Leitsatz (amtlich)
1. Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG, wenn ein Heimmitarbeiter von einer Heimbewohnerin zum Erben eingesetzt wird, nachdem diese in eine außerhalb der Geschäftsaufgabe des Heimmitarbeiters liegende Pflegestation verlegt wird.
2. Anforderungen an die Feststellung des für das Verbot nach § 14 Abs. 5 HeimG erforderlichen Einvernehmens zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger.
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 23.03.2004; Aktenzeichen 1 T 190/04) |
AG Ingolstadt (Aktenzeichen VI 1294/02) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Ingolstadt vom 23.3.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 80.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die im Alter von 70 Jahren im Jahr 2002 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind ihre Brüder, der Beteiligte zu 5) ihr Neffe, die Beteiligte zu 6) ihre Nichte. Diese kommen als gesetzliche Erben in Betracht. Die Beteiligte zu 2) unterhält ein Alten- und Pflegeheim, in dessen Kurzzeitpflegestation die Erblasserin im Oktober 2001 aufgenommen wurde, dort bis Ende Januar 2002 verblieb und danach in die normale Pflegestation des Heims wechselte. Der Beteiligte zu 1) ist Altenpfleger und war im fraglichen Zeitraum Leiter der Kurzpflegestation und persönlich mit der Pflege der Erblasserin beschäftigt. In dieser Zeit entwickelte sich zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1) ein Vertrauensverhältnis, in dessen Rahmen der Beteiligte zu 1) über seine dienstlichen Pflichten hinaus der Erblasserin bei der Bewältigung ihrer privaten Angelegenheiten behilflich war und mit Rat zur Seite stand. Auch nach der Verlegung der Erblasserin in die normale Pflegestation hielt die Erblasserin den Kontakt zum Beteiligten zu 1) aufrecht; sie besuchte ihn häufig in der Kurzzeitpflegestation. Während eines dieser Besuche bat sie den Beteiligten zu 1), für sie einen Notartermin zu vereinbaren. Nach Vermittlung durch den Beteiligten zu 1) kam ein Notartermin am 2.5.2002 im Heim zustande, bei dem die Erblasserin ein notarielles Testament errichtete, in dem es u.a. heißt:
"Zu meinem alleinigen und ausschließlichen Erben bestimme ich A (Beteiligter zu 1),
Ersatzerbe ist die B-Stiftung (Beteiligte zu 2).
...
Weiter bin ich darüber belehrt, dass es dem Träger des Heimes untersagt ist, sich von Bewohnern des Heimes Geld oder geldwerte Leistungen über das Heimentgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Dies setzt voraus, dass das Heim oder dessen Wissensvertreter von den in diesem Testament vorgesehenen Zuwendungen vor meinem Tod Kenntnis erhalten. Ich habe mit keinem Wissensvertreter des Heimes über den Inhalt dieses Testaments gesprochen und werde es auch in Zukunft nicht tun.
Ich bin darüber belehrt, dass die Zuwendung unwirksam ist, wenn ein Verstoß gegen § 14 Heimgesetz vorliegt."
Zum Gegenstandswert der notariellen Tätigkeit gab die Erblasserin, deren Vermögen zum fraglichen Zeitpunkt etwa 70.000 DM betragen hatte, 50.000 DM an.
Am 13.5.2002 ließ sich die Erblasserin vom Beteiligten zu 1) zu dem Kreditinstitut fahren, bei dem der Beteiligte zu 1) seine Konten hatte und in das auch die Erblasserin ihre Konten verlegt hatte. Im Bankinstitut ließ die Erblasserin ihre drei Sparkonten zu einem zusammenführen und erteilte dem Beteiligten zu 1) Kontovollmacht. Vermöge dieser Vollmacht hob der Beteiligte zu 1) im Auftrag der Erblasserin während ihres Klinikaufenthalts im Zeitraum vom 10. bis 25.6.2002 2.000 Euro von ihrem Girokonto ab und händigte diesen Betrag der Erblasserin aus.
Im August 2002 wurde ein weiterer Klinikaufenthalt der Erblasserin notwendig. Am 8.8.2002 sandte sie folgendes Schreiben an den Beteiligten zu 1:
Da ich in die Klinik gehen muss möchte ich am Montag noch mal auf die Bank. Da ich vor Gericht blos 50 000 angegeben habe und 20 000 nicht, möchte ich Ihnen das Geld auf Ihr Konto überweisen lassen, man kann ja nicht wissen ob es nicht schief geht. Meine 2 Drecks-Brüder waren da, der eine fragte gleich wo ich mein Sparbuch habe; mit diesen werden Sie noch Schwierigkeiten haben; die wollen bloß mein Geld.
Für die 50 000 habe ich bezahlt aber für die 20 000 nicht. Ich will, dass Sie keine Schwierigkeiten bekommen.
Am 12.8.2002 überwies die Erblasserin 15.000 Euro auf das Konto des Beteiligten zu 1). Am selben Tag sandte sie folgendes Schreiben an den Beteiligten zu 1) ab:
Die 2 Brüder waren da und haben nur geschaut, ob ich schon abgekratzt bin. Der eine fragte, wo mein Sparbuch ist. Wenn wir uns einmal wiedersehen müssen Sie das Sparbuch nehmen, das geht die einen Dreck an, bekommen von mir nichts, hoffentlich läuft alles glatt.
Das Geld können Sie bei Ihrer Bank holen. Ich hätte mir gedacht Sie helfen mir. Leider nicht einmal mein Kontoauszug war herausen; ich wünsche mir, dass Sie m...