Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer ist in entsprechender Anwendung des § 12 a Abs. 2 GKG (§ 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO) mit 5 % der Brutto-Auftrags- oder Angebotssumme anzunehmen (siehe schon BayObLG, Beschl. v. 28.9.2001 – Verg 13/01, BayObLGReport 2002, 76).
Normenkette
GKG § 12a; BRAGO § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
Vergabekammer Nordbayern (Beschluss vom 14.05.2003; Aktenzeichen 320.VK-3194–07/03) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Vergabekammer Nordbayern vom 14.5.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.208 Euro festgesetzt.
Gründe
I. In einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Nb. war die Antragstellerin mit ihrem Antrag, die Vergabestelle zu verpflichten, ein Angebot der Beigeladenen nicht zu werten, erfolgreich. Nach dem nicht angefochtenen Beschluss der Vergabekammer vom 20.3.2003 hat die Vergabestelle als Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin notwendig war.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen einen Bescheid der Vergabekammer vom 14.5.2003, mit dem die ihr zu erstattenden Kosten auf 1.199,40 Euro festgesetzt und der darüber hinausgehende Antrag, diese auf 4.407,40 Euro festzusetzen, abgelehnt wurde. Begründet wird das Rechtsmittel damit, dass die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren sich aus dem Bruttowert des Bauauftrags von 261.896,56 Euro berechneten und nicht – entspr. § 12 a Abs. 2 GKG – aus lediglich 5 % der Auftragssumme.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Kostenfestsetzungbescheid der Vergabekammer ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach §§ 40 ff. VwGO die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff. GWB zum Bayerischen Obersten Landesgericht statthaft ist (siehe etwa BayObLG JurBüro 2002, 362). Die Entscheidung des Senats kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Die Vergabekammer hat den Gegenstandswert des Verfahrens zutreffend gem. § 8 Abs. 1 BRAGO in entsprechender Anwendung des § 12 a Abs. 2 GKG mit 5 % aus der Brutto-Angebotssumme (dazu BayObLG VergabeR 2003, 371) bestimmt. Zur Bemessung des Gegenstandswerts des Verfahrens vor der Vergabekammer hat der Senat in seinem Beschl. v. 28.9.2001 (Vergaberecht 2002, 204 = JurBüro 2002, 144; siehe auch BayObLG JurBüro 2002, 362; OLG Naumburg, Beschl. v. 30.12.2002 – 1 Verg 11/02; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2002 – Verg 23/02, sowie Bär NZBau 2002, 63 [65]) ausgeführt:
„Zwar ergibt sich die Maßgeblichkeit der Regelung des § 12 a Abs. 2 GKG nicht schon aus § 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO. Denn beide Vorschriften beziehen sich allein auf das gerichtliche Verfahren; der Gesetzgeber hat aber die Vergabekammer als verwaltungsinterne Behörde und nicht als Gericht im Sinn des deutschen Verfahrensrechts ausgestaltet. Jedoch bestimmt § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO, dass die gerichtlichen Wertvorschriften sinngemäß auch für Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Neufassung des § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO durch Art. 7 KostRÄndG 1994 vom 24.6.1994 (BGBl I S. 1325) sollte keine sachliche Änderung herbeiführen, sondern nur die frühere Fassung des § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO in sprachlich gestraffter Form wiedergeben (BT-Drucks. 12/6962, 100). Nach der früheren Fassung war ausdrücklich bestimmt, dass die gerichtlichen Wertvorschriften auch für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts u.a. in einem Einspruchs-, Beschwerde- oder Abhilfeverfahren gelten, also in einem verwaltungsinternen Verfahren, das der Überprüfung der Erstentscheidung dient. Diesem Verfahren gleicht das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. In ihm werden zunächst durch eine verwaltungsinterne Behörde, die Vergabekammer, das Verfahren und die Entscheidungen der Vergabestelle überprüft, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil die zu überprüfende Tätigkeit dem öffentlichen Auftragswesen und damit der öffentlichen Verwaltung im weitesten Sinn zuzurechnen ist. Erst anschließend kommt es zum gerichtlichen Beschwerdeverfahren gem. §§ 116 ff. GWB …”
Hieran hält der Senat fest. Wesentlich ist, dass sich der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im verwaltungsinternen Nachprüfungsverfahren regelmäßig mit der Tätigkeit deckt, die der Rechtsanwalt im sich anschließenden Beschwerdeverfahren vor den Oberlandesgerichten zu entwickeln hätte. Deshalb ist es angebracht, die Wertvorschrift für das gerichtliche Verfahren auch für die Festsetzung notwendiger Aufwendungen anwaltlich vertretener Beteiligter...