Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung von Nutzungen, hier: Rechtsweg
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 04.12.2002; Aktenzeichen 2 T 146/02) |
AG Passau (Aktenzeichen 1 UR II 11/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 4. Dezember 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner zu 1 die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet wird.
II. Der Antragsgegner zu 1 hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Teileigentümer einer Anlage, die als Kur- und Badehotel betrieben wird. Die Gemeinschaftsordnung (GO) schreibt vor, dass das Gebäude ausschließlich im Rahmen des gewerblichen Fremdenverkehrs genutzt werden darf. Weiter heißt es in § 2 Nr. 3 GO:
Die Teileigentümer der Hotelappartements dürfen diese nur im Betrieb des Appartementhotels benutzen. Sie sind demgemäß verpflichtet, ihre Hotelappartements jeweils demjenigen Dritten (Hotelbetriebsgesellschaft, Pächter oder dergleichen) entgeltlich zur Nutzung zu überlassen, der das Hotel betreibt oder betreiben lässt. Eine Eigennutzung des Appartements durch den Eigentümer für einen angemessenen Zeitraum muss gewährleistet sein, wobei auch diese Eigennutzung jedoch nur im Rahmen des Hotelbetriebs erfolgen kann.
Die Person des Dritten, die Höhe des Entgelts sowie die Art und Weise der Nutzungsübertragung auf diesen wird durch Beschluss der einzelnen Teileigentümer der Hotelappartements, der der einfachen Mehrheit aller vorhandenen Stimmen bedarf, bestimmt. Jeder Teileigentümer eines Hotelappartements ist alsdann verpflichtet, entsprechend diesem Beschluss die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Dritten zu schließen.
Seit 1.1.2001 ist die X-AG für die Dauer von zehn Jahren Pächterin der Anlage. Zwischen ihr und den Teileigentümern der Appartements wurden gleichlautende Pachtverträge mit einer festen Jahrespachtsumme abgeschlossen. § 4 Nr. 1 des jeweiligen Pachtvertrags bestimmt, dass, sofern nach einem Jahr Vertragslaufzeit die Eigentümergemeinschaft wirksam einen geänderten Pachtverteilungsschlüssel beschließt, dieser ab dem dem Beschluss folgenden Geschäftsjahr zugrunde gelegt wird. Die individuelle Pacht für das einzelne Appartement wurde dabei nach dem so genannten HMS-Schlüssel errechnet, der sich an der Höhe des Kaufpreises für die jeweilige Einheit bemisst.
Die Antragstellerin hat beim Wohnungseigentumsgericht die Feststellung begehrt, dass die ihr gesetzlich (§ 16 WEG) und nach der Gemeinschaftsordnung anteilsmäßig zustehende Pacht aus dem Pachtvertrag mit der X-AG in Tausendstel-Anteilen zu entrichten ist. Der Antragsgegner zu 1 hält die Zuständigkeit des angerufenen Wohnungseigentumsgerichts nicht für gegeben, weil es sich um Ansprüche aus schuldrechtlichen Vereinbarungen über Wohnungseigentum handle. Mit Beschluss vom 24.7.2002 hat das Amtsgericht den Rechtsweg zum Gericht für Wohnungseigentumssachen für zulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 hat das Landgericht am 4.12.2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners zu 1.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 GVG entsprechend, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG; vgl. BGHZ 130, 159/162 f.; BayObLGZ 1999, 40) und auch im Übrigen zulässig. Soweit die Reform der ZPO (Gesetz vom 27.7.2001, BGBl I, 1887) auch Auswirkungen auf die Rechtsmittel in § 17a Abs. 4 GVG hat (siehe BGH Beschluss vom 12.11.2002 XI ZB 5/02), berührt dies den Rechtszug im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht (siehe Demharter NZM 2002, 233).
Das Rechtsmittel ist jedoch erfolglos.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Streitigkeit sei dem Wohnungseigentumsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Es gehe um Rechte und Pflichten einer Wohnungseigentümerin aus ihrer Stellung als Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Ausschlaggebend sei allein der Umstand, ob das in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehe, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen sei. Der Antrag ziele darauf ab, dass die bisherige Aufteilung der Gesamtpachtsumme nach dem verwendeten Schlüssel dem des § 16 WEG widerspreche. Es gehe daher einzig um die Frage, wie die Gesamtpacht zu verteilen sei. Die Frage, welche Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums jedem Wohnungseigentümer gebühren, sei eine Angelegenheit, die im Streitfall dem Wohnungseigentumsgericht zugewiesen sei. Die Frage des richtigen Verteilungsschlüssels für die Aufteilung der Gesamtpachteinnahmen betreffe eine Angelegenheit, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer stamme.
3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand...