Leitsatz (amtlich)

Geschäftswert der Beschwerde bei Entscheidung über die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und die Auswahl des Betreuers, wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist.

 

Tenor

Bei den Ziff. II und III des Senatsbeschlusses vom 26.11.2003 hat es sein Bewenden.

 

Gründe

I. Unter Ziff. II des Senatsbeschlusses vom 26.11.2003 wurde der Beschluss des LG vom 4.9.2003 aufgehoben, in welchem der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 29.996,79 Euro festgesetzt worden war. Der Senat setzte unter Ziff. III des Beschlusses statt dessen den Geschäftswert auf 10.000 Euro fest. Grundlage dieser Entscheidung waren § 30 Abs. 1 S. 1 und § 30 Abs. 2 KostO. Nach diesen Regelungen ist der Geschäftswert regelmäßig auf 3.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro festzusetzen. "Nach Lage des Falles" bedeutet, dass das wirtschaftliche Gewicht des Geschäfts für die Beteiligten, Auswirkung, Zweck und Wichtigkeit des Geschäfts, die Vermögenslage der Beteiligten sowie die Mühewaltung des Gerichts daraufhin abzuwägen sind, ob und inwieweit eine Über- oder Unterschreitung des Regelwerts innerhalb der durch Mindest- und Höchstwert gegebenen Grenzen angebracht erscheint (vgl. BayObLG v. 5.2.2003 - 3Z BR 22/02, FamRZ 2003, 1128; FGPrax 2000, 129; BayObLGZ 1960, 158 [166]; Korintenberg/Reimann, KostO, 15. Aufl., § 30 Rz. 108; Rohs/Wedewer, KostO, 81. Erg.-Lfg. April 2002, § 30 Rz. 37). Der Senat hat die durchschnittliche Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens auf der einen Seite und die überdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse des Betroffenen auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen und einen Geschäftswert von 10.000 Euro für angemessen angesehen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene in seinem Schreiben vom 10.12.2003 ohne nähere Begründung. Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte wendet sich gleichfalls gegen die Geschäftswertfestsetzung. Er beantragt eine Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren auf 147.500 Euro. Zur Begründung trägt er vor, ihm sei vor der Senatsentscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden. Das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Beseitigung des Einwilligungsvorbehaltes sei mit mindestens 147.500 Euro anzusetzen, weil der notarielle Kaufvertrag bezüglich des Anwesens A. einen Kaufpreis von 295.000 Euro enthalte, von welchem dem Betroffenen die Hälfte zustehe. Die Vermögensverhältnisse des Betroffenen seien überdurchschnittlich; er verfüge über Vermögen - ohne Einrechnung des von ihm selbst bewohnten Anwesens B., aber unter Berücksichtigung des zum Verkauf anstehenden Anwesens A. - i.H.v. 443.237,97 Euro.

II. Der Senat kommt nach erneuter Überprüfung zu dem Ergebnis, dass der für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Geschäftswert i.H.v. 10.000 Euro angemessen ist und daher beiden Gegenvorstellungen nicht stattgegeben werden kann.

1. Der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nachträglich geheilt worden durch die erneute Überprüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des Vorbringens des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten.

2. Das Beschwerdeverfahren hatte zum Gegenstand, ob ein Einwilligungsvorbehalt aufrechterhalten werden und es bei einem Betreuerwechsel bleiben sollte. Auch wenn sich der Einwilligungsvorbehalt auf vermögensrechtliche Aktionen des Betroffenen auswirkt, bleibt er dennoch in erster Linie eine personenbezogene Maßnahme. Dem Betroffenen wird nicht ein Teil seines Vermögens genommen, sondern es wird lediglich seine Verfügungsbefugnis über das Vermögen entzogen bzw. eingeschränkt. Dies zeigt auch der konkrete Fall: Bei einem Verkauf der Immobilie ändert sich der Vermögensstand des Betroffenen nicht, es ändert sich nur die Zusammensetzung seines Vermögens. Die Vermögenssorge als solche war nicht Gegenstand des Verfahrens Aus diesem Grund wird das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen bei der Aufrechterhaltung eines Einwilligungsvorbehaltes nicht in gleicher Weise tangiert, wie wenn es um die Festsetzung von Erbteilen, Vermächtnissen oder ähnlichem geht. Von der Festsetzung des Regelbetrages von 3.000 Euro kann daher nur dann abgewichen werden, wenn der Einwilligungsvorbehalt erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen hat. Auch in einem solchen Fall können diese Auswirkungen aber keinesfalls in ihrem vollen Wert, sondern wegen des Personenbezugs der betroffenen Maßnahme nur moderat ab einer von moderneren Faktoren in die Bemessung des Geschäftswerts einfließen. Dies hat der Senat berücksichtigt. Auch in vergleichbaren Fällen ist der Geschäftswert in ähnlicher Höhe festgesetzt worden (BayObLG, Beschl. v. 8.3.2004 - 3Z BR 242/03: Geschäftswert 10.000 Euro bei einem Vermögen von rund 840.000 Euro und Betreuung mit Aufgabenkreis Vermögenssorge; Beschl. v. 12.9.2002 - 3Z BR 292/01, BayObLGReport 2002, 47: Geschäftswert 8.692,10 Euro bei einem Vermögen von 570.485 DM und Mitbetreuung im Bereich Vermögenssorge; Beschl. v. 5.2.2003 - 3Z BR 22/02, FamRZ 2003, 1128: Geschäftswert: 5.000 Euro be...

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