Leitsatz (amtlich)
Legt der Betreuer gegen die Festsetzung seiner Vergütung Rechtsmittel ein und übersteigt der Beschwerdewert 150 Euro nicht, so kann der Rechtspfleger die Zulassung der sofortigen Beschwerde im Wege der Abhilfe selbst nachträglich aussprechen und das Rechtsmittel unmittelbar dem LG vorlegen.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 20.05.2003; Aktenzeichen 13 T 1615/03) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 1867/98) |
Tenor
I. Der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 20.5.2003 wird dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu zahlende Entschädigung für die Tätigkeit des Betreuers im Zeitraum 2.12. bis 31.12.2002 auf 114,72 Euro festgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 64,84 Euro.
Gründe
I. Der Betreuer beantragte mit zwei Schreiben vom 7.1.2003 die Festsetzung seiner Vergütung für 2002 i.H.v. insgesamt 786,54 Euro gegen die Staatskasse. Im ersten Schreiben betreffend den Zeitraum 1.1. bis 2.12.2002 legte er einen Stundensatz von 18 Euro zugrunde. Im zweiten Schreiben verlangte er für den Zeitraum 2.12. bis 31.12.2002, in dem er vier Stunden 18 Minuten für die Betreute tätig geworden war, einen Stundensatz von 31 Euro, weil er am 2.12.2002 den akademischen Grad eines Magisters verliehen bekommen hatte, der ihn, wie er meint, zur Geltendmachung des höheren Stundensatzes berechtigt.
Das AG setzte unter Heranziehung eines Stundensatzes von 18 Euro für den gesamten Abrechnungszeitraum am 5.2.2003 eine Vergütung von 720,14 Euro fest. Hiergegen legte der Betreuer am 12.2.2003 Beschwerde ein. Am 19.2.2003 ließ das AG durch Ergänzungsbeschluss die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Am 26.2.2003 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen per Fax nochmals sofortige Beschwerde ein.
Das LG hat die sofortige Beschwerde am 20.5.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie wurde vom LG insoweit zugelassen, als dem Betreuer ab dem 2.12.2002 nur ein Stundensatz von 18 Euro zugebilligt wurde (§ 56g Abs. 5 S. 2, § 69e S. 1 FGG). Die Beschränkung der Zulassung ist rechtens (vgl. BayObLGZ 2002, 121 [122]). In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
1. Die Erstbeschwerde war zulässig.
a) Gegen einen Beschluss des AG, durch den Betreuervergütung festgesetzt wird, findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 150 Euro übersteigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulässt (§ 56g Abs. 5 S. 1, § 69e S. 1 FGG). Der Beschwerdewert beträgt im vorliegenden Fall 64,84 Euro. Dies entspricht der Differenz zwischen der vom Betreuer beantragten und der vom AG festgesetzten Vergütung für den Zeitraum 2.12. bis 31.12.2002. Somit war die Zulassung der sofortigen Beschwerde erforderlich. Der Beschluss vom 5.2.2003 enthält eine solche Zulassung nicht. Da er von der Rechtspflegerin erlassen worden ist, unterliegt er jedoch der befristeten Erinnerung (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Die Rechtspflegerin konnte die Beschwerde vom 12.2.2003 als solche deuten und hätte sie dem Richter vorlegen können, der im Falle der Annahme grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde nachträglich hätte zulassen können (vgl. BayObLG v. 17.11.2000 – 3Z BR 364/99, FamRZ 2001, 378).
b) Die Rechtspflegerin konnte jedoch auch, wie geschehen, die Zulassung der sofortigen Beschwerde im Wege der Abhilfe selbst nachträglich aussprechen und das Rechtsmittel unmittelbar dem LG vorlegen.
Zwar kann die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach allgemeiner Meinung mit rechtlicher Wirkung nur in dem in der Sache selbst ergangenen Beschluss ausgesprochen werden. Eine Nachholung der Zulassungserklärung ist – abgesehen von dem Fall der Berichtigung entspr. § 319 ZPO, der hier trotz Aufführung dieser Vorschrift im Beschluss vom 19.2.2003 nicht vorliegt – grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OLG Zweibrücken v. 25.3.1999 – 3 W 52/99, OLGReport Zweibrücken 1999,283, FamRZ 1999, 1167 [1168]; OLG Karlsruhe v. 22.7.1999 – 19 Wx 20/99, FamRZ 2000, 302; BayObLGZ 1999, 121 [122] und BayObLG v. 13.6.1997 – 3Z BR 199/97, m.w.N.). Ist jedoch, wie hier, eine Abhilfe durch den Rechtspfleger möglich (§ 11 Abs. 2 S. 2 RPflG), kann diese auch darin bestehen, die Beschwerde nachträglich zuzulassen (vgl. Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56g Rz. 31; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 11 Rz. 21).
2. Der Stundensatz für den hier gegenständlichen Zeitraum beträgt nach der Rspr. des Senats für diesen Betreuer 23 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (vgl. BayObLG v. 9.7.2003 – 3Z BR 127/03, BayObLGReport 2003, 358, die den Beteiligten bekannt ist). Unter Zugrundelegung dieses Stundensatzes ergibt sich für den genannten Abrechnungszeitraum eine Vergütung von 98,90 Euro zzgl. Mehrwertsteuer = 114,72 Euro.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entspricht...