Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beseitigung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer von dem anderen für einen länger zurückliegenden Zeitraum nicht die Zahlung von Wohngeld aufgrund des Wirtschaftsplans an alle Wohnungseigentümer als Mitgläubiger verlangen. Gegebenenfalls steht ihm nur ein Anspruch auf anteilige Erstattung von Auslagen für Kosten und Lasten im Sinn des § 16 Abs. 2 WEG zu.
2. Hat ein Wohnungseigentümer seine Zustimmung zu einer baulichen Veränderung erklärt, ist nicht nur jeder Rechtsnachfolger des Zustimmenden, sondern auch dieser selbst daran gebunden.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 3162/99) |
AG Altötting (Aktenzeichen 1 UR II 9/95) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 29. März 2001 in Nr. 1 b, d und e aufgehoben. Auf die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Altötting vom 28. Juni 1999 hinsichtlich des Antrags zurückgewiesen wurde, den Antragsgegner zu verpflichten, auf ein näher bezeichnetes Konto 3.180 DM an rückständigem Wohngeld zu bezahlen. Aufgehoben wird ferner die Kostenentscheidung des Landgerichts.
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.180 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage.
Dem Antragsteller gehört die Wohnung im Untergeschoß, dem Antragsgegner gehören die Wohnung im Erdgeschoß und das Dachgeschoß. Der Antragsteller und die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners schlossen am 26.6.1987 unter anderem „zur Klarstellung von Sonder- und Miteigentum” einen im Grundbuch eingetragenen gerichtlichen Vergleich. In diesem Vergleich heißt es unter anderem:
Zum Miteigentumsanteil … (= des Antragsgegners) gehören als Sondereigentum das Treppenhaus vom Erdgeschoß des Wohngebäudes zum Dachgeschoß nebst Windfang in der Dachgeschoßebene und Zugang durch die Schlupftüre in den Dachspeicherraum des Nebengebäudes.
Der Antragsteller hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse ist, beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,
- die Erweiterung des Dachgeschoßausbaus (früherer Speicherraum und Windfang im Dachgeschoß) rückgängig zu machen,
- die im gemeinsamen Heizungskeller vom Antragsgegner neben der vorhandenen Heizungsanlage für das gesamte Anwesen nachträglich eingebaute gesonderte Heizungsanlage für die in seinem Sondereigentum stehenden Räume zu entfernen,
- geeichte Wärmemengenzähler für das Erd- und Dachgeschoß gemäß bestandskräftigem Eigentümerbeschluß vom 13.9.1994 einzubauen bzw. die vorhandenen Warmwasserzähler gegen geeichte Wärmemengenzähler zu ersetzen und
- auf ein näher bezeichnetes Konto der Wohnungseigentümer 3.180 DM an rückständigem Wohngeld zu bezahlen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.6.1999 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat am 29.3.2001 den Beschluß des Amtsgerichts hinsichtlich der oben bezeichneten Anträge Nr. 1 bis 3 aufgehoben und den Anträgen stattgegeben (Nr. 1 b, d und e der Entscheidung). Hinsichtlich des Antrags Nr. 4 hat es die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Die Rechtsmittel führen hinsichtlich der oben bezeichneten Anträge Nr. 1 bis 4 zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Das Landgericht hat das Gesetz verletzt, weil es den Sachverhalt nicht genügend ermittelt hat, § 27 Abs. 1, § 12 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Dachgeschoßausbau sei am gemeinschaftlichen Eigentum vorgenommen worden. Die Maßnahme sei nachteilig, weil das Dachgeschoß nicht mehr als Speicher genutzt werden könne; sie müsse deshalb rückgängig gemacht werden.
Die Heizungsanlage sei im Heizungskeller neben der vorhandenen Heizungsanlage vom Antragsgegner eingebaut worden. Der Einbau der weiteren Heizungsanlage stelle eine bauliche Veränderung dar, die nachteilig sei und deshalb beseitigt werden müsse.
Der Anspruch auf Einbau geeichter Wärmemengenzähler bestehe aufgrund des bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 13.9.1994. Danach seien unverzüglich geeichte Wärmemengenzähler einzubauen, sofern „keine Änderung bei der Heizung vorgenommen” werde. Letzteres sei nicht der Fall, weil die vom Antragsgegner eingebaute Heizungsanlage wieder beseitigt werden müsse.
Der Anspruch auf rückständiges Hausgeld sei nicht begrü...