Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung zwischen einer Beschwerde gegen die Betreuerbestellung und einem Antrag des Betroffenen auf Betreuerwechsel.

 

Normenkette

BGB § 1897 Abs. 4, § 1908b

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Aktenzeichen 24F T 73/02)

AG Bad Kissingen (Aktenzeichen XVII 53/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Schweinfurt vom 7.10.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Betroffene hat die der Betreuerin im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen Kosten zu tragen.

 

Gründe

I. Das AG führt für den Betroffenen, der an einer geistigen Behinderung leidet, ein Betreuungsverfahren. Der Betreuerin sind die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge und der Vermögenssorge übertragen.

Mit Beschluss vom 13.3.2002 verlängerte das AG die bestehende Betreuung. Mit einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 19.4.2002 beantragte der Betroffene, die bisherige Betreuerin, seine Schwester, zu entpflichten und den Beteiligten als neuen Betreuer einzusetzen. Das AG kam dem Wunsch des Betroffenen mit Beschluss vom 15.5.2002 nach. Hiergegen wandte sich die bisherige Betreuerin mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Diesem Rechtsmittel hat das LG mit Beschluss vom 7.10.2002 stattgegeben. Das LG hat die Entscheidung des AG aufgehoben, den auf einen Betreuerwechsel gerichteten Antrag des Betroffenen zurückgewiesen und den Beteiligten als Nachfolgebetreuer entlassen. Dagegen richtet sich die namens des Betroffenen eingelegte weitere sofortige Beschwerde, die mit Schriftsatz vom 3.12.2002 darauf beschränkt wurde, der Betreuerin den Aufgabenkreis der Vermögenssorge zu entziehen und diesen auf einen weiteren Betreuer zu übertragen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, insb. statthaft (§§ 29 Abs. 2, 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGG; vgl. BayObLG v. 2.8.1995 – 3Z BR 112/95, BayObLGReport 1996, 12 = BayObLGZ 1995, 267 = FGPrax 1995, 197 [198]; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RpflG, 9. Aufl., § 29 FGG Rz. 11 und 12). Der Betroffene ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert (vgl. Bassenge, § 69i FGG Rz. 33). Er hat den Beteiligten seinerseits wirksam zu seinem Verfahrensbevollmächtigten bestellt (vgl. § 66 FGG), so dass sich Fragen der Vertretungsbefugnis des Beteiligten in seiner Eigenschaft als entlassener Betreuer des Betroffenen hier nicht stellen (vgl. dazu BayObLG v. 2.8.1995 – 3Z BR 112/95, BayObLGReport 1996, 12 = BayObLGZ 1995, 267 = FGPrax 1995, 197 [198]). Der Betroffene hat sein Rechtsmittel ferner in zulässiger Weise auf einen Teil des Verfahrensgegenstandes beschränkt (vgl. Bassenge, § 21 FGG Rz. 10 m.w.N.).

III. Das Rechtsmittel des Betroffenen hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Ein hinreichender Anlass für einen Betreuerwechsel habe im vorliegenden Falle nicht vorgelegen. Wichtige Gründe für eine Entlassung der Schwester des Betroffenen als Betreuerin seien nicht ersichtlich. Das AG habe sich diesbezüglich lediglich auf einen Wunsch des Betroffenen gestützt. Dieser sei jedoch, wie bei der Anhörung des Betroffenen deutlich geworden sei, von „eher sachfremden” Erwägungen getragen gewesen; ihm sei daher keine überragende Bedeutung beizumessen. Es sei vielmehr erkennbar geworden, dass sich der Betroffene von seiner Schwester nicht nur in finanziellen, sondern auch ganz alltäglichen Dingen zu stark bevormundet fühle und sie deshalb als Betreuerin „loshaben” wolle, um größere Freiheit zu gewinnen. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer vom Betroffenen im Rahmen seiner Anhörung gewonnen habe, benötige der Betroffene, der von seiner intellektuellen Entwicklung her auf dem Niveau eines noch völlig unreifen Kindes stehen geblieben sei, aber eine sehr starke Anleitung im Alltag, zumal er sehr leicht beeinflussbar und wankelmütig sei. Im Übrigen habe die Kammer auch erhebliche Zweifel daran, ob der gewünschte Betreuerwechsel nicht dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufe, weil sich der Betroffene dadurch „gestärkt” fühle und von seiner Schwester künftig umso weniger etwas sagen lassen werde. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Schwester des Betroffenen unter diesen Umständen künftig stärker aus der tatsächlichen Betreuung des Betroffenen zurückziehen müsse. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände halte es die Kammer nicht für sachdienlich, dem Wunsch des Betroffenen nachzugeben. Wichtige Gründe für eine Entlassung der Schwester als Betreuerin seien nicht gegeben.

Damit sei zugleich auch der Grund für die Bestellung des Beteiligten als Nachfolgebetreuer entfallen; dieser sei somit zu entlassen.

2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Zu Recht hat das LG den angefochtenen Beschluss des AG im Ergebnis als Entscheidung über einen Antrag des Betroffenen auf Vornahme eines Betreuerwechsels, insb. also auf Entlassung der bisherigen Betreuerin nach § 1908b BGB gewertet.

Fordert der Betroffene nach Bestellung eines Betreuers ode...

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