Entscheidungsstichwort (Thema)

Geburtseintrag eines in Deutschland geborenen Kindes bei fehlendem Nachweis über die Identität der Mutter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist die Identität der Mutter eines in Deutschland geborenen Kindes aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls (hier: weißrussische oder ukrainische Asylbewerberin) nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunden nachgewiesen, so können in den Geburtseintrag die Namen der Mutter und des Kindes aus der Geburtsanzeige mit einem klarstellenden Zusatz des Inhalts übernommen werden, dass die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes ebenso wie die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter nicht festgestellt werden konnten.

2. Eine Eintragung des Vaters im Geburtenbuch hat zu unterbleiben, solange die Rechtsstellung als Vater nicht nachgewiesen ist, weil weder eine Urkunde über die angebliche Heirat mit der Mutter noch ein Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt.

 

Normenkette

PersStdG §§ 20, 21 Abs. 1; PStV § 25

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 14.06.2004; Aktenzeichen 13 T 7412/03)

AG Nürnberg (Beschluss vom 29.07.2003; Aktenzeichen UR III 93, 94/03)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth v. 14.6.2004 abgeändert und neu gefasst:

a) Auf die Beschwerde wird die Entscheidung des AG Nürnberg v. 29.7.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Standesbeamte wird angewiesen, die Geburt der Kinder A. und B. jeweils im Geburtenbuch in der Weise zu beurkunden, dass nur die Mutter und das Kind in den Geburtseintrag aufgenommen und dabei die aus den Heimreisepapieren ersichtlichen Vor- und Familiennamen der Mutter zugrunde gelegt werden. Die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vater hat zu unterbleiben.

b) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) hat am 10.6.2001 ein Mädchen A. und am 25.2.2003 einen Jungen B. geboren. Sie hat angegeben, weißrussische Staatsangehörige zu sein und 1999 mit dem Beteiligten zu 2) in Minsk die Ehe geschlossen zu haben. In der Geburtsanzeige haben die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Personalien wie in dem erfolglosen Asylverfahren und in der vom Ausländeramt ausgestellten Duldung angegeben. Heirats- und Geburtsurkunden oder Ausweispapiere haben sie nicht vorgelegt. Die weißrussischen Behörden haben auf Anfrage des Ausländeramtes mitgeteilt, die angegebenen Personalien seien nicht bekannt, die Identität der Beteiligten zu 1) und 2) sowie ihre weißrussische Staatsbürgerschaft könnten deshalb nicht festgestellt werden.

Das Standesamt hat die Beurkundung der Geburten zurückgestellt und die Akten dem AG gem. § 45 Abs. 2 PStG zur Entscheidung darüber vorgelegt, wie die Eintragung der Geburt zu erfolgen habe. Mit Beschluss v. 29.7.2003 hat das AG entschieden, dass die Geburtsbeurkundung von A., geboren am 10.6.2001, und B., geboren am 25.2.2003, in der Weise erfolgen könne, dass die Beteiligte zu 1) als Mutter mit dem Zusatz "unter dem Namen ..." eingetragen werde; die Eintragung eines Familiennamens der Kinder und des Beteiligten zu 1) als Vater könne nicht erfolgen.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 3), die Standesamtsaufsicht, mit dem Ziel der Aufhebung sofortige Beschwerde ein. Sie wies insb. darauf hin, dass der entsprechend den Vorgaben des AG zu erstellende Geburtseintrag "unbrauchbar" sei, da das Kind keinen Geburtsnamen erhalte. Es sei vorzuziehen, bei der Erstellung des Geburtseintrags die Identität der Eltern zu Grunde zu legen, unter der sie in Deutschland bei den Behörden bekannt seien und die sich aus der Duldung ergäben.

Am 20.1.2004 hat das ukrainische Konsulat für die Beteiligten zu 1) und 2) Heimreisepapiere ausgestellt, die beide als ukrainische Staatsangehörige mit unterschiedlichen Familiennamen ausweisen; Familienname, Geburtstag und Geburtsort weichen jeweils von den Eigenangaben der Beteiligen zu 1) und 2) ggü. den deutschen Behörden ab. In dem für die Beteiligte zu 2) ausgestellten Heimreisedokument sind die Kinder aufgenommen. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind mit den beiden Kindern am 29.1.2004 in die Ukraine ausgereist. Eine Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 2) ist entgegen seiner Ankündigung vor der Ausreise nicht erfolgt.

Die Beteiligte zu 3) hat die Beschwerde aufrechterhalten, um zu klären, wie die Geburtsbeurkundung nach Vorlage der ukrainischen Ausreisepapiere erfolgen müsse.

Das LG hat mit Beschluss v. 14.7.2004 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3) mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie erstrebt eine obergerichtliche Entscheidung der Frage, wie in Fällen nicht nachgewiesener Identität der Eltern der Geburtseintrag zu fassen sei, und vertritt nun die Auffassung, der Geburtseintrag sei wie folgt zu fassen: "Eine Frau, die eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung), ausgestellt von der Stadt N....

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