Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Der Schutzzweck der Verbotsregelung des § 14 Abs. 1 HeimG erfordert die Anwendung der Verbotsnorm auch auf den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH, die Träger eines Heims i.S.v. § 1 HeimG ist.

 

Normenkette

HeimG § 14 Abs. 1, 5; BGB § 134

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 22.07.1999; Aktenzeichen 4 T 422/99)

AG Mühldorf a. Inn (Aktenzeichen VI 741/97)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 22. Juli 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beteiligte zu 3 die den Beteiligten zu 1 und 4 im Verfahren der Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten hat.

II. Die Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 1 und 4 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 108.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der im Alter von fast 89 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet und kinderlos. Nach dem Tod seiner Ehefrau lebte er mit der Beteiligten zu 1 zusammen, die seinen Haushalt besorgte. 1980 kauften der Erblasser und die Beteiligte zu 1 ein Wohnanwesen, das jeweils zur Hälfte in ihrem Miteigentum stand und das sie gemeinsam bewohnten. Am 24.5.1989 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 als seine Alleinerbin einsetzte.

Am 4.1.1997 erlitt der Erblasser einen Oberschenkelhalsbruch und konnte nach dem erforderlichen Krankenhausaufenthalt nicht mehr von der Beteiligten zu 1 versorgt werden, die sich selbst einer Krankenhausbehandlung unterziehen mußte. Der Erblasser ließ sich daher am 24.1.1997 in das Pflegeheim X verlegen. Dieses wurde im Jahr 1997 von einer GmbH betrieben, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beteiligte zu 2 war. Die Beteiligte zu 3 ist seine Ehefrau.

Am 1.4.1997 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, das u.a. wie folgt lautet:

Mein vorgenanntes Testament vom 24.05.1989 hebe ich vollinhaltlich auf.

Sodann berufe ich zu meinem alleinigen Erben, den Leiter des Seniorenpflegeheims X (Beteiligter zu 2), ersatzweise dessen Ehefrau (Beteiligte zu 3).

Ich ordne folgendes Vermächtnis an:

Mein Stiefbruder erhält einen Betrag in Höhe von 40.000,– DM, ersatzweise dessen ältester Sohn.

Ich wurde vom Notar auf die Bestimmung des § 14 Heimgesetz, sowie darauf hingewiesen, daß nach dieser Bestimmung die Gültigkeit meiner Erbeinsetzung zweifelhaft ist. Ich erkläre hierzu, daß ich mit dem Bedachten über meine Erbeinsetzung nicht gesprochen habe, geschweige denn, daß er mich in irgendeiner Weise dazu veranlaßt hat. Sollte aber meine Erbeinsetzung ungültig sein, bestimme ich zu meinem Erben den Vermächtnisnehmer, ersatzweise den Ersatzvermächtnisnehmer.

Dem Erblasser wurde am 23.5.1997 ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Vermögenssorge bestellt. Er verblieb bis 31.7.1997 im Seniorenpflegeheim X. Am 1.8.1997 zog er um in ein anderes Seniorenpflegeheim. Am 28.10.1997 wurde der Erblasser in das Seniorenpflegeheim X zurückverlegt, wo er am 30.10.1997 verstarb.

Sämtliche Beteiligte – der Beteiligte zu 4 ist der älteste Sohn des im Testament vom 1.4.1997 genannten vorverstorbenen Vermächtnisnehmers – stellten jeweils Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlaßgericht hat den beurkundenden Notar, seinen Notariatsangestellten, den Hausarzt des Erblassers und den im Betreuungsverfahren eingeschalteten Sachverständigen angehört sowie die mit dem Betreuungsverfahren beschäftigte Sozialpädagogin und den bestellten Betreuer. Mit Vorbescheid vom 1.12.1998 hat es die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der den Beteiligten zu 4 als Alleinerben ausweisen solle. Zur Begründung führte es aus, daß nach dem Testament vom 1.4.1997 der Beteiligte zu 4 Erbe geworden sei. Der Erblasser sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erweislich testierunfähig gewesen. Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 sei im Hinblick auf § 14 Abs. 1 und Abs. 5 HeimG unwirksam, weil er als Gesellschafter und Geschäftsführer der Betreibergesellschaft nicht bedacht werden dürfe, nachdem er von der Erbeinsetzung Kenntnis erhalten habe. Die Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 3 sei ebenfalls unwirksam, weil die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3 als Ehefrau des Beteiligten zu 2 eine Umgehung des gesetzlichen Verbots nach § 14 HeimG darstelle.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 3 Beschwerde ein, die das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten zu 3 mit Beschluß vom 22.7.1999 zurückwies. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der weiteren Beschwerde, mit der sie die Erteilung eines Alleinerbscheins weiterverfolgt.

Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 4 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat sich der Beurteilung des Nachlaßgerichtes zur Testierfähigkeit des Erblassers angeschlossen und im übrigen au...

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