Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beteiligter am Wohnungseigentumsverfahren, der gegen die Entscheidung des AG keine sofortige Beschwerde eingelegt hat, kann gegen die Entscheidung des LG, durch die die sofortige Beschwerde eines anderen Beteiligten zurückgewiesen wird, keine Rechtsbeschwerde einlegen.
2. Wenn dem Verwalter eine Stimmrechtsvollmacht mit einer Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt ist, bindet die Weisung auch einen Unterbevollmächtigten.
Normenkette
BGB § 167; FGG § 27; WEG § 45 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 2558/02) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 591/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2) gegen den Beschluss des LG München I vom 9.8.2002 wird zurückgewiesen, die der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
II. Die Antragsgegner zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner 1/2 der Gerichtskosten und der aussergerichtlichen Kosten der Antragsteller, die weitere Beteiligte hat 1/2 der Gerichtskosten und der aussergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 291 Wohnungen, die von der weiteren Beteiligten seit 1.1.1994 verwaltet wird. Die mit den einzelnen Wohnungen verbundenen Miteigentumsanteile schwanken zwischen 26,5/10.000 und 39,3/10.000.
Nach § 12 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO), die einen Teil der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung bildet, bestimmt sich die Anzahl der Stimmen in der Eigentümerversammlung nach der Größe der Miteigentumsanteile. Tatsächlich werden die Stimmen in den Eigentümerversammlungen seit Jahren nach der Zahl der Wohnungseigentümer (Kopfprinzip) gezählt.
§ 12 Abs. 2 bis 4 GO enthalten u.a. folgende Regelungen: In der Eigentümerversammlung kann sich jeder Wohnungs- oder Teileigentümer aufgrund schriftlicher Vollmacht durch seinen Ehegatten, Verwandten ersten Grades, einen Rechtsanwalt, den Verwalter, einen vom Verwalter bestimmten Unterbevollmächtigten oder einen anderen Miteigentümer vertreten lassen. Sonstigen Dritten kann jedoch vom Verwalter die Anwesenheit bei der Eigentümerversammlung gestattet werden. Vertretung durch sonstige Dritte ist ausgeschlossen.
Die Vertretung der Wohnungs- und Teileigentümer, die nicht anwesend oder anderweitig vertreten sind, wird vom Verwalter ausgeübt. Soweit der Verwalter aufgrund der im vorstehenden Satz erteilten Vollmacht abstimmt, muss er i.S.d. Mehrheit der Anwesenden bzw. sonst Vertretenen abstimmen oder sich der Stimme enthalten.
Stimmenthaltungen gelten nicht als Ablehnung. In der Eigentümerversammlung vom 22.5.2001 stand unter Tagesordnungspunkt (TOP) 12 die Bestellung des Verwalters für die Jahre 2002 und 2003 zur Abstimmung. Neben der weiteren Beteiligten standen drei weitere Unternehmen zur Wahl. Vor der Abstimmung übergab der Geschäftsführer der weiteren Beteiligten die Versammlungsleitung an einen Verwaltungsbeirat und erteilte diesem Untervollmacht für die „gesonderten Vollmachten und die Vertretungsstimmen nach § 12 Abs. 3 GO”.
Nach den Feststellungen im Protokoll erhielt die weitere Beteiligte 182 Stimmen, die Fa. St. GmbH 108 Stimmen, die Fa. H.-T.-S. 12 Stimmen und die Fa. M.G. GmbH & Co. KG 1 Stimme. Nach der Feststellung des Versammlungsleiters war damit die weitere Beteiligte ab 1.1.2002 für zwei Jahre zum Verwalter bestellt.
Unstreitig waren bei der Abstimmung 95 Wohnungseigentümer nicht anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten. Diese 95 Stimmen gab kraft der Untervollmacht der Verwalterin der Verwaltungsbeirat für die weitere Beteiligte ab.
Die Antragsteller zu 1 und 2 haben jeweils am 21.6.2001 den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 12 beantragt. Sie haben zum einen die Abstimmung nach Kopfteilen, zum anderen vor allem die Abgabe der Stimmen der nicht Anwesenden und nicht gesondert Vertretenen für die weitere Beteiligte gerügt.
Das AG hat mit Beschl. v. 29.1.2002 den Eigentümerbeschluss zu TOP 12 (Verwaltervertrag und -bestellung ab 1.1.2002) für ungültig erklärt.
Die sofortige Beschwerde aller Antragsgegner hat das LG mit Beschl. v. 9.8.2002 zurückgewiesen; die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat es der weiteren Beteiligten auferlegt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner zu 1) und 2) und die weitere Beteiligte sofortige weitere Beschwerden eingelegt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten ist unzulässig, die der Antragsgegner zu 1) und 2) ist unbegründet.
1. Die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten ist unzulässig, weil ihr die Beschwerdeberechtigung fehlt. Sie hat nämlich keine Erstbeschwerde eingelegt; damit ist für sie die Entscheidung des AG rechtskräftig geworden (BGH NJW 1980, 1960; BayObLG NZM 1998, 81; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 27 FGG Rz. 8; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. A...