Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Eigentümerbeschluß über den Einbau von Warmwasserzählern angefochten, bemißt sich die Rechtsmittelbeschwer des anfechtenden Wohnungseigentümers nach den auf ihn entfallenden Kosten des Einbaus. Im Hinblick auf die Eichpflicht sind dabei die für die Eichung anfallenden anteiligen Kosten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 459/99) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 19907/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 157 Wohnungen bestehenden Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 18.5.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 3.5 mehrheitlich:
Die Verwaltung wird beauftragt, den Einbau von Warmwasserzählern als Ersatz für die Warmwasserkostenverteiler durchführen zu lassen. Die Kosten in Höhe von ca. DM 150,– pro Zähler zuzüglich Mehrwertsteuer sollen pro Stück und Wohnung abgerechnet werden.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 3.5 für ungültig zu erklären. Ein weiterer Antrag ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung. Das Amtsgericht hat am 28.9.2000 den Antrag zu TOP 3.5 abgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 10.1.2001 als unzulässig verworfen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, nachdem das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216/217 f.; BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil das Interesse des Antragstellers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung den Beschwerdewert von mehr als 750 Euro nicht erreiche. Selbst wenn in der Wohnung des Antragstellers zwei Warmwasserzähler auszutauschen seien, fielen Einbaukosten von etwas mehr als 300 DM an. Die Kosten der alle fünf Jahre erforderlichen Eichung seien mit jeweils 200 DM anzusetzen. Selbst wenn diese Kosten einmal hinzugerechnet würden, betrage die Beschwer des Antragstellers lediglich 500 DM. Allerdings sei fraglich, ob die spätere Eichung bei der Festsetzung der Beschwer berücksichtigt werden könne, weil über diese Maßnahme erneut Beschluß gefaßt werden müsse. Die Kosten weiterer Eichungen seien jedenfalls nicht hinzuzurechnen.
Sofern auch Warmwasserzähler an Zapfstellen des Gemeinschaftseigentums auszutauschen seien, träfen den Antragsteller nur die anteiligen Kosten. Angesichts der Größe der Wohnanlage könne es sich allenfalls um einen geringfügigen Betrag handeln. Ohne Bedeutung sei das Vorbringen des Antragstellers, er führe das vorliegende Verfahren quasi in Stellvertretung für eine Vielzahl von Wohnungseigentümern, denn der Antragsteller habe lediglich im eigenen Namen die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses beantragt. Auch die abstrakte Möglichkeit einer gesamtschuldnerischen Haftung des Antragstellers im Falle der Durchführung des angefochtenen Eigentümerbeschlusses sei für die Beschwer des Antragstellers nicht von Bedeutung.
2. Die angefochtene Entscheidung ist frei von Rechtsfehlern.
a) Die Rechtsmittelbeschwer bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem Vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f. und st. Rspr.).
Da allein das Vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist, bleiben die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und die Bedeutung der Sache für die Gemeinschaft insgesamt unberücksichtigt (BGHZ 119, 216/219; BayObLG ZMR 1999, 348).
b) Wird ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses abgewiesen, bemißt sich die Beschwer nach der finanziellen Belastung, die aufgrund des angefochtenen Beschlusses anteilmäßig auf den Beschwerdeführer entfällt (BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht angenommen, daß die Beschwer des Antragstellers weit unter dem nach § 45 Abs. 1 WEG i.d.F. von Art. 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 20.6.2000 (BGBl I S. 897) maßgebenden Wert von 75...