Leitsatz (amtlich)

1. Der Nacherbe und der Alleinerbe des Vorerben können nicht eine Erbengemeinschaft nach dem Vorerben sein.

2. Erhält ein nicht befreiter Vorerbe im Zug einer Erbauseinandersetzung Alleineigentum an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück, so setzt sich die Nacherbenbindung an dem Grundstück fort, sofern die Miterben bei der Auseinandersetzung unter Mitwirkung der Nacherben nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 28.11.2003; Aktenzeichen 4 T 1445/03)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 28.11.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2) hat die außergerichtlichen Auslagen des Beteiligten zu 1) im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

I. A., der Vater des Beteiligten zu 1), war ursprünglich Alleineigentümer eines und Miteigentümer zu 1/4 eines weiteren Grundstücks. Am 10.3.1978 schloss er mit B., seiner zweiten Ehefrau, einen Erbvertrag, in dem er diese und den Beteiligten zu 1) als Erben zu gleichen Teilen einsetzte, B. allerdings nur als nicht befreite Vorerbin. Nacherbe sollte der Beteiligte zu 1) sein. Der Nacherbfall sollte mit dem Tod oder der Wiederverheiratung von B. eintreten. Für den Fall, dass der Beteiligte zu 1) ohne Hinterlassung von Abkömmlingen oder einer Witwe sterben sollte, sollte er lediglich befreiter Vorerbe sein. Nacherbe für diesen Fall sollte der Beteiligte zu 2), ein Neffe von B., sein. Ferner enthält der Erbvertrag Teilungsanordnungen für die Immobilien.

Nach dem Tod von A. am 3.6.1989 wurden B. und der Beteiligte zu 1) für das Grundstück und den Miteigentumsanteil als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Zugleich wurde auf Grund eines Erbscheins vom 1.11.1991 ein Nacherbenvermerk bezüglich des Erbteils von B. im Grundbuch eingetragen.

Am 20.7.1990 schlossen B. und der Beteiligte zu 1) einen notariellen Grundstücks-Erbteilungsvertrag, durch den sie die Immobilien des A. nach dessen Anordnung unter sich aufteilten. Demgemäß wurden das Grundstück und der Miteigentumsanteil an B. aufgelassen. Sie wurde am 6.9.1990 als Alleineigentümerin bzw. Miteigentümerin zu 1/4 eingetragen. Ein Nacherbenvermerk wurde nicht eingetragen.

Am 21.12.2001 verstarb B. Laut Erbschein vom 29.4.2002 wurde sie vom Beteiligten zu 2), ihrem Neffen, als befreiter Vorerbe allein beerbt. Zugleich wurde vom zuständigen Nachlassgericht der Erbschein vom 1.11.1991 eingezogen und dem Beteiligten zu 1) ein Erbschein erteilt, der ihn als nunmehrigen Alleinerben des A. ausweist und die bedingte Nacherbfolge hinsichtlich 1/2 des Nachlasses feststellt. Aufgrund dieser Erbscheine hat das Grundbuchamt die Beteiligten zu 1) und 2) als Eigentümer und als Miteigentümer zu 1/4, jeweils in Erbengemeinschaft, eingetragen.

Am 6.12.2002 hat der Beteiligte zu 1) beim Grundbuchamt beantragt, das Grundbuch dahin zu berichtigen, dass er Alleineigentümer des Grundstücks und alleiniger Miteigentümer zu 1/4 als befreiter Vorerbe geworden sei. Das Grundbuchamt hat die Berichtigungsanträge mit Beschluss vom 27.3.2003 abgewiesen und der Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 9.4.2003 nicht abgeholfen. Das LG hat auf die Beschwerde mit Beschl. v. 28.11.2003 das Grundbuchamt angewiesen, an den beiden Grundbuchstellen zugunsten des Beteiligten zu 1) einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der beiden Beteiligten in Erbengemeinschaft einzutragen. Dieser Widerspruch wurde jeweils am 18.12.2003 eingetragen. Mit der weiteren Beschwerde vom 15.3.2004 erstrebt der Beteiligte zu 2) die Aufhebung des Beschlusses des LG und die Löschung der Amtswidersprüche.

II. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist unbegründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Beschwerde sei entsprechend § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit der Maßgabe statthaft, dass mit ihr lediglich die Eintragung eines Amtswiderspruchs betrieben werden könne. Die Beschwerde sei auch begründet, da sich die angegriffenen Eintragungen als unrichtig erwiesen; deshalb sei das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO anzuweisen.

Das Grundbuch sei unrichtig, wenn sein Inhalt in Ansehung eines Rechts am Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang stehe (§ 894 BGB). Dieser Fall liege hier vor. Bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken seien am 14.11.2002 die Beteiligten zu 1) und 2) als Eigentümer in Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen worden. In Wirklichkeit sei jedoch der Beteiligte zu 1) alleiniger Eigentümer bzw. Miteigentümer der Grundstücke. Dies ergebe sich aus dem Erbvertrag zwischen dem Vater des Beteiligten zu 1) und der Stiefmutter des Beteiligten zu 1) vom 10.3.1978. Danach seien nach dem Tod des A. am 3.6.1989 der Beteiligte zu 1) und seine Stiefmutter B. Miterben zu je 1/2 geworden, B. jedoch nur als unbefreite Vorerbin. Zum Nacherben sei der Beteiligte zu 1) eingesetzt worden. Der Nacherbfall sollte bei Wiederverheiratung oder Tod der B. eintreten. Diese Erbrech...

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