Leitsatz (amtlich)
Eine verbrauchsabhängige Abrechnung über die Heizungs- und Warmwasserkosten, in die die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage und des Wasserverbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nicht einbezogen, sondern wegen fehlender Messgeräte insgesamt nach Wohnfläche umgelegt werden, widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 27.10.2003; Aktenzeichen 1 T 6311/03) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 864/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 27.10.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.331 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnung des Antragstellers befindet sich im 1. Obergeschoss. In der Gemeinschaftsordnung ist ihm an dem Balkon seiner Wohnung das Sondernutzungsrecht eingeräumt.
Am 8.7.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 2001 und unter TOP 6, dass Blumenkästen an den Balkonen nur innen aufgehängt werden dürfen.
Mit Schreiben vom 12.5. und 5.6.2002, die der Einladung zu der Versammlung vom 8.7.2002 beigelegt waren, führte der Antragsteller eine Reihe weiterer Tagesordnungspunkte auf. Diese wurden von den Wohnungseigentümern ohne Beschlussfassung in der Versammlung erörtert.
Der Antragsteller hat beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 und 6 für ungültig zu erklären, ferner festzustellen, dass die unterbliebene Beschlussfassung zu den in seinen Schreiben angeführten Tagesordnungspunkten unwirksam ist.
Das AG hat die Anträge am 19.3.2003 abgewiesen. Das LG hat durch Beschluss vom 27.10.2003 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Da keine Messgeräte für den Betriebsstrom und die Wasserversorgung der Heizungs- und Warmwasseranlage vorhanden seien, sei es nicht zu beanstanden, dass diese Kosten nicht in die verbrauchsabhängige Abrechnung einbezogen seien. Der unzulängliche technische Zustand der Warmwasserzähler könne nicht dazu führen, dass die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären sei. In Betracht komme ein Anspruch darauf, dass geeignete Messgeräte angeschafft würden.
Da sich unter dem Balkon des Antragstellers ein weiterer Balkon befinde, sei es nicht zu beanstanden, dass die innenseitige Aufhängung von Balkonkästen verlangt werde. Dies diene der Sicherheit. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass auch die Einheitlichkeit des optischen Erscheinungsbildes der Fassade durch außen angebrachte Blumenkästen gestört werde. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Blumenkästen des Antragstellers bereits seit 30 Jahren an der Außenseite angebracht seien, könne im Hinblick auf die Sicherheitserwägungen keine andere Beurteilung stattfinden.
Für den Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Ein klagbarer Anspruch auf Beschlussfassung in seinem Sinn bestehe für keinen Wohnungseigentümer.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung Stand.
a) Bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung entspr. den Vorschriften der Heizkostenverordnung gehören zu den Kosten des Betriebs die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage und die Kosten der Wasserversorgung der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 HeizkostV). Zur Erfassung des anteiligen Wärme- und Warmwasserverbrauchs dürfen nur solche Ausstattungen verwendet werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder deren Eignung auf sonstige Weise nachgewiesen ist (§ 5 Abs. 1 HeizkostV).
In der Anlage der Beteiligten sind Messgeräte für den Betriebsstrom der Heizungsanlage und den Wasserverbrauch der Warmwasserversorgung nicht vorhanden; die vorhandenen Wärmeerfassungsgeräte entsprechen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Betriebsstrom und Wasserverbrauch sind daher nach Wohnfläche abgerechnet worden, so dass insoweit eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung nicht stattfindet. Ohne Rechtsfehler hat das LG im Hinblick darauf den die Jahresabrechnung genehmigenden Eigentümerbeschluss nicht beanstandet. Die Anschaffung der fehlenden Messgeräte für Betriebsstrom und Wasserverbrauch kann unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung, zu der eine den Vorschriften der Heizkostenverordnung entsprechende Abrechnung über die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung gehört (§ 21 Abs. 3 WEG), jeder Wohnungseigentümer verlangen. Solange solche Geräte aber nicht vorhanden sind, kann die insoweit nicht verbrauchsabhängige Abrechnung nicht zu...