Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist auch dann unzulässig, wenn die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß ein materiell-rechtlich bestehender Kostenerstattungsanspruch nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

2. Entscheidet das Landgericht über einen hilfsweise gestellten Antrag auf Entscheidung über einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht, so kommt in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO ein Antrag auf Ergänzung der Entscheidung in Betracht. Die Rechtsbeschwerde kann auf das Übergehen eines solchen Antrags nicht gestützt werden.

 

Normenkette

FGG § 20a Abs. 1 S. 1; WEG § 47; ZPO § 321

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 18.12.2001; Aktenzeichen 4 T 4784/00)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 2 UR II 17/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 18. Dezember 2001 wird verworfen.

II. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die nunmehr von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet wird. Frühere Verwalterin war die weitere Beteiligte zu 1, der die Antragsgegnerin zu 1 den Streit verkündet hat.

In der Eigentümerversammlung vom 4.5.2000 wurden die Genehmigung der „Nebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnung” für das Wirtschaftsjahr 1999 und die Entlastung des Verwalters sowie die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2000 mit der Stimmenmehrheit der Antragsgegnerin zu 1 abgelehnt.

Die Antragsteller haben beantragt, die genannten Beschlüsse für ungültig zu erklären und festzustellen, daß auch die Antragsgegnerin zu 1 verpflichtet sei, die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999 sowie den Wirtschaftsplan 2000 zu genehmigen und der Hausverwaltung Entlastung zu erteilen. Mit Beschluß vom 24.11.2000 hat das Amtsgericht die genannten Beschlüsse für ungültig erklärt und den Feststellungsanträgen entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.12.2001 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag auf Ungültigerklärung der gefaßten Beschlüsse zurückgewiesen. Das Landgericht hat in Nr. 2 seines Beschlusses die Gerichtskosten des Verfahrens den Antragstellern und der früheren Verwalterin je zur Hälfte auferlegt und angeordnet, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Diesen Beschluß greift die Antragsgegnerin zu 1 mit der sofortigen weiteren Beschwerde an. Sie führt im Beschwerdebegründungsschriftsatz aus, daß die Entscheidung des Landgerichts im gesamten zutreffend und richtig sei. Der letzte Satz dieses Schriftsatzes lautet wie folgt:

Bei richtiger Behandlung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches ist insoweit dann als Folge Ziffer 2 des Beschlusses vom 18.12.2001 abzuändern, wonach die Hausverwaltung W. D. (weitere Beteiligte zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen hat.

Im Schriftsatz vom 10.4.2002 erklärt die Antragsgegnerin zu 1, daß mit der eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde die Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Hauptsache angegriffen werde, nachdem über den materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten nicht bzw. unzutreffend entschieden worden sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG unzulässig.

1. Das Landgericht hat in der Hauptsache entschieden, und die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Kostenentscheidung. Das ergibt sich daraus, daß im Beschwerdebegründungsschriftsatz die landgerichtliche Entscheidung als „im gesamten zutreffend und richtig” bezeichnet wurde. Einwendungen gegen die Entscheidung in der Hauptsache wurden nicht erhoben. Der letzte Satz der Beschwerdebegründung zitiert ausdrücklich die Nr. 2 der angegriffenen Entscheidung, die sich ausschließlich mit der Tragung der Verfahrenskosten befaßt.

Die Erklärung der Antragsgegnerin zu 1 im Schriftsatz vom 10.4.2002, daß die Hauptsache angefochten werde, ändert hieran nichts. Die Kostenentscheidung wird auch dann nicht zur Hauptsache im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG, wenn sie ein Beteiligter als solche bezeichnet oder wenn ein Beteiligter in der Vorinstanz einen ausdrücklichen Antrag zur Kostenentscheidung gestellt hat. Das Landgericht hat nicht über die Kosten als Hauptsache entschieden, sondern eine Nebenentscheidung über die Kosten des Verfahrens getroffen.

2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht damit begründet werden, daß über die einem Beteiligten in einem Wohnungseigentumsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten ausschließlich nach § 47 Satz 2 WEG zu entscheiden ist und außerhalb dieser Kostenentscheidung kein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch ...

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