Leitsatz (amtlich)
Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Voraussetzung für die Existenz oder Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses sind aber nicht die Protokollierung des Beschlusses und die Beschlussfeststellung im Protokoll. Eine mündliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses ist ausreichend.
Verfahrensgang
LG Ansbach (Beschluss vom 24.06.2004; Aktenzeichen 4 T 469/03) |
AG Ansbach (Aktenzeichen UR II 8/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 24.6.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von 1990 bis zum 30.6.2003 vom Antragsgegner verwaltet wurde.
Mit Schreiben vom 22.11.2001 lud der Antragsgegner zur Eigentümerversammlung vom 3.12.2001 ein. Aufgrund eines weiteren Antrags des Antragstellers erhielt dieser am 1.12.2001 eine Ergänzung der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung vom 3.12.2001.
In der Eigentümerversammlung vom 18.6.1990 wurde der Antragsgegner ermächtigt, in Zukunft alle Reparaturen und Neuanschaffungen bis zum Wert von 5.000 DM in eigener Regie vornehmen zu lassen. In das Protokoll wurde diese Ermächtigung nicht aufgenommen.
Aufgrund der Ermächtigung aus dem Jahr 1990 schaffte der Antragsgegner im Jahr 2001 eine neue Briefkastenanlage für rund 4.700 DM an und ließ für rund 800 DM eine Treppenstufe am Hauseingang erneuern. Ein gesonderter Eigentümerbeschluss über diese Maßnahmen war nicht herbeigeführt worden.
Der Antragsteller hat folgende Feststellungen beantragt:
1. Die Eigentümerversammlung vom 3.12.2001 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden,
2. der Antragsgegner sei nicht berechtigt gewesen, ohne vorherigen Eigentümerbeschluss
a) eine neue Briefkastenanlage anzuschaffen und
b) die Treppenstufe am Hauseingang erneuern zu lassen.
Das AG hat mit Beschluss vom 7.5.2003 den Antrag 1 als unzulässig und die Anträge 2a und 2b als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller am 11.6.2003 sofortige Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2004 haben die Beteiligten im Hinblick auf den eingetretenen Verwalterwechsel übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das LG hat mit Beschluss vom 24.6.2004 die Gerichtskosten beider Rechtszüge gegeneinander aufgehoben und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, 11/13 der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil der Antragsteller nach den Ausführungen des LG ohne Erledigterklärung mit den Anträgen 2a und 2b obsiegt hätte.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Es entspreche billigem Ermessen, die Gerichtskosten beider Rechtszüge gegeneinander aufzuheben und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Bei der Kostenentscheidung sei der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Antrags 1 habe das Feststellungsinteresse gefehlt; die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse seien nämlich nicht angefochten worden. Demgegenüber hätten die Anträge 2a und 2b ohne die Erledigterklärung voraussichtlich Erfolg gehabt. Ein rechtswirksamer Beschluss, durch den der Antragsgegner ermächtigt worden sei, Reparaturen und Neuanschaffungen bis zum Wert von 5.000 DM in eigener Regie durchzuführen, sei nicht zustande gekommen. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass eine entsprechende Ermächtigung in der Eigentümerversammlung erfolgt sei. Mangels Protokollierung dieses Vorgangs könne auch nicht von einer zumindest konkludent vorliegenden Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2001 fehle somit eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach übereinstimmender Erledigterklärung hat das Gericht noch über die Kosten des gesamten Verfahrens gem. § 47 WEG zu entscheiden. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird in der Regel der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen sein. Eine Beweisaufnahme zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist ausgeschlossen (BayObLG WE 1993, 284).
b) Die Kostenentscheidung des LG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(1) Rechtsfehlerfrei ist das LG davon ausgegangen, dass der Antrag 1 ohne Erledigterklärung wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen.
(2) Demgegenüber muss aufgrund der von den Vor...