Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn bei Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1.1.1999 ein Rechtsanwalt seinen Kanzleibetrieb wirtschatflich überwiegend auf die Tätigkeit als Berufsbetreuer ausgerichtet hatte, gebietet es der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht, ihm für die Zeit ab 1.9.2000 einen höheren Stundensatz als 60 DM zu bewilligen.

 

Normenkette

BGB § 1836; BVormVG § 1

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 715 XVII 585/93)

LG München I (Aktenzeichen 13 T 1589/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 4.4.1998 bestellte das Amtsgericht für die vermögende Betroffene einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge sowie Betreuung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Für seine Tätigkeit bis 31.12.1999 wurde dem Betreuer aus dem Vermögen der Betroffenen eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt.

Auf seinen Antrag vom 20.11.2000, ihm für die Zeit vom 1.1. bis 31.10.2000 eine Vergütung von 2.590,60 DM, wiederum auf der Basis eines Stundensatzes von 200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bewilligen, setzte das Amtsgericht einen Betrag von 1.746,51 DM fest. Dabei legte es für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.8.2000 einen Stundensatz von 200 DM und für die Zeit vom 1.9. bis 31.10.2000 einen Stundensatz von 60 DM zugrunde.

Die sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht am 4.1.2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betreuer mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er auch für die Monate September und Oktober 2001 einen Stundensatz von 200 DM anstrebt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG), bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Bemessung des Stundensatzes wie folgt begründet: Die Vergütung richte sich gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.8.2000 nach § 1 BVormVG. Nach dieser Entscheidung sei eine Abweichung vom bereits zuerkannten Höchstsatz von 60 DM nur möglich, wenn sich – gemessen an der Qualifikation des Betreuers – besondere Schwierigkeiten ergeben hätten. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes könne der Beschwerdeführer keine höhere Vergütung verlangen. Nach der neuen Rechtslage sei die Betreuung bemittelter und mittelloser Betroffener nach den gleichen Kriterien zu vergüten. Bereits in einem am 15.3.1999 erschienenen Aufsatz sei darauf hingewiesen worden, daß sich ein höherer Vergütungsanspruch gegen einen vermögenden Betreuten nach der Neuregelung des Vergütungsrechts zum 1.1.1999 durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.6.1998 nur schwer begründen lasse. Dementsprechend habe das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Beschluß vom 22.9.1999 die Auffassung vertreten, die Vergütung des Berufsbetreuers bestimme sich nach Inkrafttreten der Neuregelung bei bemittelten und mittellosen Betreuten grundsätzlich nach den gleichen Kriterien. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe die Frage mit Beschluß vom 15.12.1999 dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Dies habe zu der Entscheidung vom 31.8.2000 geführt. Vor diesem Hintergrund könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz vor Rückwirkung in der Rechtsprechung berufen. Vielmehr habe sich nach der Gesetzesänderung zum 1.1.1999 die Rechtsprechung im Fluß befunden. Auch innerhalb Bayerns habe keine einheitliche Beurteilung der neuen Rechtslage bestanden. Aus dem Umstand, daß die bayerischen Gerichte überwiegend bis zum Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 31.8.2000 Vergütungsanträge für die Betreuung vermögender Betroffener nicht ausschließlich am Maßstab des § 1 BVormVG gemessen hätten, könne der Beschwerdeführer nichts herleiten. Die Rechtslage habe sich am 1.1.1999 grundlegend geändert. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Dieser sei Ausdruck des Willkürverbotes und besage, daß gleichgelagerte Sachverhalte nur aus sachlichen Gründen unterschiedlich behandelt werden dürften. Sachlicher Grund für eine Änderung der Rechtsprechung sei die obergerichtliche Entscheidung gewesen, daß bei der Anwendung von § 1836 BGB maßgebliches Kriterium die Vorschrift des § 1 BVormVG sei. Es sei auch zu bedenken, daß es bei der Vergütung der Betreuung vermögender Betroffener letztlich darum gehe, eine Vergütung zu Lasten des Vermögens der Betroffenen anzuordnen. Diese hätten Anspruch darauf, daß die Höhe der Vergütung nach Recht und Gesetz bemessen werde. Der Betreuer könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Betroffene der beantragten Vergütung zugestimmt habe. Eine solche Zustimmung befinde sich nicht in den Akten. Auf ein Schreiben der Rechtspflegerin habe die Betroffene nicht reagiert.

2. Die Ent...

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