Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 1 HK O 2574/89) |
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 4), 6), 7) und 8) im Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf jeweils 500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.10.2005 über die angemessene Abfindung und den angemessenen Ausgleich entschieden. In diesem Beschluss ist der Geschäftswert für die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde auf 10 Mio. EUR festgesetzt worden. Mehrere der zehn Antragsteller beantragen nunmehr die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit. Die Anzahl der von der Entscheidung betroffenen Aktien sowie die Anzahl der von den einzelnen Antragstellern gehaltenen Aktien haben sich nicht zureichend feststellen lassen.
II.1. Im aktienrechtlichen Spruchverfahren nach dem bis zum In-Kraft-Treten des Spruchverfahrensgesetzes geltenden Recht ist der Geschäftswert gem. § 306 Abs. 7 S. 5 AktG a.F. von Amts wegen festzusetzen. Diese Wertfestsetzung ist grundsätzlich zwar auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich (§§ 8 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 BRAGO). Dieser Grundsatz gilt jedoch nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit dem der anwaltlichen Tätigkeit deckt. Fehlt es an einer solchen Übereinstimmung, setzt das Gericht des jeweiligen Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest (§ 10 Abs. 1 und 2 BRAGO). Der Senat geht seit seiner Entscheidung vom 7.2.1991 (BayObLG v. 7.2.1991 - BReg.3 Z 5/91, AG 1991, 239 = BayObLGZ 1991, 84) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Spruchverfahren regelmäßig für jeden Antragsteller ein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen ist. Dies entspricht im Übrigen auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. BGH DB 1999, 272; v. 3.5.1999 - II ZB 5/97, NJW-RR 1999, 1191; OLG Düsseldorf v. 12.5.1999 - 12 W 3/93; OLG Hamburg v. 3.8.2000 - 11 W 36/95, AG 2001, 479 [482]; OLG Zweibrücken v. 9.3.1995 - 3 W 133/92, 3 W 145/92, AG 1995, 421 [423]) und der h.M. in der Literatur (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 306 Rz. 23). Mit Beschluss vom 26.6.2002 (BayObLG BayObLGZ 2002, 169 [175]) hat der Senat seine Rechtsprechung dahin gehend präzisiert, dass für die Berechnung des Wertes der Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten eines Antragstellers der Teil des Geschäftswertes, der auf Aktien nicht antragstellend außenstehender Aktionäre entfällt, nicht in die Berechnung mit einbezogen werden kann. Für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr im Grundsatz der Bruchteil des Geschäftswerts anzusetzen, der dem Verhältnis des Aktienbesitzes des Antragstellers zum Gesamtbestand der Aktien außenstehender Aktionäre entspricht. An dieser Auffassung hält der Senat weiter fest.
2. Sonach errechnen sich die Gegenstandswerte für die Antragsteller im Verfahren der sofortigen Beschwerde wie folgt:
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde ist vom Senat auf 10 Mio. EUR festgesetzt worden. Die Zahl der von den außenstehenden Aktionären im Beschwerdeverfahren noch gehaltenen Aktien hat sich nicht feststellen lassen. Auch konnte der Senat nicht feststellen, welche Zahl die einzelnen Antragsteller im Beschwerdeverfahren gehalten haben. Zwar haben einzelne Antragsteller zu Beginn des Verfahrens im Jahr 1989 und auch noch danach Stellungnahmen zu der Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien abgegeben. Es liegen jedoch insgesamt keine Zahlen vor, die für eine verlässliche Aufteilung des Geschäftswerts geeignet wären. Für diesen Fall knüpft der Senat an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach der Geschäftswert auf die antragstellenden Verfahrensbeteiligten im Verhältnis ihrer Anzahl aufzuteilen ist (BayObLG v. 7.2.1991 - BReg.3 Z 5/91, AG 1991, 239 = BayObLGZ 1991, 84). Somit kann dem Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers zu 7) nicht gefolgt werden, nur die Antragsteller bei der Verteilung zu berücksichtigen, die Rechtsmittel eingelegt haben. Angesichts der Rechtsmittel der Antragsgegnerinnen waren alle Antragsteller auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde Verfahrensbeteiligte.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Geschäftswert zunächst um den auf die nicht antragstellenden Aktionäre entfallenden Anteil zu mindern ist (vgl. BayObLGZ 2002, 169 [176]). Mangels näherer Anhaltspunkte schätzt der Senat diesen Anteil auf die Hälfte des Geschäftswerts (vgl. BayObLG v. 30.12.2003 - 3Z BR 159/94, AG 2004, 389); weitere Ermittlungen hierzu versprechen keine Aussicht auf Erfolg.
Auf die nicht antragstellenden Aktionäre entfällt somit ein Geschäftswert i.H.v. 5 Mio. EUR. Der Restgeschäftswert i.H.v. 5 Mio. EUR ist nach vorstehenden Erwägungen nach Kopfteilen auf die einzelnen Antragsteller zu verteilen. Sonach ergibt sich ein Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren der sofortigen Beschwerde i.H.v. 500.000 EUR je Antragsteller.
Fundstellen
Haufe-Index 1496798 |
AG 2006, 376 |
OLGR-... |