Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 67.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens.
Der Antragsteller ist Steuerberater. Mit Sozietätsvertrag vom 1. Januar 2000 (Anlage 1) gründeten er und der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand J. D. die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zum Gesellschaftszweck wurde in § 1 Nr. 2 Satz 1 des Vertrags die gemeinschaftliche freiberufliche Ausübung der Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberater- und juristischen Berufe bestimmt.
In § 8 Nr. 2b) bis 2e) des Sozietätsvertrags ist das Ausscheiden eines Partners aus der fortbestehenden Partnerschaft durch Kündigung geregelt, in § 12 das Ausscheiden aus sonstigen Gründen. In § 13 und § 15 finden sich Einzelheiten betreffend einen Abfindungsanspruch des ausscheidenden Partners gegen die Sozietät. In § 14 Nr. 1 ist eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit in entsprechender Anwendung des § 323 Abs. 3 HBG niedergelegt.
In dem vom Antragsteller und J. D. unterzeichneten Sozietätsvertrag ist ferner Folgendes geregelt:
§ 17
Schiedsgericht
1. Die Partner vereinbaren mit ihrem Beitritt zur Sozietät als Partner mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger, daß über alle Streitigkeiten, Ansprüche und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Sozietät und den Partnern bzw. ihren Rechtsnachfolgern oder zwischen den Partnern bzw. Rechtsnachfolgern von Partnern untereinander [,] welche diesen Gesellschaftsvertrag bzw. das Gesellschaftsverhältnis betreffen [,] unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges - soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht - abschließend ein Schiedsgericht entscheidet.
2. Das gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, die Durchführung und die Beendigung dieses Vertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge. Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Sozietät sind ebenfalls vor dem Schiedsgericht auszutragen.
3. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im einzelnen, seine Zusammensetzung und das Verfahren bestimmen sich nach dem zwischen den Partnern zu gesonderter Urkunde anläßlich der Errichtung der Sozietät abgeschlossenen Schiedsvertrag. (...)
§ 18
Schlußbestimmungen
(...)
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vorschriften nicht. Die Partner werden die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Regelung möglichst nahe kommt.
3. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 2 dieses Vertrages sind sinngemäß anzuwenden, wenn bei Durchführung des Vertrages ergänzungsbedürftige Vertragslücken offenbar werden.
4. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten ergänzend die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(...)
Ein gesonderter Schiedsvertrag gemäß § 17 Nr. 3 des Sozietätsvertrags wurde nicht geschlossen.
Mit "Nachtrag zum Sozietätsvertrag und den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen" vom 2. Januar 2002 regelten die Partner der GbR - der Antragsteller und J. D. - Einzelheiten betreffend u.a. das Gesellschaftsvermögen, Tätigkeitsvergütungen, Gewinnverteilung, Kündigung und Abfindung. § 17 und § 18 des Sozietätsvertrags erfuhren keine Änderung.
Der Antragsteller schied zum 31. März 2017 aus der Antragsgegnerin aus.
Er bringt vor, ihm stehe ein Abfindungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin habe trotz mehrfacher Aufforderung das in § 15 des Sozietätsvertrags für die Berechnung seines Abfindungsanspruchs vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten. Zwischen den Parteien bestehe Streit über die Höhe der an den Antragsteller zu zahlenden Abfindung. Der Antragsteller sei auf gerichtliche Hilfe angewiesen und er gehe davon aus, dass die ordentlichen Gerichte zur Klärung des ihm zustehenden Abfindungsanspruchs zuständig seien. Die im Sozietätsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung betreffe nicht den vorliegenden Fall. Nur Streitigkeiten, Ansprüche und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Sozietät und den Partnern bzw. ihren Rechtsnachfolgern oder zwischen den Partnern bzw. Rechtsnachfolgern von Partnern untereinander, welche den Gesellschaftsvertrag bzw. das Gesellschaftsverhältnis beträfen, seien erfasst. Ausgeschiedene Partner seien nicht mehr Partner. Aus § 17 Abs. 2, wonach auch Streitigkeiten über die Beendigung des Vertrags erfasst seien, folge nichts anderes. Das Ausscheiden des Antragstellers habe nicht die Beendigung des Sozietätsvertrags herbeigeführt. Außerdem sei der Schiedsvertrag, dessen Abschluss in § 17 des Sozietätsvertrags vorgesehen sei, nicht geschlossen worden. Es fehle daher auch an einer Vereinbarung, worauf sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Einzelnen erstrecken solle.
Mit Antragsschrift vom 26. August 2020, gerichtet an das Oberlandesgericht München, beantragt der Antragsteller,
gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das schiedsrichterliche Verfa...