Leitsatz (amtlich)
Ist der Käufer eines Grundstücks zur Abgabe einer Auflassungserklärung verurteilt worden, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat (§ 894 ZPO). Dem Formerfordernis des § 925 BGB kann dann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verkäufer und Vollstreckungsgläubiger unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklärt (BayObLG v. 14.7.1983 - BReg. 2 Z 36/83, BayObLGZ 1983, 181 [185] = Rpfleger 1983, 390 f.). In einem solchen Fall findet aber nicht eine - erneute - Abgabe der bereits durch Urteil ersetzten und damit existenten Auflassungserklärung statt. Fingiert wird nur die Anwesenheit des verurteilten Käufers. Der Käufer kann daher nicht wegen Abgabe einer Willenserklärung als Veranlassungsschuldner für die Kosten der Urkunde herangezogen werden.
Normenkette
BGB § 925; ZPO § 894; KostO § 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 18.11.2004; Aktenzeichen 13 T 9748/04) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluss des LG München I vom 18.11.2004 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.516 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) sowie P. schlossen 1988 vor dem beteiligten Notar einen Kaufvertrag, mit dem sie zwei Grundstücke und eine Grundstücksteilfläche erwarben. Sie verpflichteten sich, die Kosten des Vollzugs des Kaufvertrages zu tragen. Der Beteiligte zu 1) ist der Alleinerbe von P. Die Grundstücke sowie die vermessene Grundstücksteilfläche wurden später zu einem Grundstück vereinigt. Mit Versäumnisurteil vom 16.9.2003 wurden die beiden Beteiligten und Beschwerdeführer auf Klage der Verkäuferin dazu verurteilt, das amtliche Messungsergebnis der durch den Kaufvertrag erworbenen Teilfläche anzuerkennen, die Auflassung des neu gebildeten Grundstücks als Miteigentümer je zur Hälfte entgegenzunehmen und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen. Das Versäumnisurteil ist seit 29.10.2003 rechtskräftig.
Die Verkäuferin erkannte am 6.11.2003 unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils zur Urkunde des beteiligten Notars die Messung an, erklärte die Auflassung des Grundstücks auf die Beteiligten, nahm die Auflassung entgegen und bewilligte die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Sie beantragte, die Kosten der Urkunde den Beteiligten in Rechnung zu stellen. Mit Kostenrechnungen vom 10.11.2003 setzte der Notar die hierfür entstandenen Gebühren i.H.v. 1.516,72 EUR gegen die Beschwerdeführer (je zu ½) fest.
Hiergegen erhoben die Beteiligten Beschwerde und trugen vor, sie hätten die Tätigkeit des Notars weder veranlasst noch seien ihre Erklärungen beurkundet worden. Die vertragliche Kostenübernahme betreffe nur das Innenverhältnis zur Verkäuferin. Sie seien daher nicht Kostenschuldner. Bei der Beurkundung durch den Notar seien nur einseitige Erklärungen der Gegenseite beurkundet worden.
Nach Anhörung der Beteiligten sowie der Notarkasse und der Präsidentin des LG hat das LG die Beschwerde mit Beschl. v. 18.11.2004 zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde erstreben die Beteiligten die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und der Kostenrechnung des beteiligten Notars.
II. Die gem. § 156 Abs. 2 KostO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Beschwerdeführer seien Kostenschuldner gem. § 2 Nr. 1 KostO. In der notariellen Urkunde sei neben der Erklärung der Verkäuferin auch eine Erklärung der Beschwerdeführer beurkundet. Dies lasse sich im Umkehrschluss aus § 925 BGB, § 894 ZPO entnehmen. § 894 ZPO fingiere, dass die Willenserklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelte. Mit der Abgabe der Willenserklärung allein sei aber den Formerfordernissen des § 925 BGB nicht Genüge getan. Danach müsse die Auflassung "bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar" erklärt werden. Die Kammer folge insoweit der Rechtsprechung des BayObLG (BayObLG v. 14.7.1983 - BReg. 2 Z 36/83, Rpfleger 1983, 390), wonach § 894 ZPO gerade keine Ausnahme zu § 925 BGB darstelle, also die Formerfordernisse dieser Vorschrift unberührt lasse.
Wenn allerdings die Beurkundung der Auflassung gleichzeitig die Anwesenheit beider Teile vor dem Notar voraussetze, bedeute dies im Umkehrschluss, dass damit zwangsläufig beide Willenserklärungen, nämlich die Erklärung des Vollstreckungsgläubigers sowie die im Urteil enthaltene Willenserklärung des Vollstreckungsschuldners vor dem Notar erklärt und von diesem beurkundet werden müssten. Dies werde überdies auch dadurch verdeutlicht, dass nach § 925 Abs. 1 S. 3, § 127a BGB die notarielle Form durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich, nicht jedoch durch ein rechtskräftiges Urteil ersetzt werden könne.
Im vorliegenden Fall sei dementsprechend auch die im rechtskräftigen Urteil enthaltene Willenserklärung der Beschwer...