Leitsatz (amtlich)

Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren durch das LG ist die zulassungsbedürftige sofortige weitere Beschwerde gegeben.

 

Normenkette

FGG § 14; ZPO § 127

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Aktenzeichen 32 T 105/02)

AG Amberg (Aktenzeichen 2 XVII 446/01)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Amberg vom 20.2.2002 wird verworfen.

II. Die weitere und sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Amberg vom 10.4.2002 werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 10.1.2002 bestellte das AG einen Berufsbetreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Entgegennahme und Öffnen der Post, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung ggü. Ämtern und Behörden sowie Vermögenssorge. Ferner ordnete das AG an, dass der Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 100 DM übersteigen, der Einwilligung des Betreuers bedarf.

Der Betroffene legte hiergegen Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde ein und beantragte zudem jeweils Prozesskostenhilfe. Das LG hat dem Betroffenen mit Beschluss vom 20.2.2002 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt und die Beschwerden des Betroffenen gegen den Beschluss des AG mit Beschluss vom 10 4. 2002 zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidungen richten sich Rechtsmittel des Betroffenen.

II. Die (sofortige) Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 20.2.2002 war als unstatthaft zu verwerfen, weil die eine Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergangen ist. Das Gesetz sieht die (sofortige) Beschwerde bei Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Betreuungssachen gem. § 14 FGG, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO nur vor, soweit die Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist (§ 567 Abs. 1 ZPO). Gegen entsprechende Entscheidungen im Beschwerdeverfahren ist die sofortige Beschwerde unstatthaft (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 127 Rz. 6; BayObLGZ 2002, 89 [91]). Statthaft ist hier allenfalls, entsprechend der Rechtsbeschwerde im Zivilprozess (§ 574 Abs. 1 ZPO), die zulassungsbedürftige sofortige weitere Beschwerde (vgl. BayObLGZ 2002 Nr. 26). Eine Zulassung ist im vorliegenden Falle nicht erfolgt.

III. Die weitere und sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des LG vom 10.4.2002 sind zulässig. Die formwidrige Begründung der Rechtsmittel hindert nicht die volle Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung (BayObLG ZMR 2000, 321 [322]).

Beide Rechtsmittel erweisen sich indessen als unbegründet. Das LG hat die Beschwerden des Betroffenen ohne Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) zurückgewiesen.

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung wie auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes im vorliegenden Falle vorgelegen hätten. Nach beiden zur Person des Betroffenen erholten fachärztlichen Gutachten leide der Betroffene an einer Alkoholerkrankung. Diese habe – so das nervenärztliche Gutachten des zuletzt vom VormG zugezogenen Sachverständigen – zu einem organischen Psychodrom, nämlich zu einer Wesensänderung und einer beginnenden Demenz, geführt. Es seien Veränderungen im Affekt und im Antriebsverhalten des Betroffenen sowie ein Verlust der Fähigkeit zu konstatieren, die Konsequenzen eigenen Verhaltens einzuschätzen und realistisch zu beurteilen. Aufgrund der Beeinträchtigungen des Betroffenen seien die freie Willensbildung und ein einsichtsgemäßes Handeln derart eingeschränkt, dass der Betroffene zu einer eigenen Lebensgestaltung nicht mehr in der Lage sei und sich durch einen fortgesetzten Alkoholkonsum sowie durch Verwahrlosung weiterhin erheblich gesundheitlich schaden würde. Die Fortführung der bereits begonnenen Betreuung in den eingangs erwähnten Aufgabenkreisen sei aus medizinischer Sicht notwendig. Darüber hinaus könne der Betroffene aufgrund seines kritiklosen Umgangs mit finanziellen Mitteln Rechtsgeschäfte vornehmen, vor deren Folgen er geschützt werden müsse. Einschlägige Vorkommnisse seien bereits bekannt geworden (Handy-Vertrag, Bestellungen bei Versandhäusern). Von daher sollte auch der Einwilligungsvorbehalt für Vertrags- und Finanzangelegenheiten bis zu einer Höhe von 100 DM beibehalten werden.

Die Kammer habe keinen Grund, an den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Gutachter zu zweifeln, zumal diese in Übereinstimmung stünden mit dem persönlichen Eindruck, den die Kammer bei der Anhörung des Betroffenen gewonnen habe. Angesichts des Zustandes des Betroffenen müsse in seinem Interesse dafür Sorge getragen werden, dass in den vorbenannten Aufgabenkreisen vernünftige Entscheidungen getroffen werden könnten. Insbesondere komme angesichts des Zustandes des Betroffenen auch eine Unterbringung zur Durchführung einer Alkoholtherapie in Betracht. Was den Einwilligungsvorbehalt betreffe, so sei eine solche Entscheidung zur Abwehr erheblicher Gefahren für das Vermögen des Betroff...

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