Entscheidungsstichwort (Thema)
Spruchverfahren. Umwandlungsgesetz. gemeinsamer-Vertreter. Börsenkurs. Verschmelzung. merger-of-equals
Leitsatz (amtlich)
1. Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre ist im Spruchverfahren nach dem Umwandlungsrecht beschwerdebefugt.
2. Bei einer Verschmelzung von Gesellschaften zwischen denen kein Beherrschungsverhältnis besteht „merger of equals”), kann aus dem Börsenkurs kein zwingendes Umtauschverhältnis abgeleitet werden.
Normenkette
UmwG § 15 Abs. 1, §§ 305, 308
Verfahrensgang
LG München (Beschluss vom 27.03.2000; Aktenzeichen I - 5HK O 19156/98) |
Tenor
I. Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 27. März 2000 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1 und 2 in der ersten Instanz zu tragen hat und die Vergütung für den gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre neu festgesetzt wird (vgl. unten III).
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die den Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Kosten hat die Antragsgegnerin nicht zu ersetzen.
III. Die Vergütung und die Auslagen des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf 100 000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen waren im Mai 1998 Aktionäre der B-Bank AG. Diese wurde mit Vertrag vom 17.3.1998 auf die A-Bank AG, die in C-Bank AG umfirmierte, verschmolzen. Die Hauptversammlungen der beiden Banken haben diesem Vertrag zugestimmt. Die Verschmelzung wurde im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.
Im Verschmelzungsvertrag ist u.a. bestimmt:
§ 2 Gegenleistung, Umtausch der Aktien
(1) Die A-Bank gewährt mit Wirksamwerden der Verschmelzung den nicht an diesem Vertrag beteiligten (außenstehenden) Aktionären der B-Bank als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der B-Bank kostenfrei für je
4 Inhaber-Stammaktien der B-Bank im Nennbetrag von je 5,– DM (in Worten: fünf Deutsche Mark)
3 Inhaber-Stammaktien der Bayerischen C-Bank im Nennbetrag von je 5,– DM (in Worten: fünf Deutsche Mark).
Außerdem leistet die A-Bank eine bare Zuzahlung in Höhe von 0,26 DM (in Worten: Null Komma sechsundzwanzig Deutsche Mark)
je Inhaber-Stammaktie der B-Bank im Nennbetrag von 5,– DM.
(2) …
(3) …
2. Vor dem Landgericht haben die Antragstellerinnen beantragt,
das Umtauschverhältnis für die ausgeschiedenen Aktionäre der Bayerischen B-Bank AG durch Festsetzung einer zusätzlichen baren Zuzahlung angemessen zu verbessern.
Nach Auffassung der Antragstellerinnen ist bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses auf den Börsenkurs der Aktien der beiden Gesellschaften abzustellen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 27.3.2000 (ZIP 2000, 1055) die Anträge zurückgewiesen, der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt, von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten abgesehen und die Vergütung und Auslagen des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf 25 000 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die zulässigen Anträge seien erfolglos, da das Umtauschverhältnis jedenfalls nicht zum Nachteil der ehemaligen B-Bank-Aktionäre zu niedrig bemessen sei. Insbesondere seien die Ergebnisse aus Finanzgeschäften, die Beteiligungserträge, der Verwaltungsaufwand sowie sonstige Erträge und Aufwendungen nachvollziehbar aus Vergangenheitszahlen entwickelt worden. Fehlerquellen zu Lasten der alten B-Bank seien nicht erkennbar. Dies gelte auch für die Risikovorsorge. Das Umtauschverhältnis sei auch nicht deshalb zugunsten der Antragsteller zu verbessern, weil das Verhältnis der Börsenkurse der beiden Banken von dem Umtauschverhältnis aufgrund des Verschmelzungsvertrages abweiche. Dies folge schon daraus, daß die Ausgangslage für eine entsprechende Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Börsenwert nicht gegeben sei, da der nach dem Ertragswertverfahren errechnete Anteilswert höher sei als der Börsenkurs. Aber auch wenn man das Verhältnis der Börsenkurse zueinander als maßgeblich ansehen würde, käme es im vorliegenden Verfahren nicht zu einer Verbesserung des Umtauschverhältnisses zugunsten der Antragsteller. Es sei nämlich hierbei zu berücksichtigen, daß die Berechnung von Unternehmenswerten nach der Ertragswertmethode ebenso wie aufgrund von Börsenwerten keine punktgenauen Ergebnisse gestatte.
3. Gegen diese Entscheidung haben die Antragstellerinnen und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre sofortige Beschwerden eingelegt mit dem Ziel, eine höhere Zuzahlung zu erreichen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig. Dies gilt auch für das Rechtsmittel des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.
Der Senat hat bisher die Beschwerdebefugnis eines solchen Vertreters verneint (vgl. BayObLGZ 1991, 235; ebenso OLG Hamburg AG 1980, 163, OLG Celle AG 1979, 230/231), da dieser nicht Antragsteller sei (§ 20 Abs. 2 F...