Leitsatz (amtlich)
1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen (weiteren) Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts beginnt auch für den Betroffenen frühestens mit der Zustellung der Entscheidung an den Betreuer.
2. Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
3. Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers muß vom Tatrichter für jeden Aufgabenkreis begründet werden (hier Post- und Fernmeldeverkehr).
Normenkette
FGG § 69g Abs. 4
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 17.12.2001; Aktenzeichen 13 T 6977/01) |
AG München (Aktenzeichen 712 XVII 1331/01) |
Tenor
Die Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Dezember 2001 werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 27.3.2001 für die Betroffene einen Rechtsanwalt als Betreuer u. a. für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Ferner ordnete es für Willenserklärungen der Betroffenen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 200,00 DM übersteigen, einen Einwilligungsvorbehalt an. Die Rechtsmittel der Betroffenen hiergegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 17.12.2001 zurückgewiesen. Dieser wurde der Betroffenen selbst am 21.12.2001 zugestellt; eine förmliche Bekanntmachung an den Betreuer erfolgte nicht. Die gegen den landgerichtlichen Beschluß gerichtete weitere und sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 21.12.2001 hat der Senat als unzulässig verworfen, weil die gesetzlichen Formvorschriften nicht gewahrt waren. Am 23.1.2002 hat die Betroffene zu Protokoll des Bayerischen Obersten Landesgerichts erneut „weitere Beschwerde” eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Gegen die Bestellung des Betreuers ist die einfache weitere Beschwerde statthaft, gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts die sofortige weitere Beschwerde.
Die Rechtsmittel sind zulässig.
An der Zulässigkeit der erneuten weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 17.12.2001 ändert nichts, daß der Senat am 11.1.2002 eine weitere Beschwerde der Betroffenen gegen diesen Beschluß verworfen hat. Die Verwerfung einer weiteren Beschwerde als unzulässig mangels Form hindert nicht, sie erneut in zulässiger Form, bei sofortiger Beschwerde, innerhalb der Beschwerdefrist einzulegen (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 29 Rn. 35).
Die Rechtsmittel sind auch fristgerecht eingelegt. Dies gilt auch für die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts. Die Frist von zwei Wochen zur Einlegung dieses Rechtsmittels (§ 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 29 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) war zum Zeitpunkt des Eingangs der nunmehr formgerechten Beschwerde bei Gericht am 31.1.2001 noch nicht abgelaufen.
Zwar beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FGG). § 69g Abs. 4 Satz 2 FGG sieht jedoch für die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die Anordnung oder Ablehnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGG) eine abweichende Regelung vor. Danach beginnt in diesen Fällen die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Betreuer bekannt gemacht worden ist. Dies gilt auch für den Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 2 FGG).
Diese Sonderregelung gilt für alle Beschwerdeführer, auch die Betroffene selbst, wie der Senat in seinem Beschluß vom 14.3.2001 (BayObLGZ 2001, 60) dargelegt hat.
Die Bekanntmachung der Entscheidung hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts hat durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen, da mit ihr der Lauf einer Frist beginnt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 187 Satz 2 ZPO). Hier wurde dem Betreuer der Beschluß des Landgerichts formlos bekannt gemacht, weshalb die Rechtsmittelfrist für die Betroffene nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. BayObLGZ 1971, 187/188).
III.
Die Rechtsmittel sind allerdings nicht begründet.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, einem Volljährigen könne ein Betreuer von Amts wegen bestellt werden, wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen könne. Die Betreuerbestellung von Amts wegen setze voraus, daß der Betreute aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen könne.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers lägen vor. Die Kammer stütze sich im wesentlichen auf das Gutachten vom 23.11.2001 sowie den persönlichen Eindruck von der Betroffenen im Anhörungstermin vom 15.5.2001. Nach den von den Sachverständigen in Übereinstimmung mit den Vorgutachten getroffenen Feststellungen bestehe bei ...