Entscheidungsstichwort (Thema)

Installation von Sprinkleranlagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags einer Bietergemeinschaft, die als solche kein Angebot abgegeben hat.

2. Zur Auslegung eines Angebots, von dem streitig ist, ob es ein Einzelangebot oder das Angebot einer Bietergemeinschaft ist.

3. Zu den Voraussetzungen einer Entscheidung der Vergabekammer ohne mündliche Verhandlung bei Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags.

 

Normenkette

GWB § 107 Abs. 2, § 112 Abs. 1 S. 3; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1, Nr. 5, § 25 Nr. 6

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der Vergabekammer Südbayern vom 11. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.273 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner (Vergabestelle) schrieb im März 2001 im Rahmen eines größeren Bauvorhabens die Installation von Sprinkleranlagen im offenen Verfahren nach VOB/A europaweit aus. Unter den zum Submissionstermin eingegangenen Angeboten befand sich ein Angebot vom 2.5.2001 Nr. 21026, von dem streitig ist, ob es sich um ein Einzelangebot der Firma K. oder ein Angebot der Antragstellerin, einer aus den Firmen K. und I. bestehenden Bietergemeinschaft, handelt. Als Absender bzw. Bieter des Angebots ist die Firma K. genannt, dessen Geschäftsführer, Herr K., das Angebot unterzeichnet hat. Im Anschreiben, mit dem das Angebot der Vergabestelle unterbreitet wurde, steht der Satz: „Die Arbeiten werden von uns im Auftragsfalle als Arbeitsgemeinschaft mit der Firma I. durchgeführt, für die Herr K. hauptverantwortlich zeichnet.” Eine Bietergemeinschaftserklärung gemäß Nr. 5 der für das vorliegende Vergabe verfahren geltenden Bewerbungsbedingungen lag dem Angebot nicht bei. Nr. 5.1 der Bewerbungsbedingungen hat folgenden Wortlaut:

„Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
  • daß der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
  • daß alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.”

Mit Schreiben vom 31.5.2001 teilte der Antragsgegner der Firma K. den Ausschluß ihres Angebots mit, ferner die Absicht, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Zur Begründung für den Ausschluß ist angekreuzt, daß das Angebot nicht vollständig ist und daß es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt. Zusätzlich wird folgende Erläuterung gegeben:

„Im Begleitschreiben geben Sie an, im Auftragsfalle die Arbeiten mit der Firma I. auszuführen, es liegt dem Angebot keine Bietererklärung seitens Firma I. bei, daher handelt es sich nicht um ein gemeinsames Angebot. Erst im Auftragsfalle käme es zur Bietergemeinschaft, nicht zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Das Angebot ist daher eindeutig unklar. Die Bewerbungsbedingungen Nr. 5 sind nicht erfüllt.”

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6.6.2001 rügte die Antragstellerin den Ausschluß und forderte die Antragsgegnerin auf, das Angebot in die Angebotswertung einzubeziehen. Der Geschäftsführer der Firma K., Herr K., habe aufgrund schriftlicher Vollmacht vom 27.1.2000 zugleich als Vertreter der Firma I. gehandelt; die Bietergemeinschaft K./I. habe daher ein gemeinsames Angebot abgegeben. Die Bietergemeinschaftserklärung gemäß Nr. 5 der Bewerbungsbedingungen könne nachgereicht werden, was hiermit geschehe. Dem Rügeschreiben war als Anlage beigegeben eine vom Geschäftsführer unterschriebene Vollmacht der Firma I. vom 27.1.2000, wonach Herrn K. „Verhandlungsvollmacht bei Auftragsverhandlungen im Bereich Sprinkler- und Sprühwasserlöschanlagen” und „Vollmacht zur rechtsverbindlichen Unterschrift” erteilt wird. Ferner lag dem Rügeschreiben eine Erklärung gemäß Nr. 5 der Bewerbungsbedingungen bei, die für die Firmen K. und I. von den jeweiligen Geschäftsführern mit Datum 6.6.2001 unterzeichnet ist.

Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 7.6.2001, daß die Vollmacht vom 27.1.2000 und die Bietergemeinschaftserklärung vom 6.6.2001 dem Angebot zum Zeitpunkt der Submission nicht beigelegen hätten. Zum Submissionstermin habe nur die Firma K. ein Angebot unterschrieben vorgelegt; seitens einer Bietergemeinschaft habe kein Angebot vorgelegen. Das Angebot der Firma K. könne auch nicht als Einzelangebot gewertet werden; unter Punkt 5 des Angebots sei angekreuzt, daß die Leistung im eigenen Betrieb ausgeführt werde, zugleich sei aber im Angebotsschreiben angegeben, die Arbeiten auch von der Firma I. ausführen zu lassen.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.6.2001 beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahre...

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