Entscheidungsstichwort (Thema)
Spruchstellenverfahren
Leitsatz (amtlich)
Zur Bemessung des Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter in einem Spruchstellenverfahren, wenn der Aktienbesitz nur eines Teils der Antragsteller bekannt ist.
Normenkette
BRAGO § 10 Abs. 1; AktG § 306 Abs. 7
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Aktenzeichen KH O 111/90) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden wird der Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 6. März 2000 dahin abgeändert, daß der Wert des Gegenstands der anwaltschaftlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 4 auf 2 085 000 DM und für die Verfahrensbevollmächtigten der übrigen Antragsteller auf je 935 000 DM festgesetzt wird.
II. Im übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Die Antragsteller sind Aktionäre der A-AG; deren frühere Mehrheitsaktionärin ist die B-AG. Die beiden Gesellschaften waren Antragsgegnerinnen eines Spruchstellenverfahrens. Sie hatten einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, in dem die A-AG die Leitung ihrer Gesellschaft der B-AG unterstellte und sich verpflichtete, ihren ganzen Gewinn an diese abzuführen. Die B-AG garantierte den außenstehenden Aktionären der A-AG als Ausgleich eine Ausschüttung von 10 DM für jede Aktie im Nennwert von 50 DM für jedes volle Geschäftsjahr. Außerdem verpflichtete sie sich, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der A-AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 1 625 DM pro Aktie im Nennwert von 50 DM zu erwerben.
Am 11.5.1994 wies das Landgericht die Anträge auf einen höheren Ausgleich, eine höhere Barabfindung und/oder auf die Festsetzung einer anderen Abfindungsart zurück. Hiergegen legten mehrere Antragsteller Beschwerde ein.
Am 10.4.1996 wurde über das Vermögen der B-AG das Konkursverfahren eröffnet, am 30.4.1996 über das der A-AG. Rechtsanwalt R wurde zum Konkursverwalter der A-AG, Rechtsanwalt F zu dem der B-AG bestellt.
Der Senat hat mit Beschluß vom 29.9.1998 (BayObLGZ 1998, 231) entschieden, daß die angemessene Barabfindung auf 2 200 DM je Aktie mit einem Nennwert von 50 DM, nebst Zinsen ab 7.8.1990, festgesetzt werde und die Beschwerden im übrigen zurückgewiesen. Im Rubrum des Beschlusses waren als Antragsgegnerin zu 1 die A-AG vertreten durch den Konkursverwalter Rechtsanwalt R und als Antragsgegnerin zu 2 die B-AG vertreten durch den Konkursverwalter Rechtsanwalt F angegeben.
Mit Beschluß vom 10.12.1998 hat der Senat den Geschäftswert für das Verfahren der 1. Instanz auf 10 500 000 DM festgesetzt.
Darauf beantragten der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu 5 und der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 6 und des Antragstellers zu 7 sowie der Konkursverwalter R die Feststellung des Werts der anwaltschaftlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller. Am 6.3.2000 hat das Landgericht den Gegenstandswert „hinsichtlich der Antragsteller aufjeweils 1 050 000 DM festgesetzt.”
Im Rubrum dieses Beschlusses ist als Antragsgegner zu 1 Rechtsanwalt R als Konkursverwalter über das Vermögen der A-AG und als Antragsgegner zu 2 Rechtsanwalt F als Konkursverwalter über das Vermögen der B-AG bezeichnet.
Hiergegen haben die beiden Konkursverwalter Beschwerden eingelegt. Nicht sie, sondern die A-AG und die B-AG seien Parteien des Verfahrens. Ferner habe das Landgericht den Streitwert zu Unrecht nach Kopf teilen bemessen; soweit die Antragsteller ihren Aktienbesitz nicht beziffert hätten, sei ein Aktienbesitz von je einer Aktie anzusetzen. Der Antragssteller zu 4 hat Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das Landgericht habe über seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 15.4.1999 nicht entschieden, weiter müsse der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den Antragsteller zu 4 auf mindestens 7 000 000 DM festgesetzt werden, da dieser insgesamt 2846 Aktien besitze.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers zu 4 versteht der Senat dahin, daß der Antragsteller rügt, das Landgericht sei im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts auf die Angaben zum Aktienbesitz des Antragstellers nicht näher eingegangen und habe diese nicht berücksichtigt. Mit dem Ziel einer Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag selbst wäre das Rechtsmittel unzulässig. Insoweit fehlte es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Landgerichts (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 8).
III.
Die Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere sind die Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 20 FGG).
1. Durch die Bezeichnung als Antragsgegner werden die Konkursverwalter zu Beteiligten des Spruchstellenverfahrens und nicht nur zu Vertretern der jeweiligen Gemeinschuldnerinnen erklärt. Hierdurch ist jeder Konkursverwalter in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 20 Abs. 1 FGG). Außerdem können sie durch eine nicht ordnungsgemäße Festsetzung der Gegenstandswerte beeinträchtigt sein, da die sich hieraus ergebenden übersetzten Kosten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen sie geltend gemacht werden...