Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Aktenzeichen UR II 10/92) |
LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1 T 1206/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 4. April 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war bis 22.9.1993 Eigentümer einer Wohnung in einer größeren Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 1 verwaltet wird. Die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer dieser Anlage.
Mit notariellem Vertrag vom 26.6.1986 kaufte der Antragsteller die im Aufteilungsplan mit B 21 bezeichnete Wohnung samt Kellerabteil A 8, ausgewiesen in der Teilungserklärung mit einem Miteigentumsanteil von 49,126/1000 an dem Grundstück sowie den im Aufteilungsplan mit B 21 bezeichneten Tiefgaragenplatz, ausgewiesen in der Teilungserklärung mit einem Miteigentumsanteil von 3,493/1000. Mit Nachtrag vom 2.9.1987 wurde der Kaufvertrag dahin abgeändert, daß zur Wohnung B 21 anstelle des Kellerabteils A 8 der in der Teilungserklärung mit C 36 bezeichnete, ursprünglich als Hobbyraum vorgesehene und gesondert mit einem 5,754/1000 Miteigentumsanteil ausgewiesene Kellerraum gehört. Am 28.7.1988 wurde die Teilungserklärung dahin abgeändert, daß statt der 31 Miteigentumsanteile für die Stellplätze in der Tiefgarage nur 29 Miteigentumsanteile gebildet wurden zu je 3,733/1000; ferner wurde bestimmt, daß zur Wohnung B 21 der Kellerraum C 36 gehört. Der Antragsteller ist seit 12.3.1990 als Eigentümer von insgesamt 58,613/1000 Miteigentumsanteilen eingetragen (Wohnung 49,126/1000, Kellerraum 5,754/1000, Tiefgaragenplatz 3,733/1000).
Nr. 4 der Anlage V zur Teilungserklärung vom 22.10.1985 bestimmt, daß Nutzungen, Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, ausgenommen lediglich die Kosten des Heiz- und Warmwasserbetriebs. Nach Nr. 6 dieser Anlage erfordern Änderungen der Gemeinschaftsordnung „eine Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz Einstimmigkeit vorschreibt”.
Bis 31.3.1990 legte die Verwalterin für die Wohnung des Antragstellers in den jeweiligen Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen Miteigentumsanteile von 52,859/1000 zugrunde, ab 1.4.1990 geht sie von 58,613/1000 Miteigentumsanteilen aus. Für den Zeitraum 1.4.1990 bis 31.3.1991 wies die Jahresabrechnung für die Wohnung des Antragstellers einen Zahlungsrückstand von 1923,03 DM aus, einschließlich eines rückständigen Betrags von 853,06 DM aus der früheren Jahresabrechnung. Durch Eigentümerbeschluß vom 31.7.1991 genehmigten die Wohnungseigentümer diese Abrechnung. Der Antragsteller zahlte weder den Betrag von 1 923,03 DM noch das für die Zeit vom 1.4.1991 bis 30.9.1991 monatlich zu zahlende Wohngeld von je 464 DM (2 784 DM). Auf den von dem Verwalter in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer gestellten Antrag wurde der Antragsteller im vorangegangenen Verfahren UR II 10/91 verpflichtet, an die Wohnungseigentümer 4 707,03 DM nebst Zinsen zu zahlen. Diese Entscheidung ist seit der Entscheidung des Senats vom 18.10.1994 rechtskräftig.
In der Eigentümerversammlung vom 28.7.1992 genehmigten die Wohnungseigentümer die von der Verwalterin erstellte Jahresabrechnung für den Zeitraum vom 1.4.1991 bis 31.3.1992 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 sowie den aufgestellten Wirtschaftsplan 1992/93 unter TOP 2. Letzterer sah für die Wohnung des Antragstellers ab 1.8.1992 monatliche Vorauszahlungen von jeweils 522 DM vor. Das in Frage kommende Wohngeld zahlt seit 14.12.1992 der Rechtsnachfolger des Antragstellers, der am 23.9.1993 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.
Der Antragsteller hat beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.7.1992 für ungültig zu erklären und festzustellen,
- daß der betreffende Eigentumsanteil, der der Hausgeldabrechnung zugrunde zu legen sei, nicht 58,613/1000 Anteile betragen habe,
- seine monatliche Schuld auf das Hausgeld ab 1.8.1992 nicht 522 DM betragen habe.
Das Amtsgericht hat durch Teilbeschluß vom 17.1.1995 die Eigentümerbeschlüsse vom 28.7.1992 für ungültig erklärt; diese Entscheidung ist rechtskräftig. Durch Beschluß vom 11.7.1995 hat es die Feststellungsanträge des Antragstellers abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung durch Beschluß vom 4.4.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Feststellungsanträge des Antragstellers seien weder zulässig noch begründet. Für die begehrten Feststellungen fehle jeweils das Feststellungsinteresse. Um eine Änderung des in der Teilungserklärung festgelegten Verteilungsschlüssels zu erreichen, hätte der Antragsteller d...