Leitsatz (amtlich)
1. Einer Kostenrechnung eines Notars kann nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen, wenn sie § 154 KostO entspricht.
2. Nach § 154 Abs. 2 KostO sind nicht nur Vorschüsse nach § 8 KostO anzugeben, sondern alle vorgängigen Zahlungen, welche der Kostenpflichtige für das in Rechnung gestellte Geschäft geleistet hat. Solche Zahlungen sind gesondert auszuweisen.
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 19.09.2003; Aktenzeichen 8 T 4385/02) |
Tenor
I. Der Beschluss des LG Traunstein vom 19.9.2003 wird in Ziff. I aufgehoben.
II. Die Notarkostenrechnung des weiteren Beteiligten vom 19.12.2000 wird aufgehoben.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.241,91 Euro (= 4.384,80 DM) festgesetzt.
Gründe
I. Am 3.11.1997 beurkundete der beteiligte Notar die Errichtung der Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die hierfür erstellte und bezahlte Kostenrechnung ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Am 28.4.1998 beurkundete der Vertreter des Notars eine Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin sowie eine Stammkapitalerhöhung mit Sacheinbringung und Übernahmeerklärung. Die Urkunde enthielt die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 50.000 DM auf 100.000 DM. Die neue Stammeinlage sollte nicht in bar, sondern durch Sacheinbringung geleistet werden. Hierzu findet sich in der notariellen Urkunde folgende Bestimmung:
„IV. Sacheinbringung
Der Gesellschafter und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vereinbaren in Erfüllung der eingegangenen Einbringungsverpflichtung was folgt:
Der Gesellschafter betreibt ein Einzelunternehmen, das die Bodenbelagssanierung und ähnliche Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Der Gesellschafter bringt hiermit dieses Einzelunternehmen mit allen Aktiven und Passiven unter Buchwertfortführung gem. § 20 UmwStG mit Wirkung zum 1.1.1998 an in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein. Zum selben Zeitpunkt übernimmt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die in der Einbringungsbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens. Miteingebracht werden ausdrücklich auch alle immateriellen, in der Einbringungsbilanz nicht ausgewiesenen Wirtschaftsgüter, insb. der Kundenstamm, der Firmenwert, gewerbliche Lizenzen und Fertigungsverfahren, so dass das Einzelunternehmen als solches auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergeht. Mitübernommen werden auch alle in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten.”
Das eingebrachte Einzelunternehmen wies zum 31.12.1997 bilanzielle Aktiva i.H.v. 791.461 DM auf. Für die Beurkundung stellte der Notar der Beteiligten am 16.6.1998 folgende Rechnung:
„… Die nach den Bestimmungen der Kostenordnung angefallenen Gebühren und Auslagen darf ich Ihnen wie folgt bekanntgeben.
§ 36 Abs. 2 Vertragsgebühr DM 1.140,00
§ 47, Gesellschafterbeschluss DM 320,00
§ 38 Abs. 2, Registeranmeldung DM 80,00
§ 147 Abs. 2, Nebentätigkeit, Gesellschafterliste DM 25,00
§ 136, Schreibgebühren DM 38,00
§ 137, Auslagen DM 58,00 16 %
MWST DM 257,36
Rechnungsbetrag DM 1.918,36 …”
Die Beteiligte bezahlte die Rechnung zeitnah.
Mit Schreiben vom 13.12.2000 teilte der Notar der Beschwerdeführerin mit, dass die Notarkasse die Bewertung des Rechtsgeschäfts vom 28.4.1998 beanstandet habe. In dem Schreiben ist erläutert, dass seinerzeit nur jeweils zwei Gebühren aus einem Geschäftswert von 50.000 DM i.H.v. jeweils 320 DM berechnet worden seien, nach den Feststellungen des Prüfers der Notarkasse jedoch je zwei Gebühren aus einem Geschäftswert von 791.461 DM (= Aktiva zum 31.12.1997) i.H.v. je 2.620 DM hätten erhoben werden müssen. Deshalb sei er gehalten, einen Betrag von netto 4.600 DM nachzufordern.
Dem Schreiben des Notars war eine Kostenrechnung mit Datum 19.12.2000 folgenden Inhalts beigefügt:
„… Kostenberechnung S 3822/3-2000 Wert in DM Gebühr
§ 36 Abs. 2 und § 47, Vertragliche Erklärung/
Gesellschafterbeschluss 4.600 DM
Zwischensumme 4.600 DM
16 % Mehrwertsteuer § 151 Abs. 1 a 736 DM
Summe 5.336 DM
Ihr Anteil (Inkl. 16 % Mehrwertsteuer = 736 DM) 5.336 DM
Rechnungsendbetrag (Inkl. 736.00 DM Mehrwertsteuer) 5.336 DM
…”
Der beteiligte Notar fügte dem Schreiben und der Kostenrechnung einen Auszug aus dem Prüfungsbericht der Notarkasse bei.
Mit Schreiben vom 19.11.2002 legte die Beteiligte gegen die ergänzte Kostenrechnung Beschwerde ein. Das LG änderte mit Beschluss vom 19.9.2003 die Kostenrechnung auf einen Betrag von 4.384,80 DM (= 2.241,91 Euro) ab und wies i.Ü. die Beschwerde zurück.
Am 28.10.2003 hat die beteiligte Gesellschaft weitere Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sei und i.Ü. der Notar den Geschäftswert in der ergänzenden Kostenrechnung unzutreffend angesetzt habe.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig; sie ist insb. vom LG zugelassen (§ 156 Abs. 2 S. 2 KostO). Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
1. Das LG hat zur Frage der Verjährung ausgeführt:
Die Kostenrechnung vom 19.12.2000 habe die Verjährung unterbrochen. Verjährungsunterbrechend könne nur eine ...