Leitsatz (amtlich)
Es kann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn für die Kosten des Anschlusses an die gemeindliche Wasserversorgung Sonderumlagen beschlossen werden, obwohl ausreichende Mittel in der Instandhaltungsrückstellung vorhanden sind. Die Tatsacheninstanzen haben hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen.
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 24.09.2003; Aktenzeichen 7 T 307/03) |
AG Straubing (Aktenzeichen 1 UR II 22/02) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Regensburg vom 24.9.2003 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG Regensburg zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 19.10.2002 wurde beschlossen, zur Deckung der Kosten des Anschlusses an die gemeindliche Wasserversorgung zwei Sonderumlagen zu erheben.
Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Sie ist der Auffassung, dass die Kosten aus der Instandhaltungsrückstellung zu entnehmen seien. Das AG hat den Antrag mit Beschl. v. 11.6.2003 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG am 24.9.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.
1. Das LG hat ausgeführt:
Es widerspreche der Zweckbestimmung der Instandhaltungsrückstellung nicht, diese auch dann unangetastet zu lassen, wenn eine Maßnahme anstehe, die der Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums diene. Es widerspreche deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung nicht, wenn die Kosten des Anschlusses an die gemeindliche Wasserversorgung nicht der Rücklage entnommen würden. Die Antragstellerin könne auch nicht mit Recht darauf verweisen, dass bei der Finanzierung des vorhandenen Brunnens auf die Instandhaltungsrücklage zurückgegriffen worden sei.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Entscheidung des LG leidet bereits darunter, dass die Wohnungseigentümer nicht ausreichend bezeichnet sind. Das LG hat die Antragsgegner weder namentlich genannt noch dem Beschluss eine Eigentümerliste beigefügt.
b) Das LG hat ferner gegen § 43 Abs. 4 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG verstoßen, da es die Verwalterin nicht beteiligt, sondern lediglich als Vertreterin der Wohnungseigentümer behandelt hat. Auch das nötigt im vorliegenden Falle zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Zwar kann das Rechtsbeschwerdegericht eine Beteiligung am Verfahren nachholen, wenn diese lediglich der Gewährung rechtlichen Gehörs dient (BGH ZMR 1998, 171) . Eine Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, §§ 546, 547 ZPO ist jedoch veranlasst, wenn die unterbliebene Verfahrensbeteiligung Einfluss auf die Sachaufklärung gehabt haben kann (vgl. OLG Hamburg ZMR 2003, 868 [869]). Das ist hier, wie nachstehend auszuführen ist, der Fall. Es ist nahe liegend, dass die Verwalterin über den Bestand der Rückstellung und zu erwartende Instandhaltungsmaßnahmen hätte Auskunft geben können.
c) Das LG hat auch gegen § 12 FGG verstoßen, da es den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat.
Die Wohnungseigentümer haben zwar grundsätzlich ein Ermessen, ob sie eine Maßnahme aus der Instandhaltungsrückstellung oder durch eine Umlage finanzieren. Hat die Instandhaltungsrückstellung jedoch bereits eine angemessene Höhe erreicht, kann es ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, die anstehende Maßnahme nicht aus diesen Mitteln, sondern durch eine Umlage zu finanzieren (OLG Hamm OLGZ 1971, 96; Bärmann/Pick, WEG 15. Aufl., § 21 Rz. 49; Staudinger/Bub, WEG, 12. Aufl., § 24 Rz. 208). Hier ist der Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer durch § 7 der Gemeinschaftsordnung eingeschränkt, der eine ausdrückliche Regelung über die Finanzierung enthält.
Das LG hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Instandhaltungsrückstellung einen Betrag erreicht hat, der bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausreicht, um den Anschluss an die Wasserversorgung und eventuell anstehende weitere Instandhaltungsmaßnahmen zu decken. Die Beteiligten haben diese Frage in den Tatsacheninstanzen angesprochen, hierzu aber nur unsubstantiiert vorgetragen. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, dass von der Gegenseite nicht vorgetragen sei, dass die vorhandene Rücklage nicht für den Anschluss ausreiche. Die Antragsgegner haben in ihrer Beschwerdeerwiderung lediglich ausgeführt, dass der Wasseranschluss über die laufenden Kosten oder über die Rücklagen finanziert werden könne. Das LG hätte deshalb Veranlassung gehabt, auf eine weitere Substantiierung des Sachvortrags der Be...