Leitsatz (amtlich)

Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Betreuers entsteht jeweils im Zeitpunkt der erbrachten Tätigkeit (Bestätigung von BayObLGZ 1995, 395). Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn der Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 S. 4 Halbs. 1 BGB maßgebend (Abgrenzung zu BayObLGZ 2000, 197).

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Aktenzeichen 11F T 81/02)

AG Schweinfurt (Aktenzeichen XVII 316/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Schweinfurt vom 30.7.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer war berufsmäßiger Betreuer für den nicht vermögenslosen Betroffenen. Mit Schriftsatz vom 7.3.2001, eingegangen am 13.11.2001, beantragte er für den Zeitraum vom 10.4.2000 bis 7.3.2001 eine Vergütung i.H.v. 794,58 DM sowie Auslagenersatz i.H.v. 15,30 DM. Mit Beschluss vom 2.7.2002 setzte das AG eine Vergütung i.H.v. 375 DM (191,73 Euro) sowie Auslagenersatz von 3,40 DM (1,73 Euro) fest. Nicht bewilligt wurde die beantragte Vergütung in der Höhe von 419,58 DM sowie geltend gemachter Aufwendungsersatz im Betrag von 11,90 DM. Da sich die entsprechenden Ansprüche auf Tätigkeiten bzw. Aufwendungen im Zeitraum vom 10.4. bis 10.8.2000 beziehen, seien sie jeweils mit Ablauf der seit 1.1.1999 geltenden 15-monatigen Ausschlussfrist bereits vor Eingang des Festsetzungsantrages erloschen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des ehemaligen Betreuers hat das LG am 30.7.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen weiteren Beschwerde, die auf die Geltendmachung des nicht zuerkannten Vergütungsbetrages beschränkt ist.

II. Das zulässige, insb. vom LG zugelassene Rechtsmittel (§ 69e S. 1, § 56g Abs. 5 S. 2 FGG) ist unbegründet. Das LG hat zu Recht dem Betreuer den Vergütungsanspruch versagt, soweit er für Tätigkeiten im Zeitraum vom 10.4.2000 bis 10.8.2000 erhoben wurde.

1. Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Nach der seit 1.1.1999 geltenden Regelung des § 1836 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB erlöschen Vergütungsansprüche des (berufsmäßigen) Betreuers, falls sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Der Vergütungsanspruch entstehe mit der zu vergütenden Leistung. Mit diesem Zeitpunkt beginne auch die Ausschlussfrist zu laufen. Diese Frist sei mit 15 Monaten nicht unangemessen kurz, zumal sie auch bei den von den meisten Berufsbetreuern bevorzugten Abrechnungszeiträumen gewahrt werde. Die in der Senatsentscheidung vom 29.6.2000 (BayObLGZ 2000, 197) aufgestellten Grundsätze für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Betreuers könnten für die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht herangezogen werden.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

Der Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Betreuers erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim VormG geltend gemacht wird (§ 1836 Abs. 2 S. 4 Halbs. 1 i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB). Zwar kann das VormG nach Halbs. 2 dieser Bestimmung eine abweichende Frist festsetzen; das ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Entstanden ist der Anspruch mit der jeweils einzelnen vergütungspflichtigen Betreuertätigkeit (BT-Drucks. 13/7158, 26 [27]; BayObLG v. 23.11.1995 – 3Z BR 296/95, MDR 1996, 286 = BayObLGZ 1995, 395 = FamRZ 1996,372; OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288; OLG Saarbrücken BtPrax 2000, 125 [126]; OLG Koblenz v. 2.4.2002 – 9 WF 604/01, FamRZ 2002, 1355; Wagenitz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1836 Rz. 59; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl., § 1836 Rz. 29; Erman/Holzhauer, BGB 10. Aufl., § 1836 Rz. 15; Knittel, BtG, § 1836 Rz. 43; insoweit unklar Staudinger/Engler, BGB, Bearbeitung 1999, § 1836 Rz. 71). Dies führt zu einer tageweisen Berechnung der Entstehung des jeweiligen Vergütungsanspruchs (Wagenitz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1836 Rz. 59; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836 Rz. 29).

Von der Entstehung des Anspruchs, auf die § 1836 Abs. 2 S. 4 1. Halbs. BGB allein abstellt, ist dessen Fälligkeit zu unterscheiden. Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs des Betreuers gegen die Staatskasse in einem nach den bis zum 31.12.1998 geltenden Vorschriften zu beurteilenden Fall hat der Senat im Beschluss vom 29.6.2000 (BayObLG, Beschl. v. 29.6.2000, BayObLGZ 2000, 197 = FGPrax 2000, 201) betont, dass der Anspruch des Betreuers zwar dem Grunde nach bereits mit der geleisteten Tätigkeit entstehe. Da das Gesetz aber den Zeitpunkt der Fälligkeit nicht näher bestimmt habe, sei darauf abzustellen, wann dem Betreuer die zusammenfassende Abrechnung der innerhalb eines angemessenen Zeitraums erbrachten Tätigkeiten möglich und zumutbar sei.

Diese Grundsätze können aber nicht für die seit 1.1.1999 geltende Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 S. 4 Halbs. 1 BGB herangezogen werden (ebenso OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288). Der Gesetzgeber hat vielmehr bei dieser Regelung bewusst auf die Entstehung des Anspruchs dem Grunde na...

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