Entscheidungsstichwort (Thema)

Mängelbeseitigung

 

Orientierungssatz

1. Der Abdichtungsanschluß zwischen Dachterrasse und Gebäude gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum.

2. Die Kenntnis des Käufers einer Eigentumswohnung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum und ein Preisnachlaß wegen dieser Mängel schließen grundsätzlich einen Anspruch dieses Wohnungseigentümers auf Beseitigung der Mängel durch die Wohnungseigentümer insgesamt nicht aus.

 

Normenkette

WEG § 5 Abs. 2, § 21 Abs. 5 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 15.12.1999; Aktenzeichen 1 T 12371/99)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 122/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.083 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer 1985 errichteten Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die Dachgeschoßwohnung Nr. 49, zu der eine vorgelagerte Dachterrasse gehört, unter der die Wohnung Nr. 13 liegt. Die Wohnung der Antragstellerin wurde aufgrund des Nachtrags vom 21.5.1991 zur Teilungserklärung vom 16.7.1985 im Zuge eines nachträglichen Dachgeschoßausbaus in den Jahren 1990/91 geschaffen. Die Antragstellerin erwarb ihre Wohnung im Jahr 1994. Sie brachte eine Markise an, die durch Verschraubung in dem Bodenplattenbelag befestigt ist.

Mitte des Jahres 1997 traten in der Wohnung der Antragstellerin und der darunterliegenden Wohnung Nr. 13 Wasserschäden auf. Am 8.1.1999 wurde im Auftrag der Antragstellerin ein Sachverständigengutachten über die Ursachen der Wasserschäden erstellt.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die für die Wasserschäden ursächlichen Mängel an der Abdichtung der Dachterrasse sowie die Wasserschäden in ihrem Sondereigentum zu beseitigen, ferner die anderen, im einzelnen bezeichneten Wohnungseigentümer zu verpflichten, an sie die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von insgesamt 2.082,20 DM entsprechend der Größe ihres jeweiligen Miteigentumsanteils zu zahlen. Das Amtsgericht hat am 30.6.1999 den Anträgen mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Antragsgegner verpflichtet wurden, der Beseitigung der Mängel und der Wasserschäden zuzustimmen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 15.12.1999 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsgegner seien verpflichtet, bei der Beseitigung der Mängel an der Bauwerksabdichtung und der Behebung der dadurch entstandenen Schäden mitzuwirken. Die Ursache für den Wasserschaden am Fensteranschluß liege nach dem Sachverständigengutachten an einer fehlerhaften Abdichtung zwischen der Dachterrasse und dem Gebäude. Die Bauwerksabdichtung gehöre zum gemeinschaftlichen Eigentum. Unerheblich sei, ob die Antragstellerin bei Erwerb ihrer Wohnung von der Mangelhaftigkeit Kenntnis gehabt oder einen Preisnachlaß wegen der Mängel erhalten habe. Die Instandhaltungspflicht der Gemeinschaft werde davon nicht berührt. Die Antragsgegner könnten auch keine Rechte daraus herleiten, daß die Antragstellerin nicht gegen die Bauhandwerker vorgegangen sei, die die Dachterrasse im Jahr 1993 saniert hätten. Denn die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums sei Angelegenheit der Gemeinschaft. Auch gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die Befestigung der Markise mitursächlich für den Schaden gewesen sei. Der Sachverständige habe zwar eine Mitursächlichkeit offengelassen, weil entsprechende Feststellungen ohne Öffnen des Bodenbelags nicht getroffen werden könnten. Er habe jedoch den Wasserschaden am Fensteranschluß zweifelsfrei auf den mangelhaften Abdichtungsanschluß zurückgeführt. Selbst wenn sich im Zuge der Instandsetzungsarbeiten die Vermutung hinsichtlich einer Mitursächlichkeit der Markisenbefestigung bestätigen sollte, könne dies nur zu einer anteiligen Kostentragungspflicht der Antragstellerin führen. Zuständig für die Veranlassung der erforderlichen Arbeiten sei in jedem Fall die Gemeinschaft. Die Antragstellerin habe ferner Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten hinsichtlich der auf die übrigen Miteigentümer entfallenden anteiligen Beträge.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Jeder Wohnungseigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen (§ 21 Abs. 4 WEG). Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Diese obliegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich (§ 21 Abs. 1 WEG). Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderli...

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