Leitsatz (amtlich)

1. Die im Verwaltervertrag vereinbarte Vergütung pro Wohneinheit kann von der Verteilung der Verwaltervergütung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander abweichen.

2. Eine Jahresabrechnung oder ein Wirtschaftsplan ist, unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit, nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, weil die Bestellung des Verwaltungsbeirats, dem die Prüfung der Pläne oblag, nichtig ist (s.a. BayObLG, Beschl. v. 23.12.2003 – 2Z BR 185/03 und Beschl. v. 27.11.2003 – 2Z BR 186/03).

3. Erledigt sich die Hauptsache im ersten Rechtszug, ohne dass übereinstimmend für erledigt erklärt oder der Antrag auf die Kosten beschränkt wird, hat das LG eine unbeschränkte Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen. Unterbleibt dies, so ist die sofortige weitere Beschwerde zwar zulässig; das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch die Entscheidung des LG nachzuholen und die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 26.08.2003; Aktenzeichen 4 T 4784/01)

AG Rosenheim (Beschluss vom 25.10.2001; Aktenzeichen 41 UR II 14/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 26.8.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Rosenheim vom 25.10.2001, soweit sie den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 5 (Wahl des Verwaltungsbeirats) betrifft, verworfen wird.

II. Die Kostenentscheidung des LG wird hinsichtlich der Gerichtskosten (Nr. III.) dahin abgeändert, dass der Antragsteller die gesamten Gerichtskosten des ersten wie des zweiten Rechtszugs zu tragen hat.

Im Übrigen (Nr. IV) verbleibt es bei der Kostenentscheidung des LG.

III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert wird festgesetzt:

für das Verfahren vor dem AG auf 31.463 Euro

für das Verfahren vor dem LG

bis zum 28.1.2002 auf 31.463 Euro

bis zum 14.2.2002 auf 11.879 Euro

und danach auf 7.644 Euro,

für das Verfahren vor dem Senat auf 6.644 Euro.

Die entgegenstehende Festsetzung durch das LG wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die weitere Beteiligte ist deren Verwalterin.

Die Gemeinschaftsordnung (GO) enthält keine Bestimmungen zur Bestellung und zu den Aufgaben eines Verwaltungsbeirats. Nach § 11 Abs. 2 GO richtet sich die Höhe des Wohngelds im Wesentlichen nach der Größe der Miteigentumsanteile. Die Vergütung des Verwalters ist in der Weise vereinbart, „dass pro Einheit monatliche Pauschalbeträge je nach Größe der Wohnungen bzw. Garagen zu zahlen sind”.

Der Antragsteller leistet für seine beiden Wohnungen und einen Duplex-Parker seit längerem keine Wohngeldzahlungen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Verwalterin und der Verwaltungsbeirat nicht ordnungsgemäß bestellt worden seien. Eine Vielzahl der in den Eigentümerversammlungen zwischen 1993 und 2001 gefassten Beschlüsse, namentlich zur Verwalterbestellung, zur Beiratswahl sowie zu Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen, wurden regelmäßig angefochten.

In der Versammlung vom 30.7.1999 fassten die Wohnungseigentümer u.a. folgende Beschlüsse:

Tagesordnungspunkt (TOP) 2: Bestellung der weiteren Beteiligten als Verwalterin für die Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2001 und Festlegung der Vertragsbedingungen;

TOP 4: Entlastung von Verwaltung und Verwaltungsbeirat;

TOP 5: Wahl von drei Verwaltungsbeiräten; TOP 7: Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan 1999 in einer Gesamthöhe von 87.390 DM.

Das am 15.9.1999 an die Wohnungseigentümer oder deren Vertreter übersandte Protokoll enthält die Unterschriften der weiteren Beteiligten sowie von zwei Verwaltungsbeiräten.

Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, sämtliche in der Eigentümerversammlung vom 30.7.1999 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das AG hat die Anträge durch Beschl. v. 25.10.2001 abgewiesen, dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt, eine außergerichtliche Kostenerstattung nicht angeordnet und den Geschäftswert auf 5.000 DM festgesetzt. Die sofortige Beschwerde hat der Antragsteller zuletzt auf die Beschlüsse zu TOP 2, 4, 5 und 7 beschränkt. Die Antragsgegner haben mit ihrer unselbständigen Anschlussbeschwerde beantragt, ihre außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug dem Antragsteller aufzuerlegen.

Das LG hat mit Beschluss vom 26.8.2003 die Entlastungsbeschlüsse zu TOP 4 für ungültig erklärt, i.Ü. aber die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge hat das LG dem Antragsteller 3/4 und den Antragsgegnern 1/4 auferlegt und angeordnet, dass der Antragsteller den Antragsgegnern 3/4 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Den Geschäftswert hat das LG für das Verfahren vor dem AG auf 28.232 Euro und für das Verfahren im zweiten Rechtszug zeitlich gestaffelt auf 25.432 Euro, 22.432 Euro und 18.197 Euro festg...

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