Leitsatz (amtlich)
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft eintreten (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Zweibrücken OLGZ 1982, 155).
Normenkette
HGB § 161; BGB § 705
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. April 2000 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.
Im Handelsregister ist die X. GmbH & Co. KG eingetragen. Am 17.11.1999 meldete der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, diese auch handelnd für alle anderen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, zur Eintragung ins Handelsregister an, daß folgende Gesellschaften bürgerlichen Rechts in die Gesellschaft eingetreten seien: die aus den Herren A, B und C bestehende Gesellschaft mit einer Einlage von 25.000 DM sowie die aus den Herren D und E bestehende Gesellschaft mit einer Einlage von 35.000 DM. Das Registergericht wies die Anmeldung am 29.2.2000 zurück. Die vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 27.4.2000 zurück. Hiergegen wendet sich der Urkundsnotar mit der weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Urkundsnotar, der beim Registergericht die Eintragung der Kommanditisten beantragt hat, konnte es formgültig einlegen (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Seine Ermächtigung hierzu ergibt sich aus § 129 FGG (vgl. Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 129 Rn. 1, 2), da eine Verpflichtung zur Anmeldung neuer Gesellschafter besteht (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 107 HGB; vgl. Baumbach/Hopt HGB 30. Aufl. § 162 Rn. 1, § 108 Rn. 5). Die Gesellschafter sind beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 und 2 FGG).
Die weitere Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat kann über sie nicht befinden, ohne von der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24.11.1981 – 3 W 93/81 – (OLGZ 1982, 155) abzuweichen.
1. Der Senat hält die weitere Beschwerde für begründet.
a) Das Landgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts damit begründet, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft sein könne. Deren Gesellschafter müßten im Gegensatz zu den Mitgliedern einer juristischen Person im Handelsregister eingetragen werden. Ausschlaggebend sei, daß eine solche Gesellschaft nicht geschlossen als Einheit nach außen hin auftreten könne und daß wegen der fehlenden Registerpublizität die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter nur mit Schwierigkeiten verwirklicht werden könne.
b) Dies hält nach Auffassung des Senats der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.
aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft sein kann, ist umstritten. Die Rechtsprechung hat sie bisher verneint (vgl. BGHZ 46, 291/296; BGH NJW-RR 1987, 416; WM 1990, 586/587; OLG Zweibrücken OLGZ 1982, 155). Auch im Schrifttum wird eine Gesellschafterstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts überwiegend abgelehnt (Baumbach/Hopt § 105 Rn. 29; Staub/Ulmer HGB 4. Aufl. § 105 Rn. 96; Happ/Brunkhorst Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 1 § 41 Rn. 32; Heymann/Emmerich HGB 2. Aufl. § 105 Rn. 46; Röhricht/von Gerkan HGB § 161 Rn. 18, § 105 Rn. 65; Koller/Roth/Morck HGB 2. Aufl. § 105 Rn. 19; Keidel/Stöber/Schmatz Registerrecht 5. Aufl. Rn. 283; Palandt/Sprau BGB 59. Aufl. § 705 Rn. 24). Die Gegenmeinung hält die Beteiligung jedenfalls einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (K. Schmidt Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 45 I 2) an einer Personenhandelsgesellschaft für zulässig, sei es ohne wesentliche Einschränkungen (Schlegelberger/K. Schmidt HGB 5. Aufl. § 105 Rn. 67 ff.; Soergel/Hadding BGB 11. Aufl. § 718 Rn. 6; Erman/Westermann BGB 10. Aufl. § 705 Rn. 21; K. Schmidt Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 1306 ff; Brodersen Die Beteiligung der BGB-Gesellschaft an den Personenhandelsgesellschaften 1988; Klamroth BB 1983, 796/803), sei es beschränkt auf Gesellschaften mit einem bestimmten Typus (z. B. mit eigener Identitätsausstattung, Breuninger Die BGB-Gesellschaft als Rechtssubjekt im Wirtschaftsverkehr S. 64 ff.), sei es beschränkt auf bestimmte Gesellschafterstellungen (Stellung als Kommanditist, Nachweise bei Schlegelberger/K. Schmidt aaO Rn. 71).
bb) Nach Auffassung des Senats können die (Außen-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren Eintragung als Gesellschafter hier begehrt wird, als Kommanditistinnen einer Personenhandelsgesellschaft beitreten.
(1) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unabhängig von der Frage ihrer Rechts- oder Teilrechtsfähigkeit, als Teilnehmerin am Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, es sei denn, es stünden spezielle Rechtsvorschriften...