. § 15 Abs. 1 BNotO darf der Notar seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Er unterliegt also grundsätzlich einer Urkundsgewährungspflicht.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Beurkundung mit den Amtspflichten des Notars nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.  In einem solchen Fall muss der Notar gemäß § 4 BeurkG die Beurkundung ablehnen.

Es kann ausnahmsweise ein Mitwirkungsverbot bestehen

Gleiches gilt, wenn der Notar einem Mitwirkungsverbot im Sinne des § 3 BeurkG unterliegt, also z.B. bei eigenen Angelegenheiten des Notars oder bei der Beteiligung seines Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie verwandter und verschwägerter Personen. Ebenso soll der Notar bei der Beurkundung nicht mitwirken bei Angelegenheiten von Personen, mit denen er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat. Fühlt er sich lediglich befangen, kann er - ohne hierzu zwingend verpflichtet zu sein – die Urkundstätigkeit ablehnen.

Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars

Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss der Notar gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt aufklären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben.

Der Notar hat die Beteiligten unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung ordnungsgemäß aufzuklären. Um dem gerecht zu werden, muss der Notar über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen.

Er muss sich regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung der obersten Gerichte informieren, soweit diese in den amtlichen Sammlungen und Zeitschriften veröffentlicht ist. Dabei muss er auch die künftige Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausahnen und darf erkennbare Tendenzen nicht übersehen. Vereinzelte Ansichten im Schrifttum zu Themen, die nur am Rande die notarielle Amtstätigkeit betreffen und nicht Gegenstand breiterer Erörterungen sind, muss der Notar hingegen nicht berücksichtigen.

Erkennt der Notar, dass einem der Beteiligten ein Schaden entstehen könnte oder sieht er Risiken, dann ist der verpflichtet, darauf hinzuweisen und Gestaltungsalternativen vorzuschlagen.

Besonderheiten bei Verbraucherverträgen

Besondere Anforderungen werden an den Notar bei der Beurkundung von Verbraucherverträgen gestellt. Gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG soll der Notar darauf hinwirken, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder jedenfalls durch eine Vertrauensperson abgegeben werden. Ferner soll der Notar darauf achten, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen.

Der Verbraucher soll nicht unvorbereitet an der Beurkundung teilnehmen, sondern die Möglichkeit haben, sich im Vorfeld beispielsweise durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Zu diesem Zweck soll dem Verbraucher im Falle eines Grundstückskaufvertrages die Urkunde zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung gestellt werden. → Beurkundung von Grundstückskäufen: 14 Tage Bedenkzeit sind nicht verhandelbar.


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