Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Unterlassung
Leitsatz (amtlich)
In einer Wohnanlage kann die Nutzung eines Speicherraums, der ein selbständiges Teileigentum bildet, zur Aufbewahrung von Notariatsakten grundsätzlich nicht untersagt werden.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 1023/99) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 5996/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 24. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer kleinen Anlage. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung im Obergeschoß. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Speicher Nr. 10 und Nr. 11 im darüberliegenden Dachgeschoß. Gemäß der ursprünglichen Teilungserklärung vom 2.7.1981 gehörte der nunmehrige Speicher Nr. 10 als „Speicherabteil Nr. 1” zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 1; der nunmehrige Speicher Nr. 11 gehörte als „Speicherabteil Nr. 4” zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 4. Im Aufteilungsplan des Dachgeschoßes sind die Räume als Speicher S 1 und Speicher S 4 eingezeichnet.
Mit Nachtrag zur Teilungserklärung vom 14.10.1996 unterteilten die damaligen Eigentümer die Wohnungseigentumsrechte Nr. 1 und Nr. 4. Dabei wurden selbständige Miteigentumsanteile gebildet, mit denen das Sondereigentum an den Speichern verbunden wurde; sie wurden am 13.2.1997 als Speicher Nr. 10 und Speicher Nr. 11 im Grundbuch eingetragen.
Die als Anlage zur Teilungserklärung vom 2.7.1981 im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) bestimmt in § 2 Nr. 2:
Die Wohnungen und die dazu gehörigen Nebenräume sollen nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Die Ausübung eines freien Berufes oder Gewerbes innerhalb der Wohnung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verwalters.
Diese kann verweigert werden, wenn mit der Ausübung des Berufes oder Gewerbes erfahrungsgemäß eine über Abs. 1 hinausgehende, unzumutbare Belästigung der übrigen Hausbewohner oder eine Beeinträchtigung des Charakters der Wohnanlage zu befürchten ist. … Die Zustimmung kann … widerrufen werden, wenn nachträglich eine unzumutbare Belästigung oder Beeinträchtigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen eingetreten ist. …
Gemäß § 18 Nr. 7 GO gelten die Bestimmungen sinngemäß auch für das Teileigentum und den Teileigentümer, soweit in der Gemeinschaftsordnung von Wohnungseigentum oder Wohnungseigentümern die Rede ist.
Die Antragsgegnerin erwarb das Teileigentum an den Speichern im Jahr 1998. Sie vermietete die Räume an ihren Ehemann, der sie zur Aufbewahrung von Akten seines Notariats nutzt. Im Jahr 1999 genehmigte die Verwalterin diese Nutzung.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Nutzung der Räume im Dachgeschoß als Archivräume zu unterlassen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 10.3.2000 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluß vom 24.7.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die beiden Räume seien in der Teilungserklärung und im Nachtrag vom 4.2.1987 (richtig: 14.10.1996) jeweils als Speicherabteile bezeichnet. Nach dem in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken könnten sie nur in einem der Beschaffenheit eines Speicherabteils entsprechenden Rahmen genutzt werden. Die derzeitige Nutzung zur Lagerung von Akten halte sich im Rahmen der üblichen Nutzung eines Speicherabteils. Eine nach der Gemeinschaftsordnung gegebenenfalls erforderliche Genehmigung des Verwalters liege vor. Auch störe die tatsächliche Nutzung der Räume durch die Antragsgegnerin jedenfalls nicht mehr, als wenn die Räume einer Wohnung zugeordnet wären. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin würden lediglich einmal pro Woche Akten im Speicher herausgesucht; dies dauere etwa eine Viertelstunde. Diese Art der tatsächlichen Nutzung störe nicht mehr, als wenn ein zu einer Wohnung gehörendes Speicherabteil als solches genutzt werde.
2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern. Der Antragsteller kann nicht gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, daß die Antragsgegnerin die Nutzung ihrer Räume im Dachgeschoß als Archiv unterläßt.
a) In der ursprünglichen Teilungserklärung sind die damals zu den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 4 gehörenden Räume im Dachgeschoß als Speicherabteile bezeichnet. Ob in der Bezeichnung als Speicher eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (§ 5 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG) liegt, die die Gebrauchsrechte des Eigentümers aus § 13 Abs. 1 WEG in zulässiger Weise einschränkt, oder ob damit nur Räume bezeichnet ...