Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren die Hauptsacheentscheidung berichtigt hat.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren in Wohnungseigentumssachen bemessen sich die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.
Normenkette
FGG § 13a Abs. 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 12.03.2003; Aktenzeichen 1 T 18381/02) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 754/01) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG München I vom 12.3.2003 wird verworfen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 50 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsteller machten gegen den Antragsgegner rückständiges Wohngeld geltend. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt hatten, hat das AG mit Beschluss vom 15.4.2002 dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt.
Am 29.7.2002 setzte das AG die von dem Antragsgegner an die Antragsteller aufgrund des Beschlusses vom 15.4.2002 zu erstattenden Kosten einschließlich Gerichtskosten von 70,52 Euro auf insgesamt 283,97 Euro fest. Mit Beschluss vom 16.10.2002 hat das LG die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.7.2002 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 12.3.2003 hat das LG seinen Beschluss vom 16.10.2002 dahingehend ergänzt, dass der Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde insoweit eingelegt, als ihm die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt worden sind.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 13a Abs. 3 FGG, §§ 104 Abs. 3, 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren mit der weiteren Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen ist (vgl. BayObLGZ 2002, 274; OLG Frankfurt/M. v. 26.3.2002 – 20 W 95/02, JurBüro 2002, 656). Dies gilt auch für eine Berichtigungsentscheidung nach § 319 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 319 Rz. 9). Eine solche Zulassung fehlt.
Die Kostenentscheidung und die Geschäftswertfestsetzung beruhen auf §§ 47, 48 WEG. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde bemisst sich die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts nach den Vorschriften des WEG (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rz. 73).
Sprau Dr. Knittel Dr. Denk
Fundstellen
Haufe-Index 1103544 |
NJW-RR 2004, 72 |
NZM 2004, 306 |