Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 677/94) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 2113/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 390,52 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht als Verwalterin einer Wohnanlage in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Ansprüche auf Zahlung von Wohngeld gegen den Antragsgegner, der Eigentümer einer Wohnung dieser Anlage ist, geltend.
In der Eigentümerversammlung vom 19.4.1993 wurde die Antragstellerin für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 erneut zur Verwalterin bestellt. Der Verwaltungsbeirat wurde ermächtigt, mit der Verwalterin einen neuen Verwaltervertrag abzuschließen. Nach dem daraufhin am 8.12.1993 mit der Antragstellerin geschlossenen Verwaltervertrag ist diese berechtigt, rückständige Hausgeld- und Wohngeldzahlungen zugunsten der Wohnungseigentümer im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (§ 3 Nr. 2). Der Antragsteller hatte in früheren Verfahren beantragt, den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.4.1993 über die Bestellung der Antragstellerin als Verwalterin für ungültig zu erklären. Dieser Antrag wurde abgewiesen; die Entscheidung ist seit 20.7.1995 rechtskräftig. In der Eigentümerversammlung vom 19.4.1993 wurde außerdem die Erhebung einer am 1.5.1994 fälligen Sonderumlage in Höhe von 500 000 DM zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen beschlossen.
In der Eigentümerversammlung vom 19.4.1994 genehmigten die Wohnungseigentümer jeweils durch Beschluß die von der Verwalterin erstellten Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 1993 und den von ihr aufgestellten Wirtschaftsplan für das Jahr 1994. Diese Eigentümerbeschlüsse vom 19.4.1994 hat der Antragsgegner angefochten. Das Amtsgericht hat die Anträge des Antragsgegners auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse abgewiesen, über sein Rechtsmittel ist noch nicht entschieden.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin entsprechend den Eigentümerbeschlüssen vom 19.4.1993 und vom 19.4.1994 beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von insgesamt 10 390,52 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
offene Forderung aus der genehmigten Jahresabrechnung für 1993 |
5 753,17 DM, |
monatlich zu leistende Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 314,37 DM für die Monate Januar – Juli 1994 gemäß dem genehmigten Wirtschaftsplan 1994 |
2 200,59 DM, |
auf den Antragsteller entfallender Betrag der Sonderumlage |
2 436,76 DM. |
Der Antragsgegner hat sich gegen diesen Antrag gewandt, im wesentlichen mit der Begründung, die von der Verwalterin erstellten Abrechnungen seien unrichtig, über seine Anträge auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse vom 19.4.1994 sei vorab zu entscheiden.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.12.1994 den Antragsgegner zur Zahlung von 10 390,52 DM nebst Zinsen aus gestaffelten Beträgen verpflichtet und im Wege einstweiliger Anordnung diese Verpflichtung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
In der Eigentümerversammlung vom 29.5.1995 haben die Wohnungseigentümer die von der Verwalterin vorgelegte Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen für das Jahr 1994 genehmigt. Nach der für seine Wohnung erstellten Einzelabrechnung hat der Antragsgegner neben der Sonderumlage von 2 436,76 DM rückständiges Wohngeld in Höhe von 3 084,33 DM zu zahlen. Den Eigentümerbeschluß vom 29.5.1995 hat der Antragsgegner ebenfalls in einem weiteren Verfahren angefochten; hierüber ist noch nicht entschieden.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 28.12.1994 durch Beschluß vom 9.10.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragstellerin sei in der Eigentümerversammlung vom 19.4.1993 wirksam zur Verwalterin bestellt worden, der Verwaltungsbeirat sei zum Abschluß eines neuen Verwaltervertrags mit der Antragstellerin ermächtigt worden. Nach dem abgeschlossenen Verwaltervertrag sei die Verwalterin berechtigt, rückständiges Wohngeld in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Sie sei damit zur Verfahrensführung befugt. Aufgrund der in der Eigentümerversammlung vom 19.4.1994 genehmigten Jahresgesamtabrechnung und der Einzelabrechnungen für das Jahr 1993 schulde der Antragsgegner 5 753,17 DM Wohngeld. Ferner habe er entsprechend der genehmigten Jahresgesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 1994 die in dieser Abrechnung enthaltene Sonderumlage von 2 436,76 DM zu zahlen sowie jedenfalls den in erster Instanz zugesprochenen weiteren Betrag von 2 200,59 DM (die Einzelabrechnung für das Jahr 1994 weise in Wirklichkeit eine...