Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Zur rechtlichen Einordnung eines Schenkungsvertrages nach dem die Begünstigte im Falle des Todes der Betroffenen das Recht erwerben solle, die Leistung aus dem Vertrag direkt an sich zu fordern.
Normenkette
BGB § 331
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 13.05.2002; Aktenzeichen 7 T 175/02) |
AG Straubing (Beschluss vom 17.04.2002; Aktenzeichen XVII 230/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 13. Mai 2002 und der Beschluß des Amtsgerichts Straubing vom 17. April 2002 werden aufgehoben.
II. Die Akten werden an das Amtsgericht Straubing zurückgegeben.
Tatbestand
I.
Für die Betroffene, die aufgrund einer psychischen Erkrankung ihr Vermögen nicht mehr selbständig verwalten kann und die insoweit auch als nicht mehr geschäftsfähig angesehen werden muß, ist eine Betreuerin bestellt, der u.a. der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen ist. Die Betroffene unterhielt und unterhält noch eine Reihe von Konten bei der Sparkasse. Ein Teil ihres Vermögens war in einem Sparbrief Konto-Nr. 4520096919 angelegt. Ein weiterer Teilbetrag war auf dem Sparbuch Konto-Nr. 15094189 verbucht. Für beide Konten bestand eine Sperrvereinbarung, aufgrund derer die Betreuerin über die Einlagen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen konnte.
Nach Fälligkeit des zuvor bezeichneten Sparbriefes nahm die Betreuerin unter Verfügung über das fällige Kapital sowie einen ergänzenden Teilbetrag, der vom vorbezeichneten Sparbuch abgehoben wurde, über das Girokonto der Betroffenen eine Neuanlage vor und erwarb von der Sparkasse ein Sparkassenzertifikat über 35.000 EUR, für das wiederum eine Sperrvereinbarung getroffen wurde. Mit Schreiben vom 17.3.2002 bat die Betreuerin um Genehmigung der Verfügung. Zugleich wies sie darauf hin, daß sowohl bezüglich des fälligen Sparbriefes als auch bezüglich des Sparbuches noch von der Betroffenen selbst ein „Zuwendungsvertrag für den Todesfall” mit der Sparkasse geschlossen worden war, vermöge dessen bei Ableben der Betroffenen die einschlägigen Vermögenswerte außerhalb des Erbganges auf eine kirchliche Einrichtung (Begünstigte) hätten übergehen sollen. Die Betroffene selbst hatte es vertraglich übernommen, die Begünstigte von der Zuwendung in Kenntnis zu setzen, die im übrigen mit der Auflage verbunden war, jährlich Messen für die Betroffene zu lesen. Die Betreuerin zeigte dem Vormundschaftsgericht an, eine entsprechende Zuwendungsvereinbarung nunmehr auch für das neue Sparkassenzertifikat getroffen zu haben und bat auch insoweit um Genehmigung.
Das Amtsgericht erteilte die Genehmigung zur Neuanlage der 35.000 EUR, erließ im übrigen aber am 17.4.2002 einen Vorbescheid, es sei beabsichtigt, die Genehmigung des Zuwendungsvertrags für den Todesfall betreffend das Sparkassenzertifikat zu verweigern. Dies werde geschehen, falls gegen den ergangenen Beschluß nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde eingelegt werde.
Die von der Betreuerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 13.5.2002 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit der weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die erfolglose Erstbeschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 7), wobei mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, daß beide Rechtsmittel von der Betreuerin namens der Betroffenen eingelegt worden sind (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 47; Soergel/ Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1828 Rn. 22).
1. Zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde als zulässig angesehen und in der Sache über den ergangenen Vorbescheid entschieden, wobei dahinstehen kann, ob der Vorbescheid als solcher im vorliegenden Fall überhaupt hätte ergehen dürfen.
a) Im Verfahren der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ist ein Vorbescheid gesetzlich nicht vorgesehen. Jedoch ergibt sich die Befugnis des Rechtspflegers zum Erlaß eines solchen Bescheids aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.2000 (BVerfGE 101, 397 ff. = NJW 2000, 1709/1711). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Befugnis damit begründet, daß das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtsspähre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt gewährleiste. Da Akte des Rechtspflegers zur öffentlichen Gewalt im Sinn dieser Regelung zählten, müßten sie auch vollständig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden. Werde durch eine Verfügung des Rechtspflegers einem Rechtsgeschäft die Genehmigung erteilt oder verweigert, sei eine Abänderung dieser Verfügung nicht mehr möglich, soweit die Genehmigung oder Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden sei (vgl. §§ 55, 62 FGG). Deshalb seien diese Vorschriften in dem Umfang, in welchem sie ein...