Leitsatz (amtlich)

Weiß der für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Aufenthaltsbestimmung bestellte Betreuer, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, gehört die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren zu seinen Aufgaben.

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 25.08.2003; Aktenzeichen 2 T 3329/03)

AG Miesbach (Aktenzeichen XVII 118/92)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München II vom 25.8.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Für den Betroffenen war seit 23.2.1995 der ehemalige Betreuer (im Folgenden: Betreuer), ein Rechtsanwalt, bestellt, zunächst für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung, ab 1.2.2000 auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, wobei ein Einwilligungsvorbehalt im Vermögensbereich angeordnet war. Das AG entließ ihn mit Beschluss vom 22.4.2003 und bestellte einen neuen Berufsbetreuer.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers hat das LG am 25.8.2003 zurückgewiesen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Betreuer weiterhin gegen seine Entlassung.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entlassung des Betreuers ist nicht zu beanstanden.

1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Die Entlassung sei nach § 1908b Abs. 1 BGB gerechtfertigt, weil der Betreuer seine Verpflichtungen als Betreuer gröblich verletzt und sich als ungeeignet zur Führung der Betreuung erwiesen habe. Er habe erst nach Zwangsgeldandrohung vom 17.7.2001 am 2.4.2002 ein Vermögensverzeichnis für den Betroffenen abgegeben und eine Rechnungslegung für den Zeitraum 1.2.2000 bis 28.2.2002 nicht erstellt. Bei einer Wohnungsbesichtigung im April 2003 sei die Wohnung des Betroffenen in einem völlig verwahrlosten Zustand gewesen. Obwohl dem Betreuer bekannt gewesen sei, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neige, sei er der Verpflichtung zur Kontrolle und Änderung der negativen Wohnverhältnisse nicht nachgekommen. Auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses werde vollinhaltlich Bezug genommen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Nach § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB hat das VormG den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Die mangelnde Eignung ist ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Grund für die Entlassung. Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet i.S.d. § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 1996, 509 [510]; v. 13.8.1997 – 3Z BR 118/97, BayObLGReport 1997, 85 = FamRZ 1998, 1257 [1258]). In der Regel liegt die Ursache für die Nichteignung in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers (BayObLG v. 28.4.1994 – 3Z BR 25/94, BayObLGReport 1994, 53 = FamRZ 1994, 1353; FamRZ 1996, 509 [510]; v. 11.7.1997 – 3Z BR 133/97, FamRZ 1998, 1259 [1260]) und ist etwa gegeben, wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich (LG Essen NJWE-FER 2000, 258) und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann (BT-Drucks. 11/4528, 152 f.), wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt (Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908b BGB Rz. 6; BayObLG 1984, 178 [180]) oder wenn er in anderer Weise seine Pflichten verletzt (BayObLG v. 13.8.1997 – 3Z BR 118/97, BayObLGReport 1997, 85 = FamRZ 1998, 1259 [1260]; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1908b Rz. 3). Dabei genügt es, wenn die Eignung nicht mehr gewährleistet ist. Das Gesetz verlangt also nicht den Nachweis mangelnder Eignung, sondern lässt es im Hinblick auf die weitreichenden dem Betreuer eingeräumten Befugnisse und seine Vertrauensposition ausreichen, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Eignung geben (BayObLG, Beschl. v. 18.12.2002 – 3Z BR 200/02; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1908b BGB Rz. 2).

Die Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Beurteilung des Tatrichters, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also insb. daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG v. 11.7.1997 – 3Z BR 133/97, FamRZ 1998, 1257 [1258]; FamRZ 2001, 1249 [1250]; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rz. 27).

b) Nach den dargestellten Grundsätzen ist die Würdigung des LG, wegen der fehlenden bzw. verspäteten Dokumentation der Vermögensverhältnisse des Betroffenen und der Untätigkeit im Hinblick auf die Verwahrlosung des Betroffenen sei die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet, nicht zu beanstanden.

aa) Nach § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1802 Abs. 1 BGB ...

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