Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Zur Möglichkeit der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde, wenn ein wirksamer Zuschlag vor Zustellung des Nachprüfungsantrags behauptet wird.
Normenkette
GWB § 118
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen 120.3-3194.1-09-05/00) |
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern vom 30. Juni 2000 wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert. Durch diese Anordnung wird die Wirkung eines etwa am 31. Mai/2. Juni 2000 erteilten Zuschlags nicht berührt.
II. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht durch den Vorsitzenden der Vergabekammer Südbayern vom 16. Juni 2000 und über den Antrag, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die vollständigen Vergabeakten zu gewähren, wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde zurückgestellt.
Gründe
I.
Die Vergabestelle schrieb den Neubau und die Integration der bereits vorhandenen Verkehrsbeeinflussungsanlagen der A 99 im Abschnitt AS München-Neuherberg bis AK München-Ost aus. Bei der Vergabestelle gingen mehrere Angebote, unter anderem der Antragstellerin und der Beigeladenen, ein.
Die Vergabestelle teilte mit Telefax vom 31.5.2000 (16.56 Uhr) der Beigeladenen unter anderem folgendes mit:
… Hiermit erhalten Sie unter den nachfolgenden Bedingungen vorab per Fax den Auftrag für das Bauvorhaben „Verkehrsbeeinflussungsanlage A 99, AS München-Neuherberg – AK München-Ost” nach Maßgabe Ihres Angebots vom 7.3.2000 und der Bietergespräche vom 6.4.2000 und 30.5.2000. Zur Ausführung kommen … Das Bestätigungsschreiben mit allen Anlagen sowie die Detailfestlegungen wird Ihnen in Kürze zugehen.
Mit Telefax vom gleichen Tag (17.14 Uhr) teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, daß der Auftrag an die Beigeladene erteilt worden sei. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ging am 31.5.2000 um 18.10 Uhr bei der Vergabekammer ein. Am 2.6.2000 (zwischen 9.00 Uhr und 9.30 Uhr) telefonierte Herr W. von der Vergabestelle mit Herrn B. von der Beigeladenen, wobei sich Herr B. für die Auftragserteilung bedankte. Weiteres wurde bei diesem Telefongespräch über die Auftragserteilung nicht erörtert. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wurde von der Vergabekammer der Vergabestelle am 2.6.2000 um 9.58 Uhr zugestellt.
Die Antragstellerin hat am 5.6.2000 Akteneinsicht beantragt. Der Vorsitzende der Vergabekammer bestimmte am 16.6.2000 den Umfang der Akteneinsicht wie folgt:
Jeder Verfahrensbeteiligte erhält Einsicht in sein eigenes Leistungsverzeichnis, den Vergabe vermerk gemäß § 30 VOB/A und sonstige gleichwertige Unterlagen der Vergabestelle über alle Stufen des Vergabe Verfahrens, insbesondere der Prüfung und Wertung der Angebote. Einsicht in die Leistungsverzeichnisse anderer Bieter kann im Sinn des § 111 Abs. 2 GWB nicht zugelassen werden, da eine mögliche Ausforschung des technischen Wissens anderer Bieter nicht im Rechtsschutzinteresse der Verfahrensbeteiligten liegt.
Die Vergabekammer hat am 30.6.2000 beschlossen:
- Die Anträge der Antragstellerin, den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen oder hilfsweise die Ausschreibung aufzuheben, werden als unzulässig zurückgewiesen.
- Der Antrag auf Feststellung, daß durch die Erteilung des Zuschlags an die Beigeladene eine Rechtsverletzung vorliegt, ist zulässig. Eine Entscheidung über die Begründetheit des Fortsetzungsfeststellungsantrages wird vorbehalten.
- Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird vorbehalten.
Gegen den ihr am 5.7.2000 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 17.7.2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat beantragt,
- anzuordnen, daß der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die vollständigen Vergabeakten gewährt wird,
- Nr. 1 des Beschlusses der Vergabekammer vom 30.6.2000 aufzuheben und die Vergabekammer zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung, daß ein wirksamer Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen nicht zustande gekommen ist, über die Zuschlagerteilung an die Beschwerdeführerin bzw. die Aufhebung der Ausschreibung zu entscheiden,
- die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern,
vorsorglich:
- den Zuschlag auf das Angebot der Bietergemeinschaft A zu erteilen,
- die Ausschreibung aufzuheben,
- festzustellen, daß die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt ist.
II.
Der Senat hält es für angezeigt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern. Er hält jedoch die klarstellende Einschränkung schon im Tenor für veranlaßt, daß hiervon die Wirkung eines am 31.5.2000/2.6.2000 etwa erteilten Zuschlags nicht berührt wird.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 GWB bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zu verlängern, betrifft in der Sache das in § ...