Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache. Zwangsgeldandrohung
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Zwangsgeldandrohung, mit der das Erscheinen eines Beteiligten zu seiner förmlichen Vernehmung erzwungen werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Normenkette
FGG § 33
Verfahrensgang
LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 2884/00) |
AG Landshut (Aktenzeichen XVII 246/94) |
Tenor
Der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 10. Januar 2001 wird aufgehoben, soweit dem weiteren Beteiligten die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 DM an gedroht worden ist.
Gründe
I.
Das Amtsgericht führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren. Angesichts mehrerer Beschwerden des Sohnes der Beteiligten setzte das Landgericht mit Beschluß vom 22.12.2000 Termin zur Anhörung des Beschwerdeführers auf 10.1.2001 fest. Als der Beschwerdeführer zu diesem Termin nicht erschien, bestimmte das Landgericht mit Beschluß vom gleichen Tage einen Termin zur förmlichen Beteiligtenvernehmung des Beschwerdeführers „zur Frage, was das eigentliche Ziel seiner Beschwerden und Anträge ist, insbesondere dazu, ob er – von Vergütungsfestsetzungsfragen abgesehen – nicht lediglich die Aufhebung der Betreuung für die Betroffene und hilfsweise die Bestellung seiner Person zum Betreuer der Betroffenen unter gleichzeitiger Entlassung des bisherigen Betreuers der Betroffenen aus diesem Amt anstrebt”. Zugleich drohte es dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von 500 DM an, falls er ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen sollte.
Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es wendet sich zwar nicht gegen eine die Instanz abschließende Entscheidung des Landgerichts, sondern eine im anhängigen Beschwerde verfahren ergangene Zwischenverfügung. Solche Verfügungen können nur dann mit der Beschwerde nach § 19 FGG angefochten werden, wenn sie von dem Beteiligten ein bestimmtes Verhalten verlangen und damit in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreifen, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BayObLGZ 1982, 167/169; 1995, 222/223; BayObLG FamRZ 1986, 1236). Dies ist hier der Fall, da der landgerichtliche Beschluß das Erscheinen des Beteiligten anordnet und diesem im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld androht, also eine Handlungspflicht auferlegt (BayObLGZ 1994, 147/194 m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 33 FGG war im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Anordnung der förmlichen Vernehmung des Beschwerdeführers in entsprechender Anwendung des § 448 ZPO möglich ist (vgl. Keidel/Schmidt FGG 14. Aufl. § 15 Rn. 57 m.w.N.) und daß in diesem Fall auch das Erscheinen gemäß § 33 FGG erzwungen werden kann (Keidel/Schmidt Rn. 59). Bei der Ausübung prozessualer Befugnisse, die zu Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen können, ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. Einl. Rn. 102 m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt steht im vorliegenden Fall einer Zwangsgeldandrohung entgegen. Zum einen hatte der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten hinreichend kundgetan, daß er zu einer sinnvollen Erläuterung seiner Schreiben entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist. Im ersten Fall besteht jedoch keine Aussagepflicht (vgl. BayObLGZ 1978, 319/324). Im zweiten Fall war von der Vernehmung kein weiterer Aufschluß zu erwarten. Im übrigen hatte das Beschwerdegericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung und Gewährung von rechtlichem Gehör schon durch den Versuch einer Anhörung hinreichend Rechnung getragen. Es ist nicht gehindert, Beschwerden als unzulässig zu verwerfen, deren Gegenstand weder zu erkennen noch zu ermitteln ist.
Unterschriften
Sprau, Dr. Nitsche, Fuchs
Fundstellen
Haufe-Index 578867 |
FamRZ 2001, 1561 |
NJOZ 2001, 1497 |