Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 01.07.2002; Aktenzeichen 4 T 1962/02) |
AG Augsburg |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 1. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte war Alleineigentümerin eines Grundstücks, das aufgeteilt wurde in ein Grundstück mit einer Eigentumswohnanlage (Flst. 323/4), in ein Wegegrundstück (Flst. 323) und in mehrere kleine Grundstücke, auf denen ein Doppelhaus und fünf Reihenhäuser errichtet wurden.
In der Eigentumswohnanlage wurde an 16 Tiefgaragenabstellplätzen Sondereigentum begründet.
Die Beteiligte ist Eigentümerin der Teileigentumsrechte T1 und T16, im Grundbuch jeweils beschrieben als 2/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück Flst. 323/4, verbunden mit dem Sondereigentum an dem zugehörigen Tiefgaragenabstellplatz. Auf dem Grundbuchblatt der beiden Teileigentumseinheiten ist jeweils noch ein 2/2000 Miteigentumsanteil am Wegegrundstück Flst. 323 gebucht. Sämtliche Miteigentumsanteile sind in Abteilung II belastet mit einem Nutzungsrecht an drei oberirdischen Kfz-Abstellplätzen für den jeweiligen Eigentümer des Teileigentums T16.
Mit notarieller Urkunde vom 6.12.2001 (URNr. 1870/2001) vereinigte die Beteiligte die Teileigentumseinheiten T1 und T16 und bewilligte und beantragte die Eintragung dieser Vereinigung im Grundbuch gemäß § 890 BGB. Außerdem bewilligte und beantragte sie im eigenen und im Namen der jeweiligen Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile am Wegegrundstück die Änderung der Dienstbarkeit in der Weise, daß künftig anstelle des jeweiligen Eigentümers des Teileigentums T16 nunmehr der jeweilige Eigentümer des vereinigten Teileigentums T1/T16 Berechtigter dieses Nutzungsrechts ist. Mit Urkunde vom selben Tag (URNr. 1871/2001) teilte die Beteiligte das vereinigte Teileigentum T1/T16 wieder in die vordem eigenständigen Teileigentumseinheiten T1 und T16 und bewilligte und beantragte die Änderung der Dienstbarkeit hinsichtlich des herrschenden Teileigentums in der Weise, daß anstelle des Eigentümers des vereinigten Teileigentums T1/T16 nunmehr der jeweilige Eigentümer des Teileigentums T1 Berechtigter dieses Nutzungsrechts ist.
Den Antrag der Beteiligten, die beiden Urkunden vom 6.12.2001 im Grundbuch zu vollziehen – möglichst ohne Zwischeneintragung der Vereinigung von T1 und T16 und der Inhaltsänderung gemäß Urkunde URNr. 1870/01 –, hat das Amtsgericht -Grundbuchamt- mit Beschluß vom 22.4.2002 abgewiesen.
Die Beschwerde der Beteiligten, in der sie auch die Eintragung der Zwischenschritte (Vereinigung und Inhaltsänderung) beantragt, hat das Landgericht mit Beschluß vom 1.7.2002 zurückgewiesen. Dagegen hat die Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat unter teilweiser Bezugnahme auf die Darlegungen des Amtsgerichts ausgeführt:
Durch die gewollte Vereinigung der beiden Teileigentumseinheiten Nr. T1 und T16 werde keine Erstreckung der Berechtigung aus der Grunddienstbarkeit von der Einheit T16 auf die Einheit T1 bewirkt. Vielmehr bleibe die Grunddienstbarkeit der Ausübung nach auf den Teil des neuen Gesamtgrundstücks beschränkt, der bisher herrschendes Grundstück gewesen sei. Das Nutzungsrecht für die drei oberirdischen Stellplätze verbleibe auch nach der Vereinigung bei dem Teileigentum T16. Eine Erstreckung der Berechtigung auf das Teileigentum T1 sei auch durch die erklärte „Inhaltsänderung des Nutzungsrechts” nicht möglich. Denn es handle sich hier gerade nicht um eine Inhaltsänderung i.S.v. § 877 BGB. Die Beteiligte verfolge mit der gewählten Konstruktion das Ziel, die Berechtigung aus der Grunddienstbarkeit von dem herrschenden Teileigentum T16 auf das Teileigentum T1 zu übertragen. Eine Grunddienstbarkeit könne aber für sich alleine nicht übertragen werden; sie könne vom herrschenden Grundstück nicht getrennt werden. Erforderlich wäre eine Neubelastung des dienenden Grundstücks; das bedürfte aber auch der Zustimmung der Drittberechtigten.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die von der Beteiligten beantragten Eintragungen scheitern bereits daran, daß die Vereinigung der Teileigentumseinheiten T1 und T16 nicht im Grundbuch eingetragen werden darf. § 5 Abs. 2 Satz 1 GBO schreibt vor, daß eine Vereinigung von Grundstücken nur eingetragen werden soll, wenn die Grundstü-
cke unmittelbar aneinandergrenzen. Das gilt auch für Wohnungseigentumsrechte (Demharter GBO 24. Aufl. Rn. 5, Waldner in Bauer/v. Oefele GBO Rn. 16, jeweils zu § 5) und demgemäß auch für Teileigentumsrechte (§ 1 Abs. 6 WEG). Im vorliegenden Fall grenzen aber die Tiefgaragenabstellplätze T1 und T16 ausweislich des Aufteilungsplans nicht aneinander.
b) Entscheidender sind aber die Hindernisse, die das materielle Recht dem Vollzug der beantragten Eintragungen entgegensetzt. Denn die von der Beteiligten gewählte Gestaltung würde auf die Übertragung der Grunddienstbarkeit vom Teileigentum T16 auf das Teileigentum T1 hinau...