Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 21.08.2002; Aktenzeichen 1 T 17376/01) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 265/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 21. August 2002 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört die im 2. Obergeschoß (Dachgeschoß) gelegene Wohnung Nr. 15.
In der Eigentümerversammlung vom 12.3.2001, an der der Antragsteller nicht teilnahm, beschlossen die Wohnungseigentümer, folgenden neuen Tagesordnungspunkt 6 aufzunehmen: Verbot des Einbaus eines Kaminofens in der Wohnung Nr. 15.
Im Anschluß daran faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
Dem Eigentümer der Wohnung Nr. 15 wird untersagt, einen Kaminofen an die bestehenden Notkamine oder in anderer Weise an das Gemeinschaftseigentum anzuschließen. Die Verwaltung hat unverzüglich per Einschreiben-Rückschein dem Antragsteller den Anschluß zu untersagen. Der Bezirkskaminkehrermeister wird durch die Verwaltung über dieses Schreiben informiert. Bei Zuwiderhandlung des Eigentümers der Wohnung Nr. 15 gegen diesen Beschluß ist die Einschaltung eines Anwaltes und Klage auf Rückbau des Kaminofens beim zuständigen Gericht zu stellen.
Im April 2001 baute der Antragsteller den Kachelofen in seiner Wohnung auf und schloß ihn an den vorhandenen Kamin an, nahm ihn aber bisher nicht in Betrieb.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 12.3.2001 für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, dem Anschluß des Kachelofens an den vorhandenen Gemeinschaftskamin zuzustimmen. Das Amtsgericht hat die Anträge am 20.9.2001 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß am 21.8.2002 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die formalen Mängel beim Zustandekommen des angefochtenen Eigentümerbeschlusses, nämlich unterbliebene Ladung des Antragstellers und unterbliebene Aufnahme des Beschlußgegenstands in das Einberufungsschreiben, seien nicht ursächlich für das Zustandekommen des Beschlusses gewesen. Dafür spreche insbesondere, daß die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 26.6.2002 in Kenntnis der Argumente des Antragstellers sich einstimmig gegen dessen Vorhaben ausgesprochen hätten.
Der Eigentümerbeschluß entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein Betrieb des an den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Kamin angeschlossenen Kachelofens würde zu nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer führen. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, daß ohne Veränderung des Kamins eine Beeinträchtigung durch Rauch, Funkenflug und Rußentwicklung nicht auszuschließen sei. Ob die von dem Sachverständigen zur Vermeidung solcher Beeinträchtigungen für notwendig erachteten baulichen Veränderung von den Wohnungseigentümern hingenommen werden müßten, brauche nicht entschieden zu werden.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Angelegenheiten der Wohnungseigentümer werden, soweit diese darüber durch Beschluß entscheiden können, in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet (§ 23 Abs. 1 WEG). Zur Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses ist es erforderlich, daß der Beschlußgegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG). Geladen werden müssen zu der Eigentümerversammlung alle Wohnungseigentümer. Wird gegen diese Regelungen verstoßen, führt dies zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefaßten Eigentümerbeschlüsse. Die formalen Mängel haben aber dann nicht die Ungültigerklärung der gefaßten Beschlüsse zur Folge, wenn ausgeschlossen werden kann, daß sie bei Vermeidung der Mängel anders gefaßt worden wären (allgemeine Meinung, z.B. BayObLGZ 1992, 79/82).
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die unterbliebene Ladung des Antragstellers zu der Eigentümerversammlung vom 12.3.2001 und das Fehlen eines Tagesordnungspunktes in dem Einberufungsschreiben, der den Beschlußgegenstand bezeichnet, keine Auswirkungen auf den angefochtenen Eigentümerbeschluß hatten, dieser also in gleicher Weise gefaßt worden wäre, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt in das Einberufungsschreiben aufgenommen und der Antragsteller zu der Versammlung geladen worden wäre. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß sich die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 26.6.2002 mit dem ...