Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

AG Ingolstadt (Aktenzeichen UR II 10/91-13)

LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1 T 1144/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 14. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.707,03 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner war bis 22.9.1993 Wohnungseigentümer einer aus 33 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage, die in den 80iger Jahren errichtet wurde. Die Antragstellerin macht als Verwalterin im eigenen Namen gegen den Antragsgegner Wohngeldansprüche von insgesamt 4.707,03 DM nebst 10 % Zinsen geltend.

Nach Nr. 6 des am 15.10.1985 zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Bauträger, und der Antragstellerin geschlossenen Verwaltervertrags ist der Verwalter befugt, im eigenen Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausstehende „Lasten- und Kostenbeiträge” gegen einen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen.

Mit notariellem Vertrag vom 26.6.1986 kaufte der Antragsgegner einen Miteigentumsanteil von 49,126/1000 an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. B 21 bezeichneten Wohnung sowie das mit Nr. A 8 bezeichneten Kellerabteil und einen Miteigentumsanteil von 3,493/1000 an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einem Stellplatz in der Tiefgarage. Mit Nachtrag vom 2.9.1987 wurde der Kaufvertrag dahin abgeändert, daß zur Wohnung Nr. B 21 anstelle des Kellerabteils Nr. A 8 der in der Teilungserklärung mit Nr. C 36 bezeichnete und gesondert mit 5,754/1000 Miteigentumsanteil ausgewiesene Kellerraum gehört. Die Teilungserklärung wurde ebenfalls entsprechend geändert. Im Grundbuch sind für den Antragsgegner Miteigentumsanteile von 49.126/1000 (Wohnung), 5,754/1000 (Kellerraum) sowie 3,733/1000 (Tiefgaragenplatz) eingetragen.

Die von der Antragstellerin dem Antragsgegner übersandten Gesamt- und Einzelabrechnungen der Betriebskosten vom 23.11.1990 für den Zeitraum 1.5.1989 bis 31.3.1990 weisen einen Zahlungsrückstand von 923,98 DM aus. Hierbei wurde ein Miteigentumsanteil des Antragsgegners von 52,859/1000 (Wohnung und Tiefgaragenplatz) zugrunde gelegt. Abzüglich unstreitig geleisteter 70,02 DM verlangt die Antragstellerin für den genannten Zeitraum von dem Antragsgegner einen Betrag von 853,96 DM.

Nach dem von der Antragstellerin erstellten Wirtschaftsplan für den Zeitraum von 1.4.1991 bis 31.3.1992 hat der Antragsgegner Vorauszahlungen von monatlich 464 DM zu leisten, und zwar entfallen auf den Miteigentumsanteil von 52.859/1000 (Wohnung und Tiefgaragenplatz) 436 DM und auf den Miteigentumsanteil von 5,754/1000 (Kellerraum) 28 DM.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 7.12.1990 genehmigten die Wohnungseigentümer – nach Prüfung des „gesamten Abrechnungswerks” durch den Verwaltungsbeirat – die vorgelegte Hausgeldabrechnung und erteilten der Verwalterin Entlastung. In einem weiteren Tagesordnungspunkt billigten sie den von der Antragstellerin gefertigten Wirtschaftsplan für den Zeitraum vom 1.4.1991 bis 31.3.1992.

Die Bewirtschaftungskosten für den Zeitraum vom 1.4.1990 bis 31.3.1991 legte die Antragstellerin in der Gesamt- und Einzelabrechnung vom 22.7.1991 dar. Bei angesetzten Miteigentumsanteilen des Antragsgegners von 58,613/1000 weist die Abrechnung einen Zahlungsrückstand von insgesamt 1.923,03 DM aus, einschließlich des Betrags von 853,06 DM aus der früheren Abrechnung. Nach Prüfung der gesamten Buchführungsunterlagen durch den Verwaltungsbeirat genehmigte die Eigentümerversammlung vom 31.7.1991 die „vorgelegte Abrechnung” und entlastete die Verwalterin „für ihr gesamtes Verwalterhandeln”.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung rückständigen Wohngelds in Höhe von 1.923,03 DM gemäß der Abrechnung vom 22.7.1991 sowie des ab 1.4.1991 im voraus zu leistenden Wohngelds von monatlich 464 DM für die Zeit bis 30.9.1991, somit 2.784 DM. Der Antragsgegner hat mehrere Zwischenfeststellungsanträge gestellt, die er im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt.

Mit Beschluß vom 7.7.1992 hat das Amtsgericht den Antragsgeggner zur Zahlung des Betrags von 4.707,03 DM nebst 4 % Zinsen aus gestaffelten Beträgen an die Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilt. Den weitergehenden Zinsanspruch hat es abgewiesen. Die von dem Antragsgegner gestellten Feststellungsanträge wurden zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, seine in zweiter Instanz gestellten Feststellungsanträge und seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der amtsgerichtlichen Entscheidung hat das Landgericht durch Beschluß vom 14.12.1993 zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und die Abweisung de...

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