Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf eine einzelne Abrechnungsposition beschränkt werden.
2. Bei der Überprüfung einer angefochtenen Position der Jahresabrechnung ist der Richter nicht auf die vom Antragsteller vorgebrachten Beanstandungen beschränkt; er hat vielmehr von Amts wegen alle Gründe für eine Ungültigerklärung zu prüfen, insbesondere auch noch nachträglich vorgetragene Beanstandungen.
3. Wenn Kaltwasser und Abwasser nach Verbrauch in den Wohnungen abzurechnen sind, muß in der Abrechnung zwischen dem individuellen Verbrauch und dem Verbrauch für Gemeinschaftszwecke unterschieden werden.
4. Werden die Kosten des Verbrauchs von Wasser und Abwasser im Abrechnungsjahr nicht auch in diesem Jahr bezahlt, müssen Abgrenzungsposten gebildet und in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4; FGG § 12
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 16.03.2001; Aktenzeichen 14 T 1429/00) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 94/99) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2001 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18.200 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 131 Wohnungen, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In einer Eigentümerversammlung am 11.9.1998 faßten die Wohnungseigentümer zahlreiche Beschlüsse. Die Antragsteller beantragten beim Amtsgericht, die Eigentümerbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt (TOP) 3, 12 und 15 für ungültig zu erklären.
Der Beschluß zu TOP 3, der allein für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, hat die Genehmigung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 1997 zum Gegenstand.
Die dem Eigentümerbeschluß zu TOP 3 zugrunde liegende Betriebs- und Heizkostenabrechnung enthält unter der Position „Heizkostenabrechnung” einen Gesamtbetrag von 237.033,26 DM, der nach dem Verteilungsschlüssel „Verbrauch” auf die Wohnungseigentümer aufgeteilt wird. In dem Betrag sind die Kosten für Heizung und Warmwasser, aber auch die Kosten von insgesamt 96.251,12 DM für den Bezug von Kaltwasser, ferner die Miete der Wasseruhren sowie die Kosten der Abrechnung und der Abwasserbeseitigung enthalten.
Vor dem Amtsgericht hat der Antragsteller zu 1 beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 11.9.1998 zu TOP 3 (Jahresabrechnung 1997) in den Einzelpositionen „Mahn- und Gerichtskosten” und „Heizkostenabrechnung” für ungültig zu erklären. Zur Einzelposition Heizkostenabrechnung – die Position Mahn- und Gerichtskosten ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens – hat der Antragsteller zu 1 im Antragsschriftsatz vom 12.10.1998 gerügt, die Kosten für Heizung und Warmwasser hätten nicht gemäß § 9 HeizkostenV für eine verbundene Anlage aufgeteilt werden dürfen, ferner seien Kosten für Abrechnung und Gerätemiete für zusätzliche Wasseruhren zu Unrecht in die nach Verbrauch aufgeteilten Kosten aufgenommen worden, obwohl die Kosten für diese zusätzlichen Wasseruhren bestimmten Wohnungseigentümern angelastet werden müßten. In einem weiteren Schriftsatz vom 18.6.1999 hat der Antragsteller zu 1 zusätzlich gerügt, daß die Kanalgebühren für 1997 unrichtig abgerechnet seien, da der eingesetzte Gesamtbetrag für die angegebene Abwassermenge einen Preis von 3,6509 DM/m³ ergebe, während die Stadt 3,70 DM/m³ berechne.
In einem Schriftsatz vom 26.9.1999 bezweifelte der Antragsteller zu 1 auch noch die Richtigkeit der Abrechnung über die Wasserkosten, indem er darauf hinwies, daß die Abrechnung durch das Abrechnungsunternehmen einen Preis von 3,13 DM pro m³ für das verbrauchte Wasser ergebe, während durch das Wasserwerk nur 2,57 DM pro m³ in Rechnung gestellt worden sei.
Mit Beschluß vom 3.12.1999 hat das Amtsgericht, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, den Eigentümerbeschluß zu TOP 3 (Jahresabrechnung 1997) nur in der Position „Mahn- und Gerichtskosten” für ungültig erklärt, im übrigen den Antrag des Antragstellers zu 1 aber abgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1, mit der er seinen Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 3 in der Position „Heizkostenabrechnung” weiterverfolgte, hat das Landgericht mit Beschluß vom 16.3.2001 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat, weitgehend unter Bezugnahme auf die Darlegungen des Amtsgerichts, ausgeführt:
Zw...