Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung
Verfahrensgang
AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 2/92) |
LG München II (Aktenzeichen 2 T 55/93) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 18. August 1994 dahin abgeändert, daß der Antragsgegner verurteilt wird, an die Wohnungseigentümer 4 437,43 DM nebst 4 % Zinsen aus 4 317,43 DM seit 21.12.1991 und aus weiteren 120 DM seit 19.2.1992 zu bezahlen.
Im übrigen werden das Rechtsmittel des Antragsgegners zurückgewiesen und der Antrag der Antragsteller abgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4 668,43 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner Wohngeldansprüche von derzeit noch 4 668,43 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 20.12.1991 geltend.
Mit notariellem Vertrag vom Oktober 1988 kaufte der Antragsgegner die ihm nunmehr gehörende Eigentumswohnung von der Firma O., die auch heute noch Eigentümerin mehrerer Wohneinheiten der Anlage ist. Der Geschäftsführer der Firma O. ist auch Geschäftsführer der Verwalterin. Am 21.9.1988 wurde für den Antragsgegner eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Seit Oktober 1988 nutzt er die Wohnung. Da es bei der Abwicklung des Kaufvertrags zu Schwierigkeiten kam, übte die Verkäuferin, die Firma O., das ihr im Kaufvertrag eingeräumte Rücktrittsrecht aus. In einem von der Firma O. gegen den Antragsgegner geführten Zivilrechtsstreit schlossen die Parteien am 19.12.1990 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Antragsgegner, zur Abgeltung aller gegen ihn bestehenden Ansprüche der Firma O. „ausgenommen Ansprüche auf Erstattung noch nicht abgerechneter Wohngelder, einen Betrag von 14 000 DM zu bezahlen …”. Für den Fall der Zahlung verpflichtete sich die Firma O., auf ihre Rechte aus dem erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag zu verzichten. Der Antragsgegner hat den Betrag von 14 000 DM fristgemäß an die Firma O. bezahlt. Nach erklärter Auflassung wurde er am 31.1.1991 als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen.
In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) heißt es in § 2 Nr. 3:
Sämtliche vom Voreigentümer geleisteten Zahlungen auf die Bewirtschaftungskosten und Heizungskosten, sowie die Rücklagen gehen auf den Rechtsnachfolger über. Der Erwerber haftet gesamtschuldnerisch für etwaige Rückstände oder Nachzahlungen.
Die von der Verwalterin dem Antragsgegner übersandte Wohngeldabrechnung vom 31.7.1990 weist für die nunmehr dem Antragsgegner gehörende Wohnung für das Jahr 1989 einen Fehlbetrag von 1 804,74 DM aus sowie für den Zeitraum 1.10. – 31.12.1988 einen weiteren Fehlbetrag von 491,24 DM, somit insgesamt einen Wohngeldrückstand von 2 295,98 DM. In der Eigentümerversammlung vom 11.9.1990 genehmigten die Eigentümer die Abrechnungen der Verwalterin.
Für das Jahr 1990 besteht nach der von der Verwalterin erstellten Wohngeldabrechnung vom 28.5.1991 für die Wohneinheit des Antragsgegners ein Wohngeldrückstand von 2 137,51 DM. In dieser Abrechnung ist eine Sonderumlage von 231 DM für die Instandsetzung der Heizung unter der mit 338,97 DM ausgewiesenen Position Instandsetzung Heizungsanlage enthalten. Die Abrechnung der Verwalterin wurde in der Eigentümerversammlung vom 25.6.1991 genehmigt.
Nach der von der Verwalterin erstellten, dem Antragsgegner übersandten Betriebskostenabrechnung vom 23.6.1992 sind von dem Antragsgegner 1 103,94 DM zu zahlen. Die Abrechnung enthält eine Gutschrift von 231 DM die Sonderumlage Heizungsinstandsetzung betreffend. Die Umlage wurde dann gesondert abgerechnet. Ferner wird in dieser Abrechnung dem Antragsgegner ein Betrag von 195 DM als Sonderumlage für den Kabelanschluß gutgeschrieben. Gleichzeitig werden Kosten in Höhe von 195,95 DM für die Erstellung des Kabelanschlusses in Rechnung gestellt. In der Eigentümerversammlung vom 20.7.1992 genehmigten die Wohnungseigentümer die Abrechnungen der Verwalterin.
Von dem Antragsgegner 1990 geleistete Zahlungen in Höhe von 1 100 DM verrechneten die Antragsteller auf den sich aus der Abrechnung vom 31.7.1990 ergebenden Fehlbetrag von 2 295,98 DM für den Zeitraum 1.10.1988 – 31.12.1989.
Mit einem dem Antragsgegner am 20.12.1991 zugestellten Mahnbescheid haben die Antragsteller Wohngeldrückstände per 13.11.1991 in Höhe von 5 079,49 DM geltend gemacht. Nach Widerspruchseinlegung des Antragsgegners haben sie in erster Instanz die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung eines Betrags von 5 199,49 DM nebst Zinsen aus gestaffelten Beträgen beantragt. Den Betrag haben sie wie folgt aufgeschlüsselt:
Rückständiges Wohngeld für den Zeitraum 1.10.1988 – 31.12.1989 |
2 295,98 DM, |
abzüglich Zahlung |
1 100,00 DM, |
verbleiben |
1 195,98 DM, |
rückständiges Wohngeld für den Zeitraum 1.1. – 31.12.19... |