Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 05.09.2002; Aktenzeichen 14 T 3758/02)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 514/01)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. September 2002 in Nr. I und II aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Verwalter lud mit Schreiben vom 6.11.2001 zu einer Eigentümerversammlung am 15.11.2001 ein. Im Einladungsschreiben war zur Tagesordnung unter anderem angegeben: „TOP 04: Verwalterbestellung zum 01.01.2002”. Die Wohnungseigentümer beschlossen unter anderem, den Verwalter für das Wirtschaftsjahr 2000 zu entlasten (TOP 3) und ihn für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2004 zum Verwalter wieder zu bestellen (TOP 4). Dabei wurde unter TOP 4 auch beschlossen, daß der Verwalter für die von einzelnen Eigentümern gewünschte Erstellung von Kopien aus den Verwaltungsunterlagen pro DIN-A 4-Kopie 0,50 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhält.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die auf der Eigentümerversammlung vom 15.11.2001 gefaßten Beschlüsse zu TOP 1 bis 4 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 15.4.2002 abgewiesen. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien die Hauptsache hinsichtlich TOP 3 (Verwalterentlastung) übereinstimmend für erledigt erklärt. Zu TOP 1 und 2 hat der Antragsteller die Anträge zurückgenommen. Im übrigen (TOP 4) hat das Landgericht mit Beschluß vom 5.9.2002 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die auf den erledigten Teil (TOP 3) entfallenden Gerichtskosten hat es dem Antragsteller und den Antragsgegnern je zur Hälfte auferlegt; von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es insoweit abgesehen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 4 (Wiederwahl des Verwalters) weiterverfolgt und sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts zu TOP 3 (Entlastung des Verwalters) wendet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und in diesem Umfang zur Zurückverweisung.

1. Das Landgericht hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse ist, ausgeführt:

Durch die Bezeichnung „Verwalterbestellung” sei der Beschlußgegenstand in der Einladung ausreichend bezeichnet. Der Antragsteller lebe seit 28 Jahren in Deutschland und sei seit elf Jahren Wohnungseigentümer und habe deshalb erkennen können, daß auch die Verwaltervergütung Beschlußgegenstand sei.

Es sei Ausdruck ordnungsmäßiger Verwaltung, daß je nach Inanspruchnahme ein Wohnungseigentümer die Kosten für die Überlassung von Fotokopien selbst zu tragen habe. Eine Vergütung von 0,50 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Kopie sei angemessen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

a) Den Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist eine Eigentümerliste nicht beigefügt. Hierzu wären die Vorinstanzen aber verpflichtet gewesen (s. dazu BayObLG NZM 2002, 346 und 298). Welche Rechtsfolgen dieser Mangel hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hält bezüglich TOP 4 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand; dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insoweit und zur Zurückverweisung.

(1) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß ein Einberufungsmangel nicht vorliegt. Der Beschlußgegenstand muß im Einladungsschreiben (§ 23 Abs. 2 WEG) nicht in allen Einzelheiten bezeichnet werden. Eine schlagwortartige Bezeichnung ist ausreichend (BayObLG NZM 2000, 499). Da es allgemein bekannt ist, daß Verwalter in aller Regel nicht unentgeltlich tätig werden, ist es für jeden durchschnittlichen Wohnungseigentümer einsichtig, daß anläßlich der Bestellung eines Verwalters auch über dessen Vergütung beschlossen werden kann. Die Ankündigung „Verwalterbestellung” ist deshalb eine ausreichende Grundlage für die Beschlußfassung über die Bestellung und die Vergütung (BayObLG ZMR 2000, 858).

(2) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch dagegen, daß der Verwalter pro Kopie aus den Verwaltungsunterlagen eine Vergütung in Höhe von 0,50 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erhält. Der Betrag von 0,50 EUR pro Kopie ist nicht unangemessen hoch. Neben den Sachkosten ist nämlich auch der Arbeitsaufwand zu berücksichtigen.

(3) Der Antragsteller kann sich auch nicht...

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