Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 16.11.2000; Aktenzeichen 7 T 543/00) |
AG Augsburg (Beschluss vom 17.01.2000; Aktenzeichen 3 UR II 177/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 16. November 2000 und der Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 17. Januar 2000 dahingehend abgeändert, daß die Antragstellerin verpflichtet ist, gemäß der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 5. Februar 1993 ihre Einigung über die Verlegung des Stellplatzes Nr. 2 östlich neben Stellplatz Nr. 7 zu erklären und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten aller Rechtszüge und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2 im Beschwerdeverfahren zu tragen. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im übrigen wird abgesehen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, die Antragsgegner zu 1 und die weiteren Beteiligten waren bei Einleitung des Verfahrens am 31.7.1997 die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegner zu 1 verkauften ihre Wohnung, für die ein Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Stellplatz Nr. 2 im Grundbuch eingetragen ist, an den Antragsgegner zu 2; dieser wurde am 12.2.1998 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Am 5.2.1993 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, an der sämtliche Wohnungseigentümer teilnahmen oder vertreten waren. In der Sitzungsniederschrift heißt es:
Einziger Tagespunkt Verlegung des Parkplatzes 2. Der Parkplatz wird verlegt neben Platz 7. Die Gerätehütte wird … abgerissen. Im Trockenraum entsteht … ein Hausmeisterraum. Der Vorschlag des …, eine Gemeinschaftsaktion zur Erstellung der neuen Grünfläche zu starten, wird angenommen. Der teilweise verfaulte Zaun wird mitsamt der Hütte in Eigenleistungen entfernt. Die Notarkosten trägt die Gemeinschaft. Raum für Hausmeister wird von … erstellt.
Beschluß
Aufgrund der Eigentümerversammlung bevollmächtigen wir den Verwalter …, die entsprechenden nötigen Handlungen grundbuchmäßig vorzunehmen.
Einstimmig.
Der „Beschluß” wurde in der Folgezeit in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt; eine Eintragung der Änderung im Grundbuch wurde bislang nicht vorgenommen. Im Jahr 1995 kam es zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1 zum Streit darüber, wer für die aufgrund der durchgeführten Maßnahmen entstandenen Kosten aufzukommen hat; gegen die Verlegung des Stellplatzes als solche erhob auch die Antragstellerin keine Einwendungen.
Die Antragstellerin hat beantragt, es den Antragsgegnern zu 1 und zu 2 zu untersagen, ein Kraftfahrzeug auf dem Platz abzustellen, auf den der Stellplatz Nr. 2 verlegt worden ist. Die Antragsgegner zu 1 haben den Gegenantrag gestellt, die Antragstellerin zu verpflichten, einer Änderung der Teilungserklärung bezüglich des verlegten Stellplatzes zuzustimmen und alle notwendigen Erklärungen für eine Eintragung der Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch abzugeben. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 17.1.2000 den Antrag und den Gegenantrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 16.11.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Rechtsschutzbedürfnis für den Gegenantrag sei gegeben, obwohl die Antragsgegner zu 1 ihre Wohnung veräußert hätten; der Gegenantrag sei aber unbegründet. Durch den bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 5.2.1993 sei die Antragstellerin zwar schuldrechtlich, nicht aber dinglich an die Verlegung des Parkplatzes gebunden. Eine Einigungserklärung sei nämlich nur dann nicht mehr einseitig widerruflich, wenn sie in der Form des § 873 Abs. 2 BGB abgegeben sei. Daran fehle es hier. Solange die Antragstellerin ihre Bewilligung nicht erteile, könne der Beschluß vom 5.2.1993 dinglich nicht vollzogen werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Antragstellerin ist verpflichtet, gemäß der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 5.2.1993 ihre Einigung über die Verlegung des Stellplatzes Nr. 2 östlich neben Stellplatz Nr. 7 zu erklären und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
a) Durch den Eigentumsübergang während des Verfahrens verloren die Antragsgegner zu 1 ihr Gegenantragsrecht nicht; § 265 ZPO ist entsprechend anzuwenden (BayObLG NJW-RR 1991, 351 f.; Senatsbeschluß vom 2.3.2001 – 2Z BR 127/00).
b) Die Wohnungseigentümer haben am 5.2.1993 eine wirksame schuldrechtliche Vereinbarung über die Verlegung des Stellplatzes Nr. 2 geschlossen.
(1) Die Verlegung eines Sondernutzungsrechtes an einem Stellplatz kann schuldrechtlich nur durch Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 WEG vorgenommen werden. Das gilt auch d...