Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlassung eines Betreuers wegen ungeordneter Aktenführung und aufgetretener Abrechnungsfehler
Leitsatz (amtlich)
Ein Betreuer, dem die Vermögenssorge übertragen ist, kann entlassen werden, wenn er während mehrmonatiger Kuraufenthalte zu einer geordneten Aktenführung hinsichtlich seiner Betreuungen nicht in der Lage ist und es deswegen zu Abrechnungsfehlern zu Lasten des Betreuten kommt, die zu einem Strafverfahren gegen den Betreuer geführt haben, auch wenn dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Normenkette
BGB § 1908b Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen 43 T 95/04) |
AG Bayreuth (Aktenzeichen XVII 462/98) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Bayreuth vom 24.9.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Am 4.3.1999 bestellte das VormG den Beteiligten für den Betroffenen, der über Vermögen in Form einer Eigentumswohnung und über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, als ehrenamtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für die Abgabe von Willenserklärungen bei Kredit- und Ratenzahlungsvereinbarungen und bei der Belastung und Veräußerung von Eigentum an.
Mit Beschluss vom 23.11.1999 erweiterte das Gericht die Betreuung um den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten von Postsendungen. Am 26.2.2004 verlängerte das VormG die Betreuung bis 25.2.2009 und erweiterte sie um die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Gerichtsangelegenheiten.
Das VormG entließ am 4.6.2004 den Beteiligten gegen seinen Willen, jedoch mit Zustimmung des Betroffenen, als Betreuer und bestellte den jetzigen Betreuer mit unveränderten Aufgabenkreisen. Die am 7.6.2004 durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten gegen dessen Entlassung eingelegte Beschwerde wies das Beschwerdegericht am 24.9.2004 nach Anhörung des Beteiligten zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Der Beteiligte sei bereits allein unter Zugrundelegung der von ihm eingeräumten und objektiv feststehenden Umstände ungeeignet zur Führung von Betreuungen gem. § 1908b Abs. 1 BGB. Seine auf Dauer bestehende Erkrankung führe dazu, dass er jedes Jahr drei bis vier Monate wegen Kuraufenthalten ortsabwesend sei. Während dieser Zeit sei ein Kontakt mit ihm für das VormG, die Betreuungsstelle und den Betroffenen jeweils nicht bzw. nur unter erschwerten Umständen möglich. Ein persönlicher Kontakt könne während dieser Kuraufenthalte nur hergestellt werden, wenn der Beteiligte vom Kurort an den Wohnort des Betroffenen anreise, wodurch erhebliche Fahrtkosten entstünden.
Zum anderen habe der Beteiligte eingeräumt, schlampig zu arbeiten und eine "Zettelwirtschaft" zu betreiben, die Ursache für die nicht nur im vorliegenden Verfahren aufgetretenen Unstimmigkeiten in finanziellen Sachen (Abrechnungen) sei. Letztlich sei es auch zu Strafanzeigen und Strafverfahren gekommen, hinsichtlich derer das Beschwerdegericht jedoch zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, eine strafrechtliche Relevanz liege nicht vor.
Die Unzuverlässigkeit des Beteiligten dokumentiere sich schließlich auch darin, dass er seine Betreuungsunterlagen u.a. im vorliegenden Verfahren trotz Belehrung durch das Beschwerdegericht knapp zwei Monate danach immer noch nicht zurückgegeben habe.
2. Das Beschwerdegericht konnte seine Entscheidung ohne Rechtsfehler auf den von ihm festgestellten Sachverhalt stützen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Der Betreuer ist zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist, oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Abs. 1 S. 1 BGB). Die mangelnde Eignung ist ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Grund für die Entlassung. Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet i.S.d. § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 509; BayObLG v. 13.8.1997 - 3Z BR 118/97, BayObLGReport 1997, 85 = FamRZ 1998, 1257 [1258]). In der Regel liegt die Ursache in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich (vgl. LG Essen, NJW-FER 2000, 258) und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann (BT-Drucks. 11/4528, 152 f.) oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt (vgl. BayObLGZ 1984, 178 [180]; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908b BGB Rz. 6). Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Entlassung des Betreuers als letzte Maßnahme anzusehen, wenn nicht minder schwere Mittel nach § 1837 BGB ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen. Das VormG hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (vgl. BayObLG v. 13.8.1997 - 3Z BR 118/97, BayObLGReport 1997, 85 = BayObLG FamRZ 1998, 1257 [1258]; v. 23.10...