Leitsatz (amtlich)
Zur Gewichtung der Kriterien bei der Auswahl eines Betreuers und zur Überprüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde.
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 21.11.2003; Aktenzeichen 2 T 32/03) |
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen XVII 829/02) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Weiden i.d.OPf. vom 21.11.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das AG bestellte am 6.2.2003 für die Betroffene eine ehrenamtliche Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr und Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen. Hiergegen erhob die weitere Beteiligte, eine Nichte der Betroffenen, Beschwerde mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin, ausgenommen im Bereich Vermögenssorge, bestellt zu werden.
Das LG verwarf die Beschwerde am 26.3.2003 mangels Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten.
Auf die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten hob der Senat am 16.7.2003 diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das LG zurück.
Am 17.9.2003 entließ das AG die Betreuerin im Bereich Vermögenssorge. Insoweit setzte es eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin ein und bestellte eine andere Rechtsanwältin als berufsmäßige Gegenbetreuerin. Im Übrigen beließ es alles wie bisher.
Am 21.11.2003 hat das LG die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des AG vom 6.2.2003 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das LG führt aus, die weitere Beteiligte sei, auch nicht in Teilbereichen, zur Betreuerin der Betroffenen zu bestellen. Die Betroffene habe sich gegen die Bestellung der weiteren Beteiligten ausgesprochen. Sie liefe auch dem Wohle der Betroffenen zuwider, da die weitere Beteiligte die Betroffene in ein Heim in Oberbayern verbringen wolle, wo sie keine Bezugspersonen habe, während es ihr in dem Seniorenheim, in dem sie sich derzeit befindet, gut gefalle. Schließlich sei die weitere Beteiligte ungeeignet zur Führung der Betreuung, insb. weil sie dazu neige, ihre eigenen Maßstäbe an die Stelle der Interessen der Betroffenen zu setzen. Demgegenüber sei die Betreuerin V. nicht ungeeignet.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
a) Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte mit ihrer Beschwerde lediglich erreichen möchte, im Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge selbst an die Stelle der bestellten ehrenamtlichen Betreuerin zu treten. Dass sich ihr Rechtsmittel nicht gegen die Anordnung der Betreuung und den Umfang der Betreueraufgaben als solche wendet, ergibt sich aus ihrer durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18.11.2002 gemachten Anregung auf Errichtung einer Betreuung, dem Beschwerdeschriftsatz vom 19.2.2003, der noch allgemein vom Ziel spricht, den verwandten Beschwerdeführer an die Stelle des ausgewählten Betreuers zu setzen, und den schließlich eindeutigen Bekundungen der weiteren Beteiligten selbst bei ihrer gerichtlichen Anhörung am 21.11.2003. Bei Letzterer äußerte die weitere Beteiligte, "sie wolle nur über den Bereich Gesundheitsfürsorge und auf Aufenthalt bestimmen können". Daraus folgt auch, dass die Betreuung im Bereich Vermögenssorge nicht (mehr) Ziel des Rechtsmittels ist. Die mit der weiteren Beschwerde vorgebrachten Angriffe auf den Umfang der Aufgabenkreise und die Qualität von Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten können daher jedenfalls seit der Klarstellung bei der landgerichtlichen Anhörung keine Berücksichtigung finden, da der Gegenstand der weiteren Beschwerde nicht über den der Entscheidung des Beschwerdegerichts hinausgehen kann.
b) Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das LG den Beschluss des AG vom 17.9.2003, den es mit Anschreiben vom 18.9.2003 zugeleitet bekommen und in den Gründen seiner Entscheidung erwähnt hat, nicht zum Anlass genommen hat, die Hauptsache als erledigt anzusehen. Zwar liegt dann eine Erledigung der Hauptsache vor, wenn die Betreuung auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wird, welche die angefochtene Entscheidung verfahrensrechtlich überholt und bedeutungslos macht (vgl. BayObLG v. 17.11.1997 - 3Z BR 86/97, BayObLGReport 1998, 5 = MDR 1998, 227 = FamRZ 1998, 1186 [1187] m.w.N.). Der Beschluss vom 17.9.2003 änderte jedoch die rechtlichen Betreuungsverhältnisse lediglich im Bereich Vermögenssorge, während im Übrigen die Anordnungen des Beschlusses vom 6.2.2003 ihre Gültigkeit behielten. Da sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten auf den Bereich beschränkt, in dem der angefochtene Beschluss noch Bedeutung hat, liegt insoweit keine Erle...